Immer wieder kritisch ist es, wenn zwei gravierende Verstöße im Strassenverkehr zusammenkommen die zu einem Verkehrsunfall führen. So etwa beim Amtsgericht Bautzen (20 C 747/14), wo ein auf der Fahrbahn liegengebliebener Anhänger nicht beleuchtet und auch nicht durch ein Warndreieck gekennzeichnet wurde. Hier fuhr dann jemand auf, der gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Das Gericht erkannte insoweit auf eine Verteilung der Haftung von 1/3 zu 2/3.
Doch das Sichtfahrgebot spielt nicht immer eine einschränkende Rolle. So verweist das Amtsgericht Arnstadt (22 C 276/14) zu Recht darauf, dass dies keine Rolle spielt, wenn es um Objekte geht die aussergewöhnlich spät sichtbar sind – so etwa eine Reifenkarkasse nachdem ein Reifen geplatzt ist. Dies gilt auch auf der Autobahn.
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