Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

Es ist nichts neues, was das Amtsgericht Oldenburg (32 C 114/14) entschieden hat: Auch auf einem Parkplatz bzw. in einer Parkplatzsituation spricht ein dafür, dass denjenigen der Rückwärts fährt (hier: aus seinem Parkplatz heraus) das Verschulden trifft. Dabei lohnt es sich, sinnvoll zu parken: Das Gericht stellte klar, dass erschwerend hinzu kam, dass auch noch auf dem Gehweg geparkt wurde, von wo aus mit einem Ausparken gar nicht zu rechnen war.

So entschied auch schon früher das OLG Hamm: Wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts fahren, der eine auf der Fahrbahn, der andere aus einer Parklücke, und beide kollidieren, so ist eine 50/50-Quote angebracht (OLG Hamm, I-9 U 32/12).

Allerdings hat der BGH (VI ZR 6/15) hierzu eine wichtige Ausnahme formuliert:

Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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