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Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kryptowährungen und Geldwäsche in Asien

    Kryptowährungen und Geldwäsche in Asien

    In der Welt der Kryptowährungen ist ein besorgniserregendes Phänomen auf dem Vormarsch: die Nutzung digitaler Währungen für Geldwäscheaktivitäten. Jüngste Untersuchungen enthüllen die Verbindungen zwischen Online-Betrügereien und dem Waschen von illegalen Erlösen über Kryptowährungen.

    Dies ist laut aktuellen Meldungen insbesondere in Südostasien zu einem wachsenden Problem geworden, wo der Online-Glücksspiel- und Betrugsmarkt immer ausgefeilter wird.

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  • EUGH: Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit Grundrechten vereinbar

    EUGH: Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit Grundrechten vereinbar

    In der Rechtssache C-61/22 hatte sich der EuGH mit der Frage der Zulässigkeit der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 zu befassen. Das vorlegende Gericht, das Verwaltungsgericht Wiesbaden, hatte Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung, insbesondere an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung seiner Fingerabdrücke beantragt, was die Stadt Wiesbaden abgelehnt hatte.

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  • Umsatzsteuer-Karussellbetrug

    Umsatzsteuer-Karussellbetrug

    Im Folgenden wird kurz erläutert, wie der grenzüberschreitende Umsatzsteuer-Karussellbetrug in der EU funktioniert:

    1. Mehrwertsteuersystem in der EU: In der EU wird auf Waren und Dienstleistungen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben. Wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, muss es die Mehrwertsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Wenn es Produkte einkauft, kann es die dafür gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
    2. Grenzüberschreitende Transaktionen: Bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU werden die Waren in der Regel mehrwertsteuerfrei verkauft, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist. Dieses Unternehmen muss dann die Umsatzsteuer in seinem Land selbst anmelden und abführen.
    3. Das Karussell beginnt: Der Betrug beginnt, wenn ein Unternehmen (der so genannte „Missing Trader“) eine Ware mehrwertsteuerfrei in einem anderen EU-Land kauft und sie in seinem Land mit Mehrwertsteuer weiterverkauft. Dieses Unternehmen kassiert die Mehrwertsteuer von seinen Kunden, führt sie aber nicht an den Fiskus ab und verschwindet häufig.
    4. Rückkauf der Ware: Ein anderes Unternehmen (oft als „Buffer“ bezeichnet) kauft die Ware vom Missing Trader, einschließlich der Mehrwertsteuer. Dieses Unternehmen kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und mit seiner eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen.
    5. Export der Ware: Die Ware wird nun wieder ins Ausland verkauft, diesmal mehrwertsteuerfrei, da es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
    6. Schließung des Kreislaufs: Die Ware landet oft wieder beim ursprünglichen Missing Trader oder einem ähnlichen Unternehmen und der Prozess beginnt von vorne.
    7. Gewinn durch Mehrwertsteuer: Der Gewinn für die Betrüger entsteht durch die nicht abgeführte Mehrwertsteuer. Da die Ware oft mehrmals die Grenze überquert und jedes Mal Mehrwertsteuer anfällt, kann der Betrag beträchtlich sein.

    In der Praxis ist dieser Betrug sehr kompliziert und erfordert eine gute Organisation und Koordinierung zwischen den beteiligten Parteien. Diese Komplexität der Transaktionen und die Beteiligung mehrerer Unternehmen in verschiedenen Ländern machen es für die Behörden schwierig, den Betrug aufzudecken und zu verfolgen.

    Es handelt sich um ein strafbares Verhalten, das schwerwiegende Folgen hat – insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten durch die Behörden ist ruinös! Die EU und die nationalen Steuerbehörden arbeiten kontinuierlich an der Aufdeckung und Bekämpfung solcher Betrugsfälle.

  • Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)

    Karussell-Mehrwertsteuerbetrug: Gemeinsame Aktion von Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO)

    Eurojust teilt mit, erstmals eine von EPPO geleitete Operation gegen Karussell-Mehrwertsteuerbetrug unterstützt zu haben. Die Aktion verdeutlicht, wie sich zunehmend auf europäischer Ebene eine leitende Strafverfolgung entwickelt, auch wenn auf nationaler Ebene am Ende die „Behörden vor Ort“ tätig werden. Die Verzahnung von nationaler und europäishcer STaatsanwaltschaft ist dabei klar geregelt, u.a. in der RISTBV gibt es hierzu Orientierung.

    Hinweis: Ich kommentiere die Ziffern 301 („Strafsachen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen“) und 302 („Amtshilfe bei Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft“) der RISTBV im BeckOK-StPO.

