Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters

Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallrisiko für Rücklastschriften im elektronischen Lastschriftverfahren, so ist ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters bereits mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für rechtsmissbräuchliche Lastschrift verwenden werde (BGH, 6 StR 258/23).

Ob beim Eingehungsbetrug ein Vermögensschaden eingetreten ist, wird grundsätzlich durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach Vertragsschluss ermittelt. Gegenstand des Vergleichs ist der Wert der beiderseitigen Vertragspflichten. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn der Vergleich des Geldwertes des gegen den Täuschenden erworbenen Anspruchs mit dem Geldwert der von ihm eingegangenen Verpflichtung einen negativen Saldo zu seinen Lasten ergibt.

In einem Fall wie dem vorliegenden wäre daher einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs des Geschädigten auf Zahlung des Entgelts und andererseits der wirtschaftliche Wert der vom Geschädigten geschuldeten Zahlungsdienstleistung einschließlich des vom Clearing-Dienstleister übernommenen Zahlungsausfallrisikos zu ermitteln gewesen. Für die Wertermittlung wären insbesondere die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Ausführung des Tatplans sowie die zur Sperrung des Terminals führenden Sicherungsmechanismen des Zahlungsdienstleisters von Bedeutung gewesen.

Anders verhält es sich jedoch bei einem Lastschriftbetrug, da sich der vorgeworfene Eingehungsbetrug hier nicht im Vertragsschluss erschöpft – und sich auch die anschließende Abwicklungsphase – anders als etwa bei einem – nicht in einem singulären, mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallenden Übertragungsakt erschöpft!

Vielmehr stellt der Vertragsschluss lediglich ein Durchgangsstadium dar, das in ein Dauerschuldverhältnis mündet, und der Tatplan sieht bei der Belastungsreiterei sodann vor, dass die endgültigen vermögensschädigenden Handlungen erst sukzessive im Rahmen der Abwicklungsphase vorgenommen werden. Mit dem BGH ist anerkannt, dass in solchen Fallkonstellationen auf den in der Abwicklungsphase eintretenden endgültigen Vermögensnachteil abgestellt werden kann, da die Vertragsabwicklung auf der für den Vertragsschluss ursächlichen Täuschung beruht.

Denn: Der für den Eingehungsbetrug geltende Grundsatz, dass es für die Schadensbestimmung gleichgültig ist, wie sich „die Dinge später entwickeln“, gilt wegen der Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft erst nach Abschluss der irrtumsbedingten Erfüllungsphase (BGH, 6 StR 258/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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