Wer ein Mietshaus kauft, bei dem ein kleiner Teil des Kaufpreises womöglich aus legal ererbtem Geld stammt, mag darauf vertrauen, dass ihm wenigstens dieser Anteil erhalten bleibt. Stammt der weit überwiegende Rest jedoch aus Straftaten, hilft das nichts: Der Staat kann die gesamte Immobilie einziehen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 702/24, Vorinstanz LG Berlin I) bestätigt, dass die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft auch dann greift, wenn sich illegale und legale Mittel vermischt haben – solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich ist.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Eine Frau erwarb als Strohfrau für einen Mann aus einer weitverzweigten, kriminell aktiven Familie ein Berliner Mietshaus und einen Dachgeschossrohling für knapp 400.000 Euro. Der wirtschaftlich allein Berechtigte verfügte über keine nennenswerten legalen Einkünfte, hatte aber seit den 1990er-Jahren – wie zahlreiche Brüder und Neffen – erhebliche Vermögensstraftaten begangen. Die Kaufpreise flossen über einen „Finanzagenten“ in Tranchen aus dem Libanon nach Deutschland, verschleiert durch einen Scheindarlehensvertrag; die Mittel stammten „ganz oder überwiegend“ aus Straftaten.
Nicht auszuschließen war allein, dass in den Hauskauf ein Anteil von 130.000 Euro aus dem Verkauf eines mit ererbten – also legalen – Mitteln finanzierten libanesischen Grundstücks eingeflossen war. Das Strafverfahren gegen die Strohfrau war mangels nachweisbarer konkreter Vortaten eingestellt worden. Das Landgericht ordnete im selbständigen Einziehungsverfahren gleichwohl die Einziehung von Haus, Verkaufserlös, Miet- und Kontoguthaben an; der Bundesgerichtshof bestätigte dies.
Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB
Mit der Vermögensabschöpfungsreform von 2017 hat der Gesetzgeber ein scharfes Instrument geschaffen: Die selbständige (objektive) Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB richtet sich nicht gegen eine Person, sondern gegen die Sache. Sie erlaubt die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft, ohne dass eine konkrete rechtswidrige Tat nachgewiesen werden muss. Es genügt, dass das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt, der Gegenstand rühre aus irgendeiner – nicht näher konkretisierbaren – rechtswidrigen Tat her.
Diese Konstruktion löst sich bewusst vom klassischen Tatnachweis und zielt auf Konstellationen, in denen ein erkennbar deliktisches Milieu Vermögen anhäuft, ohne dass sich einzelne Beutezüge bestimmten Erwerbsvorgängen zuordnen lassen. Der volle Beweis der Herkunft aus Straftaten bleibt erforderlich; entbehrlich ist nur die Konkretisierung der einzelnen Tat. Damit dürfen Indizien wie fehlende legale Einkünfte, dokumentierte Tatbeute der Familie und systematische Verschleierungsstrukturen zu einer Gesamtüberzeugung zusammengeführt werden.
„Herrühren“ und die Kette der Umwandlungen
Ein zentraler Begriff ist das „Herrühren“ aus rechtswidrigen Taten. Der Senat entnimmt ihn dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB und legt ihn entsprechend weit aus. Erfasst ist nicht nur die unmittelbare Beute, sondern auch eine ganze Kette von Verwertungshandlungen, bei der der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch Surrogate ersetzt wird. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung: Bemakelt ist, was sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.
Dass die Beute hier unbekannte Umwandlungsprozesse durchlief, steht der Einziehung daher nicht entgegen. Der Transfer in den Libanon, der dortige Umtausch in andere Währungen, die Investition in Immobilien, deren Weiterverkauf und schließlich der Einsatz der so umgewandelten Mittel für die verschleierten Überweisungen nach Deutschland – all das bleibt eine zusammenhängende Verwertungskette. Die Bemakelung „klebt“ am wirtschaftlichen Wert und überlebt jeden einzelnen Umwandlungsschritt, solange die Rückführbarkeit auf die Tat erhalten bleibt.
