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Kategorie: Betrug

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Betrug (§263 StGB): Ein Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung oder arglistige Täuschung das Vermögen eines anderen erlangt oder sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

Eine Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen durch Vorspiegelung oder Verschweigen von Tatsachen bewusst eine falsche Vorstellung hervorruft, um ihn zu einer Handlung zu veranlassen. Eine arglistige Täuschung setzt darüber hinaus voraus, dass die Täuschung vorsätzlich erfolgt und der andere in die Irre geführt werden soll.

Der Betrug setzt weiter voraus, dass die Täuschung bei dem anderen einen Irrtum hervorgerufen hat, der ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat. Außerdem muss der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens haben, den er durch sein Handeln herbeiführt.

Betrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erhöht werden. Unsere auf das Strafrecht fokussierten Rechtsanwälte stehen Ihnen bei Betrug zur Strafverteidigung zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

    Vorratsdatenspeicherung 2024: 1 Monat Speicherung?

    Die rasante Entwicklung des Internets hat neue Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden mit sich gebracht. Ein zentrales Problem ist die Identifizierung von Straftätern, die das Internet für ihre Aktivitäten nutzen. Dabei spielt die IP-Adresse eine Schlüsselrolle, da sie oft der einzige Anhaltspunkt zur Ermittlung der Identität eines Täters ist.

    Die aktuelle Gesetzgebung stößt jedoch aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an ihre Grenzen, da die bisherige anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher mit eigenen Worten, eine rechtssichere Grundlage für die Mindestspeicherung von IP-Adressen zu schaffen, die sich im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung befindet.

    Hinweis: Im Beck OnlineKommentar zur StPO kommentiere ich u.a. die insoweit bedeutsamen §§171-175 TKG!

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  • Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Investitionsbetrug bei JuicyFields

    Der Fall „JuicyFields“ ist ein Beispiel dafür, wie Anlagebetrug Anleger um ihr hart verdientes Geld bringen kann. Seit Anfang 2020 lockte die Plattform JuicyFields, auch bekannt als Juicy Holdings B.V., Investoren mit dem Versprechen von hohen Renditen durch das sogenannte „Crowdgrowing“ von medizinischem Cannabis an. Diese Investitionsversprechen erwiesen sich jedoch als Teil eines ausgeklügelten Schneeballsystems.

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  • Schaden beim Subventionsbetrug

    Schaden beim Subventionsbetrug

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Januar 2024 in der Rechtssache 5 StR 228/23 behandelt einen komplexen Fall von gewerbs- und bandenmäßigem Subventionsbetrug, der die juristische Auseinandersetzung mit dem Begriff des „Schadens“ bei Subventionsdelikten vertieft.

    Dieses Urteil wirft Licht auf die Bewertung des Schadens, insbesondere in Fällen, wo die Leistungen zwar erbracht, jedoch die Subventionsvoraussetzungen durch Täuschung umgangen wurden.

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  • Anklage gegen Betreiber der illegalen Internetplattform movie2k

    Anklage gegen Betreiber der illegalen Internetplattform movie2k

    Generalstaatsanwaltschaft Dresden erhebt Anklage zur Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Leipzig: Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES), hat gegen einen Hauptbetreiber und einen Mitarbeiter des bis Ende Mai 2013 führenden deutschen Raubkopienportals »movie2k« Anklage zum Landgericht Leipzig, Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, erhoben.

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  • World Cybercrime Index

    World Cybercrime Index

    Cyberkriminalität ist ein wachsendes globales Phänomen, das mit der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft Schritt hält. Diese Entwicklung bringt nicht nur Vorteile, sondern auch Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit im digitalen Raum. Der World Cybercrime Index, eine Studie, die von einem internationalen Team aus Forschern durchgeführt wurde, zielt darauf ab, ein detaillierteres Verständnis der geografischen Verteilung von Cyberkriminalität zu entwickeln.

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  • Vermeidung von Doppelbelastungen bei der Einziehung von Taterträgen

    Vermeidung von Doppelbelastungen bei der Einziehung von Taterträgen

    In einer beachtlichen Entscheidung vom 7. März 2024 (1 StR 438/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Doppelbelastung durch die Einziehung von Taterträgen und die daraus resultierende steuerliche Behandlung geklärt. Dieser Beschluss stellt einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsprechung hinsichtlich der Vermögensabschöpfung und der steuerlichen Folgen krimineller Handlungen dar.

