„SCHUFA-Drohungen“ – genauer: Die Ankündigung dass eine nicht beglichene Forderung an eine Auskunftei wie die Schufa gemeldet wird – sind im Bereich des Inkasso(un)wesens sehr beliebt. Aus gutem Grund, immerhin kann ein „SCHUFA-Eintrag“ sehr schnell nachteilige Wirkung haben und die Ankündigung desselben durchaus Motivierend auf manchen Nicht-Zahler haben. Aber es gibt Spielregeln für Meldungen an Auskunfteien, insbesondere dürfen bestrittene Forderungen gerade nicht an Auskunfteien gemeldet werden. Und wer in diesem Fall dennoch mit einer Meldung „droht“, der begibt sich auf dünnes Eis, wie das Oberlandesgericht Celle (13 U 64/13) zu Recht festgestellt hat.
Mitteilung nur unbestrittener Forderungen
Es gilt mit §28a BDSG der Grundsatz, dass nur unbestrittene Forderungen „gemeldet“ werden dürfen – alles andere wäre auch fatal, da ansonsten Verbraucher unter dem Druck von „SCHUFA-Einträgen“ Sorge hätten, sich um die Berechtigung einer Forderung zu streiten. Wer nun dennoch systematisch bei bestrittenen Forderungen mit einer „Meldung“ droht, begeht bereits einen Wettbewerbsverstoß. Daneben stellt sich dann die Frage, wie der angeschriebener Verbraucher zu stellen ist – immerhin wird hier nötigend auf ihn eingewirkt.
Drohung mit SCHUFA: Unterlassungsanspruch des Verbrauchers
Das OLG hat festgestellt, dass bereits die Androhung eines unberechtigten Schufa-Eintrages Unterlassungsansprüche des Verbrauchers auslösen kann. Der Verbraucher muss also keineswegs abwarten, ob tatsächlich eine Meldung erfolgt (gegen unberechtigte Meldungen besteht problemlos ein Unterlassungsanspruch sowie Beseitigungsanspruch). Vielmehr besteht schon bei ernsthafter Ankündigung ein Unterlassungsanspruch, begründet mit dem OLG bereits durch
die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung, da sich die Beklagte mit ihr des Rechtes berühmte, eine Mitteilung vornehmen zu dürfen.
Massenanschreiben: Pauschaler Hinweis reicht nicht aus
Nun ist es gerade im Inkasso nicht unüblich, dass automatisiert in jedem Fall Schreiben versendet werden, die nicht gerade dem Einzelfall angepasst sind. Durch Zusätze wie „dies gilt nur für unbestrittene Forderungen“ versucht man dann das allgemeine Schreiben wieder zu entschärfen. Ebenfalls zu Recht stellte das OLG fest, dass derartige Hinweise, die ohnehin kaum ein Verbraucher versteht, wertlos sind und nichts an dem Unterlassungsanspruch ändern. Dazu zu dem konkreten Fall:
Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die – für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) – Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt. Dass sie das Bestreiten schlicht versehentlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, war und ist aus Sicht eines objektiven Dritten fernliegend, da der Kläger die Forderung bereits ein weiteres Mal zuvor schriftlich bestritten hatte.
Fazit: Vorsicht!
Es ist im Ergebnis dringende Vorsicht geboten – plump aufgesetzte Schreiben, mit denen (vermeintliche) Schuldner zur Zahlung gedrängt werden sollen, werden zunehmend zum Eigentor. Im vorliegenden Fall erkannte das OLG gar eine Nötigung (§240 StGB), neben dem Unterlassungsanspruch des betroffenen Kunden wird zudem regelmäßig ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen.
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