Beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22, ging es um die Frage, wann ein Computerbetrug bei Verwendung einer fremden Bankkarte zwecks Geldabhebung vom Konto vorliegt. Die Frage wirkt auf den ersten Blick längst erledigt, doch die Details machen es spannend.
So stellt das OLG als Leitsatz fest, dass eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann unbefugt ist, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der schon früh feststellte
Der Senat vermag den Schuldspruch nicht dahin zu ändern, dass der Angekl. des Computerbetruges in der Alternative des „unbefugten Verwendens von Daten” schuldig sei (§ 263a StGB). Dieser Tatbestand erfasst die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160).
BGH, 1 StR 482/03
Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte dem Angeklagten die Bankkarte aber weder generell noch für die konkreten Abhebungen überlassen. Vielmehr hatte die Geschädigte dem Angeklagten in der Vergangenheit die EC-Karte jeweils für konkrete Einkäufe ausgehändigt und ihm die Geheimnummer mitgeteilt. Anschließend wurde die Karte jeweils an die Geschädigte zurückgegeben. Im konkreten Fall hat der Angeklagte die Karte „an sich genommen“. Sie wurde ihm also gerade nicht im Zusammenhang mit den Abhebungen ausgehändigt.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt daher für das OLG den Straftatbestand des § 263a Abs. 1 StGB in der Alternative des unbefugten Verwendens von Daten:
Unbefugt ist eine Verwendung von Daten auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde (BGH NStZ 2005, 213; BGH NJW 2002, 905). Hingegen wäre der Tatbestand der genannten Strafnorm nicht erfüllt, wenn die Geschädigte dem Angeklagten die Bankkarte nebst Geheimnummer überlassen und dieser lediglich abredewidrig (zuviel) Geld für eigene Zwecke am Geldautomaten abgehoben hätte, denn dies stünde einer erteilten Bankvollmacht gleich. In einem solchen Fall käme dann die Strafbarkeit nach § 266 StGB wegen Untreue in Betracht (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112).
Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22
Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es eine Feinheit gibt, die beim OLG untergeht: Der Angeklagte kannte die von der Geschädigten gewollte PIN – auch wenn er die Karte dann wohl eigenmächtig für die Abhebungen an sich genommen hat. Damit aber spitzt sich die Frage in eine andere Richtung zu: Ist die Verwendung einer Bankkarte, die nicht auf den Inhaber persönlich ausgestellt ist, einem Betrug gleichzusetzen? Auch wenn das OLG dies unter dem Deckmantel des eigenmächtigen Handelns verpackt, übersieht oder verschleiert es damit die eigentliche Kernfrage. Das von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte betrugsähnliche Verhalten des Karteninhabers ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich (so auch Knierim in FD-StrafR 2023, 456214).
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