Werberecht: Zur Bewerbung der Ausrichtung von Hochzeitsfeiern

Beim Landgericht Wuppertal (11 O 51/11) ging es um Streitigkeiten hinsichtlich der Bewerbung einer Örtlichkeit für Hochzeitsfeiern. Der klagende Wettbewerbsverein wollte es dem Beklagten untersagen lassen, mit der Bezeichnung “Schloss …wald”zu werben. Die Bezeichnung “Schloß” sei irreführend, da

ein Werbetrick des Beklagten. Tatsächlich erfülle das Anwesen nicht die Merkmale, die ein Schloss ausmachten, nämlich dass der Erbauer Adeliger gewesen sei und dass das Gebäude von Beginn an die Bezeichnung Schloss getragen habe.

Das Landgericht entschied aber gleich in zweierlei Hinsicht lebensnah und (für den Beklagten) positiv:

  1.  Es wird festgehalten, dass – auch wenn im Internet geworben wird – keine bundesweite Aktivität ersichtlich ist. Anzustellen ist darauf, ob ein Vertragsschluss in diesem Rahmen überhaupt möglich ist, oder – wie hier – nur davon auszugehen ist, dass in unmittelbarem regionalen Umfeld Verträge avisiert und geschlossen werden. Wenn dem so ist, sind auch nur Wettbewerber des regionalen Umfelds beeinträchtigt – die vor allem aus Süddeutschland stammenden Mitglieder des klagenden Vereins seien dagegen nur “unbedeutend Beeinträchtigt”. Dabei sieht das Landgericht Kleve gerade bei Feierlichkeiten, die sich entweder an Firmen oder Hochzeitsgesellschaften wenden, einen äusserst starken regionalen Bezug.
  2. Aber auch sonst bietet das Landgericht eine lebensnahe Betrachtung, auch im Sinne der Verbraucher, wenn es festhält: “Hier ist die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese ist nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut wurde, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden kann. Das ist bei dem Anwesen des Beklagten der Fall.” Wer sein Anwesen als “Schloß” bewirbt, muss sich also mit diesem Landgericht keine Gedanken machen, ob “irgendein unbekannter Adeliger” mal dort hauste – neben der Förmelei wird auf das abgestellt, worauf es auch ankommt: Das (wirtschaftliche) Interesse der Betroffenen, das durch diese Bezeichnung mit diesem Umfeld geweckt wird.
Die Entscheidung bietet ein wenig Rückenwind für diejenigen, die das notwendige Ambiente entsprechender Feierlichkeiten bieten möchten.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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