Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Anruf von Europol? „This call is from Europol“ = Betrug!

    Anruf von Europol als Betrugsmasche: Aktuell gibt es eine Welle von EUROPOL-Fake-Anrufen, die manche Menschen verängstigt.

    Update: Im November 2022 gab Interpol bekannt, dass ein maßgebliches Callcenter in Indien (endlich) hochgenommen wurde!

    Es klingelt dabei das Telefon und wenn man ran geht, hört man im Regelfall diesen Text, den auch wir schon am Telefon zu hören bekamen:

    This call is from Europol. We would like to inform you, that your identity card number is in misuse. For more information please press 1.“

    Wenn man die Taste 1 drückt, wird man dann weiter verbunden. Der Hintergrund ist eine Mischung aus ökonomischem Vorgehen und psychologischem Effekt: Zum einen wird der ursprüngliche Anruf so automatisiert und man benötigt keine Arbeitskraft, um die Personen herauszufiltern, die direkt auflegen; zum anderen wird derjenige, der einmal die 1 gedrückt hat und durch das Drücken den Betrügern schon einen Schritt näher kam, nicht so schnell wieder auflegen.

    Wir machen es kurz: EUROPOL ruft nicht an (jedenfalls nicht Sie), EUROPOL möchte kein Geld von Ihnen und Sie sollten sofort auflegen. Wenn Sie auf die Masche hereingefallen sind und Daten von sich Preis gegeben oder gar schon Geld ausgegeben haben (etwa indem Sie Guthabenkarten gekauft haben): Suchen Sie Kontakt zur Polizei vor Ort. Lassen Sie sich nicht überreden, ihr Geld auszugeben, brechen Sie jeglichen Kontakt ab, informieren Sie Ihre Bank und die Polizei. Wenn Sie direkt aufgelegt haben, sollten Sie keine weiteren Gedanken an die Betrügerei verschwenden. Beachten Sie dazu auch diesen Text der Verbraucherzentrale Hamburg.

    Update: Inzwischen gab Interpol bekannt, dass man einen Zugriff landen konnte

  • Zollpay.de: Keine Paysafecard für den Zoll

    Mal wieder rollt eine Mailwelle mit einem alten, aber etablierten Betrugsversuch: Scheinbar von DeutschePost.de kommt eine Mail, mit der man informiert wird, dass wegen ausstehender Steuern eine Zahlung an den Zoll geleistet werden „muss“.

    DeutschePost.de und Zollpay.de: Keine Paysafecard für den Zoll
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  • Unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands als Kapitalanlagebetrug

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 84/21) hat klargestellt, dass die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstandes in einem Prospekt nur dann unter den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs fällt, wenn sie geeignet ist, einen verständigen und durchschnittlichen Anleger in seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.

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  • Arrestgrund bei vorsätzlichem Vermögensdelikt

    Ein Arrestgrund liegt regelmäßig vor, wenn das Verhalten, das dem Arrestanspruch zugrunde liegt, eine gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichtete vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, so das OLG München (3 U 3242/21). In dem Verfahren ging es um einen Arrest im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal:

    Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ist eine vorsätzliche Straftat zulasten des Vermögens der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich. Ob im Ergebnis ein Betrug nach § 263 BGB oder ein Anlagebetrug nach § 264 a StGB inmitten stehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ist aber auch für die Qualifizierung als Straftet zulasten der Antragsteller ohne Belang.

    Hat sich der Antragsgegner eines Vermögensdeliktes zulasten der Antragsteller strafbar gemacht, ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsgegner werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder erschweren (…). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose unrichtig sein könnte, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat sich der Antragsgegner dem Strafverfahren gestellt und verhält sich nunmehr kooperativ. Im Hinblick auf die Massivität der Vorwürfe, das offensichtlich über Jahre hinweg mit großer krimineller Energie vorgenommene Verschleiern, Verschweigen und Beschönigen der wirklichen Unternehmenslage und angesichts der im Juni 2020 für den Antragsgegner bestehenden ausweglosen Lage, kann allein die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

  • Betrug wegen Verheimlichens von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf

    In einer spannenden Entscheidung konnte sich das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 35/22, zur Frage des Vermögensschadens bei Verurteilung wegen Betruges aufgrund Verheimlichens von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf äußern. Insoweit wird daran erinnert, dass der Betrug gerade kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr darstellt, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist daher unter Strafe gestellt.

