Das Amtsgericht München (322 C 21241/09) hat so kurzerhand entschieden: Wenn der Hergang eines Verkehrsunfalls im Nachhinein nicht mehr aufklärbar ist, hat jeder der beiden Beteiligten eine 50%ige Quote auf Grund der jeweiligen Betriebsgefahr des KfZ. An der Stelle können natürlich Anscheinsbeweise weiterhelfe, von denen es einige bei Verkehrsunfällen gibt; und hier stand im Raum, dass ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, was durchaus herangezogen werden könnte. Da aber streitig war, wer überhaupt den Fahrstreifen wechseln wollte, half auch dieser Ansatz nicht weiter!
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021