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  • OLAF und polnische Zollbehörden decken Betrug mit E-Bikes auf

    OLAF und polnische Zollbehörden decken Betrug mit E-Bikes auf

    In einer bemerkenswerten Operation haben Ermittler des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zusammenarbeit mit dem polnischen Zoll eine großangelegte Betrugsaktion aufgedeckt. Dabei wurden 20.000 aus China importierte E-Bikes beschlagnahmt, die unter Umgehung von Anti-Dumping-Zöllen und Mehrwertsteuer in die EU eingeführt wurden, wie mitgeteilt wird.

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  • Metacrime

    Metacrime

    „Metacrime“ bezieht sich auf kriminelle Aktivitäten, die in der virtuellen Welt des Metaverse stattfinden. Das Metaverse ist eine umfassende virtuelle Realität, die durch die Integration von digitalen Umgebungen, Augmented Reality und Internetdiensten entsteht. In dieser Welt können Nutzer über Avatare interagieren und verschiedene Aktivitäten ausführen.

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  • Cyberkriminalität in Nordkorea und die Bedrohung der Kryptowährungsindustrie

    Cyberkriminalität in Nordkorea und die Bedrohung der Kryptowährungsindustrie

    Nordkorea ist einer der Hauptverantwortlichen für die zunehmende Bedrohung der Cybersicherheit. Spätestens seit dem Angriff auf Sony Pictures im Jahr 2014 wird das Land als wichtiger Cyber-Akteur auf der internationalen Bühne wahrgenommen. Seitdem hat Pjöngjang seine Hackerfähigkeiten genutzt, um internationale Sanktionen zu umgehen und Gelder zu stehlen.

    Mit den erbeuteten Geldern konnte Pjöngjang die Entwicklung seines Atom- und Raketenprogramms finanzieren. Nordkorea nutzt Cyberoperationen auch zur (digitalen) Spionage. Die Ziele sind breit gefächert: Sie richten sich unter anderem gegen Universitäten, Menschenrechtsorganisationen und Medienunternehmen, erzeugen Unzufriedenheit oder Misstrauen durch Wahlbetrug und greifen kritische nationale Infrastrukturen an. Die zunehmende Bedeutung Nordkoreas im Bereich Cybercrime und Cybersecurity ist auch der Grund, warum wir hier einen eigenen Blog-Post zu dem Thema pflegen.

    Als Beispiel sei hier eine Studie der Insikt Group von Recorded Future aufgegriffen, die ein alarmierendes Bild der nordkoreanischen Cyberkriminalität zeichnet. Diese Aktivitäten, die seit 2017 zugenommen haben, zielen auf die Kryptowährungsindustrie ab und haben es Nordkorea ermöglicht, geschätzte 3 Milliarden Dollar an Kryptowährungen zu stehlen.

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  • 4. ASEAN-Treffen der Minister für Digitales: ASEAN bauen digitalen Faktor aus

    4. ASEAN-Treffen der Minister für Digitales: ASEAN bauen digitalen Faktor aus

    4. ASEAN-Treffen der Minister für Digitales 2024: Anfang Februar 2024 fand das vierte ASEAN Digital Ministers‘ Meeting statt, eine Konferenz der für Technologie zuständigen Minister der ASEAN-Mitgliedstaaten. Die Minister haben Fragen der KI-Governance und der regionalen Betrugsbekämpfung erörtert und Vereinbarungen zur Förderung digitaler Innovationen und Geschäftsmöglichkeiten unterzeichnet.

    Das jährliche Treffen, das früher unter dem Namen Asean Telecommunications and Information Technology Ministers Meeting stattfand, zeigt, wie sich ASEAN immer weiter entwickelt – auch mit Blick auf die EU!

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  • Wann liegt Versuch beim „Wash-Wash-Verfahren“ vor?

    Wann liegt Versuch beim „Wash-Wash-Verfahren“ vor?

