#BedOfShame: Rechtswidriger „Spaß“ der Konsequenzen haben wird. Auch beim Re-Tweeten.

Focus Online berichtet von einem (angelichen) neuen Internettrend: „BedOfShame“. Es geht darum, seinen OneNightStand zu fotografieren und auf Twitter, versehen mit dem HashTag „#BedOfShame“ – garniert mit einem dummen Spruch – bloß zu stellen. Die Suche nach diesem Begriff fördert in der Tat auch die bei Focus angeführten Diskussionen zu tage, wie geschmacklos dieser vermeintliche „Spaß“ ist. Tatsächlich ist dies keine Frage des Geschmacks, sondern eine Rechtsverletzung – und nicht nur eine Bagatelle!

So ist zu sehen, dass die Veröffentlichung von Fotos von Betroffenen nach §22 KUG der Einwilligung der Betroffenen bedarf. Wer ein Bild ohne diese Einwilligung verbreitet, wobei der Betroffene identifizierbar ist, sieht sich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, denn am Ende wird hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Auch wird das Erstellen der Fotos, die üblicherweise im Schlafzimmer gemacht werden, nach deutschem Recht strafbar sein – denn §201a StGB („ durch Bildaufnahmen“), der unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen untersagt, unterscheidet nicht, ob der besonders geschützte Raum dem jeweiligen Fotografen „gehört“ – sondern stellt alleine darauf ab, ob der jeweilige Bereich besonders geschützt ist! Derjenige, der meint, sich auf diesem Weg auf Kosten anderer zu produzieren, wird insofern erhebliche Probleme bekommen.

Soweit wird das nicht verwundern….

Aber: Der „Spass“ geht weiter. Ich gehe nämlich davon aus, dass jeder, der solche Tweets samt Links auf die problematischen Fotos weiterverbreitet, gleichsam in Anspruch genommen werden kann. In jedem so genannten „Re-Tweet“ wird eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen sein – der vermeintlich harmlose „Re-Tweet“ wird hier schnell zum rechtlichen Problem. Daher sollte sich jeder gut überlegen, losgelöst von Diskussionen über guten Geschmack, ob er sich an den hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligen will – die Konsequenzen können durchaus empfindlich sein. Also: Finger weg!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.