Die im Alltag immer weiter um sich greifende Videoüberwachung wird zunehmend für viele Beteiligte zu kompliziert: Weiterhin glauben viele Arbeitgeber, in freier Willkür entscheiden zu dürfen, wen oder was sie filmen. Die sicherlich grosszügigen, aber immer noch vorhandenen Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei ebenso ignoriert, wie das zu achtende Persönlichkeitsrecht der Betroffenen: Kunden und Arbeitnehmer. Verstösse werden dabei allzu gerne als „Bagatelle“ betrachtet. Das Hessische Landesarbeitsgericht (7 Sa 1586/09) hat dem nun einen eindrucksvollen Riegel vorgeschoben, als es auf eine Schadensersatzzahlung von 7.000 Euro erkannte, weil eine Arbeitnehmerin unzulässig von einer Kamera erfasst wurde.
Dabei ist es gut zu wissen, dass noch das Arbeitsgericht die Summe von 15.000 Euro als gerechtfertigt angesehen hat. Auch ist zu Beachten, dass in diesem Fall detailliert geprüft wurde, welche Bereiche die Kamera erfasst hat und wie man sie alternativ hätte positionieren können. Es kann hier nur noch einmal bekräftigt werden: Wer eine Kamera aufstellt und damit einen allgemein zugänglichen Bereich und/oder Arbeitnehmer erfasst, der sollte unbedingt vor dem Aufstellen der Kamera (auch wenn es nur ein Dummy ist!) eine datenschutzrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Alles andere ist ein Spiel mit dem Feuer, dass zunehmend unkalkulierbar ist.
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