    Das Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 111/23, hatte sich zum „Wash-Wash-Verfahren“ zu äußern und musste sich die Frage stellen, wann hier ein Versuch vorliegt – und gleichzeitig klären, ob nun ein Trickdiebstahl oder ein Betrug im Tatbestand anzunehmen ist.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meine kritischen Anmerkungen auf LinkedIn hinsichtlich des menschlichen Faktors …

    Mit dem OLG kommt es dabei auf das konkret geplante Vorgehen an:

    • So stellt das OLG fest, dass jedenfalls dann, wenn der Tatentschluss des Täters darauf gerichtet ist, den Geschädigten durch Vortäuschung der Fähigkeit und Bereitschaft, Geldscheine zu vermehren, dazu zu bewegen, seinen Gewahrsam an den Geldscheinen lediglich zu lockern, um dann durch einen Trick unbemerkt an die Geldscheine zu gelangen, es sich rechtlich um einen vorsätzlichen Trickdiebstahl handeln dürfte.
    • Ist der Tatentschluss jedoch darauf gerichtet, den Geschädigten durch Täuschung dazu zu bringen, nicht nur den Gewahrsam an den Geldscheinen aufzugeben, sondern dem Täter sogar den eigenen Gewahrsam an den Geldscheinen einzuräumen – etwa indem dem Geschädigten vorgespiegelt wird, dass die Vermehrung der Geldscheine an einem anderen Ort stattfinden müsse, weshalb der Täter das Geld mitnehmen müsse -, so dürfte es sich in rechtlicher Hinsicht um einen vorsätzlichen Sachbetrug handeln.
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  • Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters

    Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters

    Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallrisiko für Rücklastschriften im elektronischen Lastschriftverfahren, so ist ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters bereits mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für rechtsmissbräuchliche Lastschrift verwenden werde (BGH, 6 StR 258/23).

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  • Zu Subventionserheblichkeit (§264 StGB) und Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG)

    Zu Subventionserheblichkeit (§264 StGB) und Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG)

    In einer umfangreichen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Subventionsbetrug befasst. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage des Vorliegens einer Scheinhandlung (§ 4 Abs. 1 SubvG) – aber auch darüber hinaus hat der BGH die Begriffe der Subventionserheblichkeit und des Scheingeschäfts nochmals scharf konturiert.

    Es gilt: Eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur dann vor, wenn über die Falschangabe hinaus eine dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachte tatsächliche Handlung vorgenommen wird, die geeignet ist, den Anschein eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Sachverhalts zu erwecken (so jetzt BGH, 2 StR 243/22).

    Hinweis: Die Entscheidung macht nochmals deutlich, dass beim Vorwurf des Subventionsbetruges mitunter erhebliches Verteidigungspotenzial vorhanden sein kann – insbesondere sind formalhafte Verweisungen in den Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Verteidigung!

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  • Kündigung, weil Arbeitnehmer sein Hybridauto mit Strom des Arbeitgebers auflädt?

    Kündigung, weil Arbeitnehmer sein Hybridauto mit Strom des Arbeitgebers auflädt?

    Stromklau am Arbeitsplatz ist kein neues Thema – mit dem Aufkommen elektrischer Fahrzeuge gewinnt es aber neue Brisanz.

    Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 244/23) ging es nun um einen Arbeitnehmer, der als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig war und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt wurde. Er hatte sein Hybridfahrzeug, einen weißen Golf, vor dem Beherbergungsbetrieb geparkt und über ein Ladekabel an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Als die beklagte Arbeitgeberin dies entdeckte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Diese Kündigung war Gegenstand eines Rechtsstreits.

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  • Einsatz gegen Cybertrading

    Einsatz gegen Cybertrading

    Am 13.12.2023 wurden durch Ermittler des Fachkommissariates Cybercrime der Zentralen Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Göttingen im Rahmen eines internationalen Einsatzes gegen die Betreiber und Mittäter mehrerer sog. Cybertradingplattformen diverse strafprozessuale Maßnahmen umgesetzt. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol insgesamt sechs Objekte auf Zypern, sechs Objekte in Deutschland und in eigener Zuständigkeit ein Objekt in Schweden durchsucht. Im Rahmen dieser Durchsuchungen konnten diverse Beweismittel, darunter IT-Hardware wie Smartphones, Laptops/Computer, Datenträger und zahlreiche Dokumente, sichergestellt werden. Zudem konnten im weiteren Verlauf der Maßnahmen drei Beschuldigte im Alter von 24 bis 33 Jahren im europäischen Ausland, je einer in Belgien, in Montenegro und auf Zypern, festgenommen werden, denen gewerbsund bandenmäßiger Betrug vorgeworfen wird.