    Demzufolge erleidet der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist:

    Für die Schadensbewertung ist grundsätzlich die objektive Sicht eines sachlichen Beurteilers maßgebend, die sich nicht an der Schadensbewertung des Getäuschten, sondern an den Marktverhältnissen auszurichten hat. Für einen Vermögensschaden reicht es nicht aus, dass der Käufer ohne die Täuschung durch den Verkäufer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Durch den Betrugstatbestand wird lediglich das Vermögen, nicht aber die Verfügungsfreiheit geschützt (…) Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, so kann im Sinne des sog. persönlichen Schadenseinschlages ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung für den Getäuschten bei objektiver Beurteilung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (…)

    Es kann also zivilrechtlich sehr streitbar sein, strafrechtlich dagegen muss man sehr genau prüfen, wann beim Gebrauchtwagenkauf wirklich ein Betrug vorliegt (dazu auch OLG Hamm, 3 Ss 203/92 und III-5 RVs 31/20).

  • ENISA: Tipps zur Warnung von TK-Kunden vor Sicherheitsproblemen

    ENISA: Tipps zur Warnung von TK-Kunden vor Sicherheitsproblemen

    Mit dem EU-Telekommunikationsrecht – gemeint ist der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972, der „EECC“) – wird von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste verlangt, ihre Nutzer zu benachrichtigen, wenn eine besondere und erhebliche Bedrohung für diese Netze oder Dienste vorliegt. Diese Pflicht ist inzwischen auch im deutschen TKG umgesetzt.

    Die ENISA versucht, hierzu Hilfen zur Gestaltung solcher Warnungen zu bieten. Die auf TK-Anbieter ausgelegten Hinweise geben dabei zugleich gute Beispiele für Warnungen im Allgemeinen.

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  • AG München legt EUGH Fragen zu DSGVO-Schadensersatz nach Sicherheitslücke vor

    AG München legt EUGH Fragen zu DSGVO-Schadensersatz nach Sicherheitslücke vor

    Das Amtsgericht München (132 C 737/22 und 132 C 1263/21) hat in zwei Verfahren dem EUGH Fragen vorgelegt:

    1. Ist Art.82 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen, dass dem Schadensersatzanspruch auch im Rahmen der Bemessung seiner Höhe kein Sanktionscharakter, insbesondere keine generelle oder spezielle Abschreckungsfunktion zukommt, sondern der Anspruch auf Schadensersatz nur eine Ausgleichs- und u.U. Genugtuungsfunktion hat?
      • Ist für die Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruchs als Verständnis davon auszugehen, dass der Schadensersatzanspruch auch eine individuelle Genugtuungsfunktion hat – hier verstanden als das im Privaten des Verletzten bleibende Interesse, das verursachende Verhalten geahndet zu sehen, oder kommt dem Schadensersatzanspruch nur eine Ausgleichsfunktion zu – hier verstanden als die Funktion, erlittene Beeinträchtigungen zu kompensieren?
      • Wenn davon auszugehen ist, dass dem immateriellen Schadenersatzanspruch sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion zukommt: Ist bei seiner Bemessung davon auszugehen, dass die Ausgleichsfunktion einen strukturellen oder zumindest als Regel-Ausnahmeverhältnis zu sehenden Vorrang vor der Genugtuungsfunktion hat? Führt dies dazu, dass eine Genugtuungsfunktion nur bei vorsätzlichen ober grob fahrlässigen Verletzungen in Betracht kommt?
      • Wenn dem immateriellen Schadensersatzanspruch keine Genugtuungsfunktion zukommt: Führen bei seiner Bemessung nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Datenschutzverletzungen als Beurteilung von Verursachungsbeiträgen zu zusätzlichem Gewicht?
    2. Ist für das Verständnis des immateriellen Schadensersatzes in seiner Bemessung von einem strukturellen Rangverhältnis oder zumindest Regel-Ausnahme-Rangverhältnis auszugehen, bei dem das von einer Datenverletzung ausgehende Beeinträchtigungserleben weniger Gewicht hat als das mit einer Körperverletzung verknüpfte Beeinträchtigungs- und Schmerzerleben?
    3. Steht einem nationalen Gericht offen, wenn von einem Schaden auszugehen ist, angesichts fehlender Schwere einen materiell nur im Geringfügigen bleibenden und damit u.U. von Verletztenseite oder allgemein nur als symbolisch empfundenen Schadensersatz zuzusprechen?
    4. Ist für das Verständnis des immateriellen Schadensersatzes in der Beurteilung seiner Folgen davon auszugehen, dass ein Identitätsdiebstahl im Sinne des 75. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung erst dann vorliegt, wenn tatsächlich ein Straftäter die Identität des Betroffenen angenommen hat, sich also in irgendeiner Form als der Betroffene ausgegeben hat, oder liegt schon im Umstand, dass inzwischen Straftäter über Daten verfügen, die den Betroffenen identifizierbar machen, ein solcher Identitätsdiebstahl?
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  • Fahndungserfolg: RaidForums geschlossen

