In der Rechtssache C-61/22 hatte sich der EuGH mit der Frage der Zulässigkeit der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1157 zu befassen. Das vorlegende Gericht, das Verwaltungsgericht Wiesbaden, hatte Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung, insbesondere an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte die Ausstellung eines Personalausweises ohne Speicherung seiner Fingerabdrücke beantragt, was die Stadt Wiesbaden abgelehnt hatte.
Der EuGH entschied, dass die Verordnung 2019/1157 gültig ist. Er stellte fest, dass die Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde, nämlich Art. 21 Abs. 2 AEUV, der der Union eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Bestimmungen zur Erleichterung der Freizügigkeit der Unionsbürger verleiht. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit von Personalausweisen zu erhöhen und damit die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger zu erleichtern.
Der EuGH betonte auch, dass die Speicherung biometrischer Daten, einschließlich Fingerabdrücken, den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie den Anforderungen des Datenschutzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass die Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen die Überprüfung der Echtheit der Dokumente und die Identifizierung der Inhaber verbessert und somit Betrug und Missbrauch verringert. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass alternative Sicherheitstechniken wie Hologramme oder Wasserzeichen zwar weniger eingriffsintensiv seien, Fingerabdrücke aber eine zuverlässigere und wirksamere Methode zur Verhinderung von Dokumentenfälschungen und zur Gewährleistung der Authentizität darstellten.
Im Ergebnis hat der EuGH die Verpflichtung zur Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen als mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Datenschutzbestimmungen und den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger, vereinbar angesehen. Diese Entscheidung bestätigt die Gültigkeit der Verordnung (EU) 2019/1157 und der darin enthaltenen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Personalausweisen.
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