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  • BGH stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

    BGH stellt hohe Anforderungen an die Dokumentation in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

    Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2024 (2 StR 195/23) hebt die Bedeutung präziser Feststellungen in Strafverfahren hervor, insbesondere wenn es um komplexe Sachverhalte wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geht. Dieses Urteil, das das vorherige Urteil des Landgerichts Aachen aufhebt und zur Neuverhandlung zurückverweist, beleuchtet kritische Aspekte in der Justizpraxis.

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  • Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    Organhaftung bei faktischem Geschäftsführer

    In einer Entscheidung des OLG Köln (24 U 95/23) zu § 31 BGB und zur Organhaftung ging es um den Kontext eines Schadensersatzanspruchs gegen faktische Geschäftsführer und eine juristische Person, die in betrügerische Geschäftspraktiken verwickelt waren:

    1. Anwendbarkeit des § 31 BGB: Das Gericht stellt klar, dass § 31 BGB auch auf faktische Geschäftsführer anwendbar ist. Ein faktischer Geschäftsführer ist jemand, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich und faktisch lenkt, auch wenn er nicht formal als Geschäftsführer bestellt ist. Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten eines faktischen Geschäftsführers der Gesellschaft nach § 31 BGB zugerechnet werden kann.
    2. Organhaftung: Die Entscheidung betont die Haftung der Gesellschaft für das Handeln ihrer Organe, einschließlich faktischer Geschäftsführer. Wenn solche Personen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (z. B. durch Betrug) handeln, haftet die Gesellschaft für den daraus resultierenden Schaden. Dies wird durch § 826 BGB gestützt, der eine Schadensersatzpflicht für sittenwidriges Verhalten vorsieht.
    3. Konkretisierung im Fall: Im spezifischen Fall hatte der faktische Geschäftsführer (wohl?) ein Schneeballsystem aufgebaut und falsche Angaben über Investitionsprojekte gemacht, um Investoren zu täuschen. Das Gericht entschied, dass sowohl der faktische Geschäftsführer persönlich als auch die Gesellschaft für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.

    Diese Prinzipien sind bedeutend, weil sie die Reichweite der Verantwortlichkeit von faktischen Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken für Gesellschaften aufzeigen, insbesondere im Bereich der unerlaubten Handlungen.

    Faktisches Organmitglied

    Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf inländische juristische Personen des Privatrechts die Vorschrift des § 31 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut dieser Norm haften der „Vorstand“, ein „Mitglied des Vorstands“ und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“.

    Es ist insoweit anerkannt, dass unter den Begriff der „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ neben den besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB auch die so genannten Repräsentanten fallen können. Dabei handelt es sich um alle Personen, denen nach der allgemeinen Regelung und Handhabung wichtige, dem Wesen der juristischen Person entsprechende Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen sind, die juristische Person also in dieser Weise vertreten. Hierzu gehören insbesondere auch die sog. faktischen Geschäftsführer:

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft ‑ über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus ‑ durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. BGH, BeckRS 2005, 9697, Rn. 8; BGH, BeckRS 1988, 4475; Spernath, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., 2020, § 35 Rn. 76; BeckOK/Pöschke, GmbHG, Stand 01.08.2023, § 43 Rn. 17 ff.). Maßgebend ist danach, ob und welche „Führungsaufgaben“ der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der von ihm übernommenen Unternehmensführung (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21).

    Ein Gesellschafter kann nicht schon deshalb zum faktischen Geschäftsführer werden, weil er die Grundzüge der Unternehmenspolitik (mit-)bestimmt oder auf die Auswahl und Einstellung leitender Angestellter maßgeblichen Einfluss ausübt; all diese Aufgaben sind zwar wirtschaftlich betrachtet originäre Führungs- bzw. Managementaufgaben. Sie obliegen aber rechtlich gesehen auch bzw. primär der Gesellschafterversammlung (BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.1).

    Gegenüber dem formell bestellten Organ muss der faktische Geschäftsführer nach der strafrechtlichen Rechtsprechung eine überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen oder zumindest das deutliche Übergewicht haben; nicht ausreichend ist es dagegen, dass neben einem bestellten Organ gleichberechtigt eine weitere Person agiert (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Reinhart, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 2017, § 15a InsO, Rn. 25 m.w.Nachw.). In der zivilrechtlichen Rechtsprechung muss er die Aufgaben der Geschäftsleitung „in maßgeblichen Umfang“ übernommen haben (BGH, BeckRS 1988, 4475; BeckOKGmbHG/Pöschke, a.a.O., Rn. 21.3).