    Der illegale Marktplatz „RaidForums“ wurde geschlossen und seine Infrastruktur beschlagnahmt. Dahinter steht die Internationale Operation TOURNIQUET, die so erfolgreich ist, dass man beim Lesen der Pressemitteilungen den Eindruck hat, EUROPOL und US-Justizministerium machen sich gegenseitig die Führungsrolle streitig.

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  • Urkundenfälschung bei Anbringen von GTIN auf fremdem Medium?

    Eine knifflige Rechtsfrage, die demnächst in juristischen Staatsexamen auftauchen wird, hatte das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 70/21) zu klären. Nämlich die Frage, ob das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) samt Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium eine Urkudenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) darstellt. Die Frage ist keineswegs einfach – und erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es um originäres IT-Strafrecht geht.

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  • Europol Analyse-Projekte

    Europol Analyse-Projekte

    Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.

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  • Betrug durch Vortäuschung vorhandener Qualifikation

    Im Pflegebereich gibt es durchaus die ein oder andere unsaubere Handhabung formaler Pflichten – etwa die mir häufiger untergekommene Verfahrensweise, dass zwar die notwendige Pflegedienstleitung existiert, diese aber – auf Druck des Arbeitgebers – letztlich Dinge abzeichnet, ohne sauber kontrolliert oder selber durchgeführt zu haben. Ein ähnlicher Problemfall ist nun beim Bundesgerichtshof gelandet: Die Täuschung über qualifizierte Arbeitskräfte.

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  • Einlöser: Einziehung von Geldern bei PrePaid-Betrug

    Beim Bundesgerichtshof (3 StR 381/21) ging es um PrePaid-Betrug, wobei „Einlöser“ genutzt wurden, eine Variante der Finanzagenten: Die angeworbenen Nutzer wirkten gewerbsmäßig an den Aktivitäten einer Bande mit, deren Vorgehensweise dahin ging, betrügerisch Aufladecodes für PrepaidSIM-Karten zu erlangen, diese einzulösen und die unter Verwendung der CashCodes mit einem entsprechenden Guthaben aufgeladenen SIM-Karten gewinnbringend zu verkaufen. Das Problem: Wie geht man hier mit der Einziehung um?

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  • Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung

    Im Zuge der ganzen Abgasskandal-Klagen konnte über Jahre die Rechtsprechung zum Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung konkretisiert werden. Dabei wurde vertieft, dass es zur Bestimmung des Begehungsorts i.S.v. § 32 ZPO grundsätzlich nicht auf den Ort des Vertragsschlusses und erst recht nicht auf die Belegenheit des Vermögens des Käufers ankommt, sondern darauf, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-) Handlung vorgenommen worden ist.

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  • Fahren ohne Fahrerlaubnis: Konkurrenzen

    Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gerichte sind überraschend häufig damit überfordert, korrekt zu entscheiden, ob bei mehreren Fahrten ohne Fahrerlaubnis einheitliche Taten im juristischen Sinne oder mehrere Taten vorliegen. Hintergrund ist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt auch mehrere Fahrten umfassen kann und zudem durch zugleich begangene Delikte verklammert werden kann. Zu den Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis hier ein Überblick.

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