    Das umfangreiche, bereits seit November 2021 laufende Ermittlungsverfahren, richtet sich gegen eine Tätergruppierung aus dem Bereich des sog. Cybertradings. Bei diesem in den vergangenen Jahren häufig anzutreffenden Kriminalitätsphänomen beraten angebliche Finanzexperten, die in aller Regel aus Callcentern im Ausland anrufen, die potentiellen Geschädigten über vermeintlich lukrative Anlage- und Finanzprodukte. Die Anleger werden dabei darüber getäuscht, dass die investierten Beträge tatsächlich nicht gewinnbringend angelegt und auf Wunsch nebst den erzielten Gewinnen ausgezahlt werden. Über die verfahrensrelevanten Plattformen „Blue-Lable“, „i-Banners“, „AllCinvest“ und „Greenlinepro“ ist es so in Deutschland zu einem sechsstelligen Schaden gekommen. Alleine über die weitere relevante Plattform „Daxiron“ kam es zu einem Schaden in Höhe von 3,3 Mio. Euro, wobei davon auszugehen ist, dass der tatsächlich durch diese Plattformen verursachte Schaden um ein Vielfaches höher liegt.

    Die Ermittlungen dauern weiter an. Die im Ausland festgenommenen Beschuldigten sollen nach Deutschland ausgeliefert und die Beweismittel ausgewertet werden. (Quelle: Pressemitteilung der StA Göttingen vom 04.01.2024)

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  • Schneeballsystem

    Schneeballsystem

    Ein Schneeballsystem ist eine Form des Betrugs, die auf einem Geschäftsmodell beruht, bei dem die Einnahmen der ursprünglichen Investoren durch die Investitionen neuer Teilnehmer und nicht durch den Verkauf eines tatsächlichen Produkts oder einer Dienstleistung erzielt werden.

    Ein solches System basiert im Ergebnis also hauptsächlich auf der Anwerbung neuer Mitglieder, die Geld in das System einzahlen. Diese Einzahlungen werden verwendet, um die Gewinne früherer Mitglieder zu finanzieren, ohne dass ein echter Produktverkauf oder eine Dienstleistung im Vordergrund steht, man kann diese Systeme so zusammenfassen:

    1. Hauptfokus auf Anwerbung: Das Einkommen der Teilnehmer basiert hauptsächlich auf der Anwerbung neuer Mitglieder, nicht auf dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.
    2. Geringer oder kein Produktverkauf: Es gibt keine oder nur minimal getarnte Produkte, die oft von geringer Qualität oder überteuert sind.
    3. Struktur: Die Struktur des Systems erfordert eine exponentielle Anwerbung neuer Mitglieder, um das Einkommen der bestehenden Mitglieder zu gewährleisten.

    Mit einem Schneeballsystem sind eine Vielzahl juristischer Probleme verbunden.

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  • Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten

    Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten

    Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 GwG macht, so der BGH (5 StR 372/21):

    Die Vorschrift soll in Einklang mit den Vorgaben der am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12. November 2018, S. 22) nur dann gelten, wenn der Täter „in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs, der ihn zum Verpflichteten macht,“ handelt; „strafrechtlich relevante Handlungen außerhalb der besonderen geldwäscherechtlichen Verantwortung“ sind hingegen von dem Qualifikationstatbestand ausgenommen und werden bloß vom Grundtatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. erfasst. Dies wird gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass bereits der von § 261 Abs. 4 StGB n.F. in Bezug genommene § 2 GwG die Verpflichteteneigenschaft daran knüpft, dass die maßgebliche Handlung von dem Täter „in Ausübung [seines] Gewerbes oder Berufs“ vorgenommen wird; eine Person, die außerhalb des in § 2 GwG aufgelisteten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereichs handelt, wird nicht erfasst (BT-Drucks. 19/24180, S. 17). Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt mithin nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht (…)

    (…) ob der Angeklagte überhaupt zu dem Personenkreis der in § 2 GwG genannten Verpflichteten gehört. Notwendig wäre insoweit, dass in seiner Person die Voraussetzungen des – hier allein in Betracht kommenden – Güterhändlers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG vorlägen. Nach den Feststellungen erzielte er zwar aus Hehlerei- und Betrugshandlungen ein Einkommen und handelte gewerbsmäßig. Ob eine ausschließlich illegale Betätigung – wie hier – dem § 2 GwG unterfällt, ist indes umstritten. In Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zum früheren Recht wurde der Gewerbebegriff bisher im Sinne der GewO interpretiert (BT-Drucks. 12/2704 S. 14 zu § 3 GwG 1993). Dass der Gesetzgeber bei den aktuellen Änderungen des GwG hieran festhalten wollte, wird zwar von Teilen der Literatur bezweifelt (zum Meinungsstand vgl. Kaetzler in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 81, 91, 93; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, EL April 2022, GwG § 1 Rn. 10; Helmrich, Handelsunternehmen und Geldwäsche, NJW 2009, 3686; BeckOK-GwG/Krais, 10. Ed. § 1 Abs. 9 Rn. 6); dass er seine frühere Auffassung aufgeben wollte, ist den Materialien aber auch nicht zu entnehmen.