Das Amtsgericht Dortmund (425 C 1013/15) hat eine klassische Streitfrage entschieden:
Zumindest in den Fällen, in denen der Kunde über die „Sofort-Kaufen“ Funktion eines online shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch, die in 17 verschiedenen Farben und 578 verschiedenen Kombinationen geliefert werden kann, bei der Bestellung im Internet bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die im Netz angebotene Farbkombination schwarz/weiß bezieht, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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