Kinderpornografie und Whatsapp

Vorwurf Besitz von Kinderpornografie via : In der jüngeren Vergangenheit haben sich bei uns die Verfahren gemehrt, in denen arglosen Bürgern der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie gemacht wurde. Mehr und mehr hat sich dabei eine Eigendynamik der Verfahrensführung entwickelt, die mit dem, was brave Bürger sich unter dem Vorwurf vorstellen, rein gar nichts zu tun hat.

Und das schlimmste: Nicht nur, dass man in den Fokus der Behörden geraten kann, ohne selber etwas zu tun – Selbstläufer sind Einstellungen mangels Tatverdacht nicht. Vielmehr droht das ganze Maßnahmen-Arsenal der Ermittler. Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

Kinderpornografie auf WhatsApp

Der Ursprung des Vorwurfs ist immer wieder der Gleiche: Viele Menschen, gerade jüngere Menschen, sind in zahlreichen WhatsApp-Gruppen Mitglieder. Im Regelfall rein passiv, nicht selten tritt man in zahlreiche Gruppen zu einem Themengebiet ein und schaltet diese gleich stumm, um später wieder hineinzusehen. Von „Fun-Gruppen“ bis zu (erlaubten) sexuellen Inhalten ist alles dabei. Leider gibt es dann hin und wieder jemanden, der in solche Gruppen illegale Inhalte postet, von Nazi-Dreck bis zu Kinderpornografie. Ich kann nicht erklären, worum es geht, ob es Konkurrenten sind, die Gruppen damit „bomben“ oder ob es einfach Spinner sind. Für die Gruppenmitglieder ist es auch egal, am Ende gibt es ein wegen Besitz oder Verbreiten von Kinderpornografie.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht im Raum Aachen sind bei einem echten strafrechtlichen Notfall kurzfristig für eine Beauftragung verfügbar. Unser Strafverteidiger-Notruf: 01751075646 (keine kostenlose Erstberatung, keine SMS, keine garantierte Erreichbarkeit!)

Infos bei uns: Haft oder Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Pflichtverteidiger gesucht | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl

Was machen Ermittler?

Wenn in einer Gruppe Kinderpornografie geteilt wird, bekommen Ermittler davon Wind. Der absolute Regelfall ist dabei gar nicht die Meldung von WhatsApp, die man angesichts der Selbstverpflichtung der Anbieter vielleicht erwarten würde; der Regelfall in meinen zahlreichen verteidigten Verfahren ist vielmehr, dass bei jemandem das Handy ausgewertet wurde, entsprechender Inhalt auf seinem Handy in einer WhatsApp-Gruppe gefunden wurde und dies dann Ermittlungen auslöst. Teilweise sind es tausende, die auf dem Weg – nur wegen einer Gruppenmitgliedschaft! .- in ein Ermittlungsverfahren reinrutschen.

Diese Ermittlungen können verschiedene Wege gehen – von Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Hardware bis zu schlichten Anschreiben ist alles dabei. Es hängt stark am konkreten Sachverhalt, der vergangenen Zeit und der individuellen Arbeitsweise der Ermittler; speziell des zuständigen Staatsanwalts, über dessen Schreibtisch die Akte muss, wenn man über eine nachdenkt.

Kein Verbreiten von Kinderpornographie bei blosser Teilnahme an Chatroom

In dem Zusammenhang sollte man frühere Rechtsprechung kennen, speziell dass etwa das OLG Karlsruhe (1 (3) Ss 163/15 – AK 51/15) in aller Kürze klarstellte:

Der bloße Nutzer eines Internet Chatrooms ist jedenfalls dann kein tauglicher Täter im Sinne des § 184 d StGB, wenn er nicht in der Lage ist, auf die Dauer und die Modalitäten einer Live Übertragung im Sinne einer Tatherrschaft Einfluss zu nehmen (…) Nach dieser Vorschrift wird nach §§ 184 bis 184 c StGB nämlich nur bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet (§ 184 d Satz 1 StGB). Bereits der gesetzliche Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass als Täter dieses Delikts nur der für die Sendung Verantwortliche in Betracht kommt, im Hinblick auf Rundfunksendungen vor allem der Programmdirektor und der Redakteur, nicht aber die lediglich mit der technischen Ausführung betreuten Personen wie etwa der Kameramann. Gleiches gilt für Übertragungen im Internet. Insoweit kommt nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift als Täter vor allem für die Ausstrahlung der Sendung verantwortliche Anbieter des Dienstes in Betracht, nicht aber Personen mit lediglich mittelbarem Bezug wie Autoren, Produzenten und Regisseure (…)

Eine wichtige Klarstellung, die gleichwohl keine Überraschung sein darf – dennoch, je nach Einzelfall, ist daran zu denken dass eine Besitzverschaffung im Raum stehen kann, die letztlich einen Strafrahmen bis zu 3 Jahren eröffnet (§§184d Abs.3, 184b StGB).

Wie verteidigt man sich?

Der Vorwurf ist extrem sensibel, kann bereits erheblich schädigend sein – und für nicht wenige meiner Mandanten war es überraschend, plötzlich selber im Fokus von Ermittlern zu stehen für etwas, was gestern noch unvorstellbar war. So aufgeregt und echauffiert man ist, so unüberlegt neigt man auch zu handeln. Oft kann man, nachdem man sich die Akte angesehen hat, schnell klären, dass geteilte Internetanschlüsse oder gemeinsam genutzte Rechner tatsächliche Fundstücke erklären. Und im einfachsten Fall muss man hierüber nicht einmal diskutieren, da man nur sauber und strukturiert darlegen muss, was der Hintergrund einer Gruppenmitgliedschaft war, um Verfahren zielführend zu beenden.

Das Problem: Sie wissen nicht, was den Ermittlern vorliegt. Blauäugige „ich habe nichts gemacht“-Erklärungen funktionieren im Sonntags-Tatort, aber nicht im echten Leben, mit echten Ermittlern. Und wenn sich aus vorliegenden Protokollen ergibt, dass man nach dem Teilen von Kinderpornografie noch lange Gruppenmitglied war oder konkrete Aktivitäten in der Gruppe entfaltet hat, dann wird es brenzlig, wenn man sich in das Minenfeld der Vernehmung durch Ermittler begibt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.