Vermischung und die Schwelle des „nicht völlig Unerheblichen“
Den dogmatischen Schwerpunkt bildet die Behandlung der Mischfinanzierung. Wenn legale und inkriminierte Mittel zusammenfließen, überträgt der Senat die zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand entwickelten Grundsätze. Entscheidend ist, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Ist diese Schwelle überschritten, gilt der gesamte Gegenstand als aus Straftaten herrührend und unterliegt der Einziehung – ein legaler Beimischungsanteil rettet ihn nicht.
Bei einem Haus, das überwiegend mit Tatbeute und allenfalls zu 130.000 Euro mit legalen Mitteln finanziert war, überwog der illegale Anteil deutlich. Der Senat betont, dass das Verhältnis von legalen zu illegalen Quellen stets auf den konkret einzuziehenden einzelnen Vermögensgegenstand zu beziehen ist; für das Mietshaus waren Erwerbs- und Sanierungskosten gesondert zu erfassen. So lässt sich der bemakelte Anteil objektgenau ermitteln und gewichten, statt pauschal auf das Gesamtvermögen abzustellen. Bemerkenswert ist zudem, dass selbst mögliche „Zuschüsse“ anderer Familienmitglieder nicht als legal galten: Da die Brüder ihre Vermögenssphären trennten und an den Objekten kein legales Investitionsinteresse hatten, wurden überlassene Gelder allenfalls im Austausch gegen eigenes bemakeltes Vermögen gewährt und blieben damit selbst kontaminiert.
Surrogate, Nutzungen und das Korrektiv der Verhältnismäßigkeit
Die Einziehung erstreckt sich folgerichtig auch auf die Früchte der bemakelten Gegenstände. Mieteinnahmen und der Verkaufserlös des Dachgeschossrohlings unterliegen der Einziehung, weil sich die Bemakelung des Grundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtung an ihnen fortsetzt und sie sichergestellt wurden. Die Bemakelung pflanzt sich also in die Nutzungen und Surrogate fort, sodass der Tatertrag nicht durch bloße Umschichtung „gewaschen“ werden kann.
Dem weitreichenden Zugriff setzt das Gesetz ein Korrektiv entgegen. § 76a Abs. 4 StGB ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und eröffnet ein gebundenes Ermessen, das unverhältnismäßige Einziehungen verhindern soll. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach Art. 14 Abs. 1 GG sind das Ausmaß der Bösgläubigkeit des Betroffenen, die Bemakelungsquote, der Verkehrswert und die Frage des wirtschaftlichen Eigentums zu berücksichtigen. Bei mischfinanzierten Werten ist die Höhe des illegalen Anteils genau in den Blick zu nehmen – gerade damit ein hoher legaler Beitrag nicht doch zur Unverhältnismäßigkeit der Volleinziehung führt. Hier war die Quote eindeutig, die Beteiligten bösgläubig, und der eigentlich Berechtigte trat hinter der Strohfrau hervor.

Fazit
Der Beschluss zeigt die Durchschlagskraft der modernen Vermögensabschöpfung. Vermögen unklarer Herkunft kann auch ohne Nachweis einer konkreten Tat und ohne Verurteilung einer Person eingezogen werden, sobald das Gericht von seiner Herkunft aus Straftaten überzeugt ist. Eine Beimischung legaler Mittel hindert die Einziehung nicht, solange der kriminelle Anteil nicht völlig unerheblich bleibt; das Verhältnis beider Quellen steuert den Tatbestand des Herrührens und zugleich die Verhältnismäßigkeit. Wer kriminelle Erträge durch Strohleute, Auslandsumwege und Scheinverträge in Immobilien verwandelt, schafft damit keine saubere Vermögenssphäre, sondern verlängert nur die Kette, an der die Bemakelung haften bleibt.
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