Das Amtsgericht München (322 C 21241/09) hat so kurzerhand entschieden: Wenn der Hergang eines Verkehrsunfalls im Nachhinein nicht mehr aufklärbar ist, hat jeder der beiden Beteiligten eine 50%ige Quote auf Grund der jeweiligen Betriebsgefahr des KfZ. An der Stelle können natürlich Anscheinsbeweise weiterhelfe, von denen es einige bei Verkehrsunfällen gibt; und hier stand im Raum, dass ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, was durchaus herangezogen werden könnte. Da aber streitig war, wer überhaupt den Fahrstreifen wechseln wollte, half auch dieser Ansatz nicht weiter!
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