  • Sittenwidrige Investitionen in Kryptowährungen?

    Sittenwidrige Investitionen in Kryptowährungen?

    In einer beachtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2023, Aktenzeichen 24 U 95/23, hat das Oberlandesgericht Köln sich mit den juristischen Komplikationen rund um Investitionen in Kryptowährungen auseinandergesetzt. Der Fall betraf nicht nur die straf- und zivilrechtliche Beurteilung einer fehlerhaften Anlageberatung, sondern berührte auch tiefgreifende Fragen des Finanzmarktrechts.

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  • Schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht

    Schädliche Neigungen im Jugendstrafrecht

    Im Verfahren gegen eine Angeklagte wegen Betrugs in acht Fällen verurteilte das Landgericht München I die Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, und ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 69.000 € an. Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führte zu einer teilweisen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof (1 StR 30/24), der sich zum Thema schädliche Neigungen äussern konnte.

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  • Definition von Cyberkriminalität

    Definition von Cyberkriminalität

    In der Forschungsarbeit „Developing An Analytical Definition Of Cybercrime“ von Ajoy P.B., einem Rechtsanwalt am Hohen Gerichtshof von Kerala, wird ein spannender Versuch unternommen, Cyberkriminalität analytisch zu definieren und von herkömmlichen Verbrechen abzugrenzen.

    Diese Studie bietet eine Betrachtung der Merkmale, die Cyberverbrechen kennzeichnen, und legt einen Schwerpunkt auf die angelsächsischen Konzepte (hier: mens rea (schuldhafter Vorsatz) und actus reus (Tatbestand)). Das macht es natürlich nur bedingt in unserem Rechtssystem nutzbar, bietet aber gleichwohl einen neuen Blickwinkel und soll daher hier kurz vorgestellt werden.

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  • Der Missbrauch von Generativer KI und großen Sprachmodellen (LLM)

    Der Missbrauch von Generativer KI und großen Sprachmodellen (LLM)

    Generative KI verlangt unserer Gesellschaft viel ab: Schon jetzt ist immer weniger das, wonach es aussieht. Man darf (und sollte) weder seinen Ohren noch seinen Augen trauen – und es wird immer einfacher, selbst ohne erhebliche eigene Ressourcen oder technische Fertigkeiten, Angriffsszenarien mithilfe von KI aufzubauen.

    Die Analyse „GenAI against humanity: nefarious applications of generative artificial intelligence and large language models“ bietet eine tiefgreifende Analyse der missbräuchlichen Anwendungen von Generativer Künstlicher Intelligenz (GenAI) und Großen Sprachmodellen (LLMs). Diese Studie, verfasst von Emilio Ferrara, betrachtet die dunkle Seite dieser Technologien, indem sie verschiedene schädliche Szenarien und deren potenzielle Auswirkungen auf Gesellschaft und Individuen aufzeigt.

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  • Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem

    Durchsuchungsanordnung auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem

    Ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.02.2024 (Az.: 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23) beschäftigt sich ausführlich mit der Problematik von Durchsuchungsanordnungen, die auf Basis anonymer Anzeigen über ein Hinweisgebersystem erfolgen. In diesem speziellen Fall geht es um den Verdacht des Betrugs und der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit einer Apotheke.

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  • Betrug durch Verkehrsunfall

    Betrug durch Verkehrsunfall

    Der Bundesgerichtshof (BGH, 4 StR 293/23) hat in einem Beschluss vom 13. Februar 2024 die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet. Dabei zeigt sich, wie schwierig Feststellungen zu Betrügereien zu Lasten von Versicherungen sein können.

    Hinweis: Beachten Sie unsere Ausführungen zum fingierten Verkehrsunfall!

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  • Rekordzahlen im FBI-Bericht 2023: Ein tiefgreifender Blick auf Cyberkriminalität

    Rekordzahlen im FBI-Bericht 2023: Ein tiefgreifender Blick auf Cyberkriminalität

    Im Jahr 2023 erreichte die Cyberkriminalität laut dem neuesten Bericht des Internet Crime Complaint Centers (IC3) des FBI ein beunruhigendes Hoch (dazu auch bei Heise). Mit 880.418 Beschwerden und geschätzten Verlusten von über 12,5 Milliarden US-Dollar zeigt dieser Bericht, wie drastisch und vielfältig die Bedrohungen im Cyberraum geworden sind.

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