Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (22 ZB 25.515) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern, insbesondere wenn Steuerrückstände und Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Der Fall einer Immobilienmaklerin, deren Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wurde, wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und öffentlichem Interesse auf. Besonders relevant ist die Klärung, wann Steuerverfehlungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen und welche Rolle nachträgliche Tilgungen oder Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen spielen.
Steuerrückstände als Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 2 GewO setzt voraus, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die für den Gewerbebetrieb geltenden Vorschriften nicht beachten wird. Im vorliegenden Fall stützte die Behörde ihre Entscheidung auf erhebliche Steuerrückstände in Höhe von fast 88.000 Euro sowie auf die jahrelange Nichtabgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
Das Gericht bestätigte, dass solche Verstöße gegen steuerliche Pflichten die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen – selbst dann, wenn ein Teil der Schulden auf Zinsen, Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge entfällt. Entscheidend ist, dass die Steuerschulden bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt wurden. Die Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen zu prüfen. Sie dürfen sich auf die formelle Bestandskraft der Bescheide verlassen, was die Position der Finanzverwaltung in solchen Verfahren deutlich stärkt.
Beurteilungszeitpunkt: Raum für nachträgliche Besserung?
Streitpunkt war die Frage, ob nachträgliche Umstände, wie die Tilgung der Steuerschulden während des gerichtlichen Verfahrens, Berücksichtigung finden müssen. Der VGH München stellte klar, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit allein der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – also der Erlass des Widerrufsbescheids – maßgeblich ist. Spätere Entwicklungen, wie die Begleichung der Schulden oder die Bereinigung steuerlicher Pflichtverletzungen, bleiben außer Betracht.
Diese Rechtsprechung folgt einer langjährigen Linie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte. Sie unterstreicht, dass der Gewerbetreibende die Konsequenzen seines Handelns tragen muss, selbst wenn er die Situation im Nachhinein bereinigt. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Dauer des Verfahrens und die zwischenzeitliche Tilgung der Schulden eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Das Gericht wies dies zurück und betonte, dass die Unzuverlässigkeit im Zeitpunkt des Widerrufs vorlag und nicht durch spätere Maßnahmen geheilt werden kann.
Steuerhinterziehung

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Keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen
Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils ist die Weigerung der Gerichte, die inhaltliche Richtigkeit der Steuerforderungen zu überprüfen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ein Großteil der Rückstände auf unrechtmäßige Zuschläge zurückging und das Finanzamt im Nachhinein sogar einen Großteil der Forderungen erlassen hatte. Der VGH München verwies jedoch darauf, dass es nicht Aufgabe der Gewerbeaufsichtsbehörden oder der Verwaltungsgerichte sei, die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden zu hinterfragen. Vielmehr obliege es dem Steuerpflichtigen, gegen unrechtmäßige Forderungen rechtzeitig vorzugehen – etwa durch Einsprüche oder Klage vor den Finanzgerichten. Wer dies versäumt, muss die Konsequenzen tragen, auch wenn sich später herausstellt, dass die Forderungen überhöht oder unberechtigt waren. Diese Haltung mag auf den ersten Blick hart erscheinen, sie folgt jedoch dem Grundsatz, dass der Rechtsweg gegen Steuerbescheide eigenständig und fristgebunden beschritten werden muss.
Grenzen der Berufsausübungsfreiheit
Die Klägerin berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie auf ihre Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Sie argumentierte, dass die Behörde durch die jahrzehntelange Duldung der Steuerrückstände eine Vertrauensposition geschaffen habe, die einen Widerruf nunmehr ausschließe. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Selbst wenn Steuerrückstände bereits bei Erteilung der Gewerbeerlaubnis bestanden hätten, ändere dies nichts an der aktuellen Unzuverlässigkeit. Zudem sei es Sache des Gewerbetreibenden, seine steuerlichen Angelegenheiten zu regeln und rechtzeitig gegen unberechtigte Forderungen vorzugehen. Die Untätigkeit der Finanzverwaltung führe nicht zu einem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass Verstöße gegen steuerliche Pflichten ohne Konsequenzen bleiben.
Konsequenzen für Gewerbetreibende bei Steuerhinterziehung

Gewerbetreibende, die mit Steuerrückständen oder Pflichtverletzungen konfrontiert sind, sollten diese umgehend bereinigen, und zwar bevor ein Widerrufsverfahren droht. Rechtsanwälte und Steuerberater sollten ihre Mandanten darüber informieren, dass die nachträgliche Begleichung von Steuerschulden keinen Schutz vor einer Gewerbeuntersagung bietet. Es ist vielmehr ratsam, frühzeitig gegen unrechtmäßige Steuerbescheide vorzugehen und die Kommunikation mit den Finanzbehörden zu suchen. Andernfalls riskieren sie, dass selbst nachträgliche Korrekturen nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Beschluss des VGH München zeigt eindrücklich, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit auslegen. Steuerrückstände und Verstöße gegen Erklärungspflichten werden als schwerwiegende Indizien für Unzuverlässigkeit gewertet – selbst wenn die Schulden später beglichen werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, steuerliche Pflichten konsequent zu erfüllen und rechtliche Schritte gegen unberechtigte Forderungen frühzeitig einzuleiten. Prävention und proaktives Handeln sind also entscheidend, um den Verlust der Gewerbeerlaubnis zu vermeiden. Wer hier versagt, muss mit weitreichenden beruflichen Konsequenzen rechnen – selbst wenn die finanziellen Verfehlungen später behoben werden.
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