Mit Urteil vom 24.02.2026 (206 StRR 406/25) hat das BayObLG die Einziehungsentscheidung in einem Geldwäsche-Verfahren gegen einen Finanzagenten im Kontext von Enkeltrickbetrügereien korrigiert und zugleich die Voraussetzungen des „transitorischen Besitzes“ bei Buchgeld auf Finanzagentenkonten weiter konturiert. Zugleich befasst sich der Senat mit der Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision wirksam auf eine teilweise Einziehungsentscheidung begrenzt werden kann.
Finanzagent, Kryptowährungen und Teilanfechtung der Einziehung
Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig und ließ sich aus mehreren Enkeltrickbetrügereien stammende Gelder in Höhe von insgesamt 9.640,18 Euro auf sein eigenes Konto überweisen. Die Gelder stammten aus typischen Konstellationen des Enkeltrickbetrugs, bei denen sich unbekannte Täter gegenüber älteren Geschädigten als Angehörige ausgaben und so Zahlungen veranlassten. Der Angeklagte leitete die Geldeingänge nicht bar weiter, sondern erwarb jeweils zeitnah Kryptowährungen, die anschließend an unbekannte Dritte beziehungsweise die Vortäter weitergegeben wurden.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche zu einer Gesamtgeldstrafe und ordnete Wertersatzeinziehung in Höhe der gesamten 9.640,18 Euro an. Das Landgericht als Berufungsinstanz reduzierte den Einziehungsbetrag auf 5.200,95 Euro, weil es hinsichtlich zweier früherer Gutschriften (3.279,23 Euro und 1.160,00 Euro) von lediglich transitorischem Besitz ausging und insoweit eine Einziehung ablehnte. Gegen diese Reduzierung wandte sich allein die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Einziehung beschränkten Revision, während der Angeklagte seine eigene Revision später zurücknahm. Das BayObLG hob die Herabsetzung der Einziehung auf und ordnete die Einziehung des vollen Betrages von 9.640,18 Euro an.
„Erlangt“ durch faktische Verfügungsgewalt über Buchgeld
Im materiellen Schwerpunkt geht es um die Frage, ob der Finanzagent den Wert der auf sein Konto geflossenen Gelder „durch die Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB hat, obwohl er die Beträge taggleich für den Erwerb von Kryptowährungen für die Hinterleute verwendete. Das Landgericht hatte dies für die ersten beiden Gutschriften verneint, weil es aufgrund des schnellen Durchlaufs lediglich von einem transitorischen Besitz ausging und dem Angeklagten damit keine einziehungsrelevante faktische Verfügungsgewalt zubilligte. Das BayObLG korrigiert diese Sichtweise deutlich und knüpft an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einziehung bei Finanzagenten an.
Ausgangspunkt ist die Definition, dass ein Vermögenswert dann „durch die Tat erlangt“ ist, wenn er dem Täter in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zufließt, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Entscheidend ist ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das dem Tatbeteiligten ermöglicht, ungehindert auf den Vermögensgegenstand zuzugreifen. Unerheblich ist demgegenüber, ob das Erlangte beim Täter verbleibt oder ob er seine Verfügungsmacht – etwa entsprechend einer Absprache – durch Weiterleitung an andere Beteiligte wieder aufgibt.
Für Buchgeld auf einem Konto eines Finanzagenten bedeutet dies, dass die faktische Verfügungsgewalt grundsätzlich beim Kontoinhaber liegt, sofern er alleiniger Inhaber ist und Hinterleute keinen unmittelbaren Zugriff etwa mittels Vollmacht oder eigener Karte haben. Die Einziehung scheitert nicht schon daran, dass der Finanzagent weisungsabhängig handelt; eine bloße Weisungsgebundenheit begründet keinen Ausschluss eigenständiger Verfügungsmacht, solange er selbst technische und rechtliche Zugriffsmacht hat. Der Senat betont die Notwendigkeit einer tatsächlichen, „gegenständlichen“ Betrachtung: Erst wenn Hinterleute die Kontozugriffe in einer Weise bestimmen können, die der Präsenz eines vor Ort anwesenden Hintermannes entspricht, kann ausnahmsweise transitorischer Besitz angenommen werden.
Die vom BayObLG referierte BGH-Rechtsprechung entwickelt dazu das Bild, dass transitorischer Besitz typischerweise dann vorliegt, wenn der Täter den Gegenstand nur kurzfristig und in einer Weise innehat, die einer reinen Durchlaufstation ohne reale Zugriffsmöglichkeit entspricht. Bei Bargeld kann dies etwa der Fall sein, wenn der Täter unmittelbar unter Kontrolle eines anwesenden Hintermannes steht; bei Buchgeld, wenn Dritte faktisch die Kontonutzung steuern können. Dagegen genügt es für die Annahme „erlanger Taterträge“, dass der Finanzagent eine selbständige Verfügungsvornahme trifft, etwa indem er das gutgeschriebene Guthaben zunächst in Kryptowährung umtauscht und erst dann weiterleitet.
Genau dies war hier der Fall: Der Angeklagte war alleiniger Kontoinhaber, Hinterleute hatten keinen unmittelbaren Zugriff auf das Konto, und er tätigte selbst die Transaktionen zum Erwerb von Kryptowährungen. Die telefonischen Weisungen der Vortäter vor den Geldeingängen ändern daran nichts, weil sie die faktische Herrschaft des Kontoinhabers über das Guthaben nicht aufheben. Auch der Umstand, dass Kauf und Weiterleitung noch am Tag der Gutschrift erfolgten, führt nach Auffassung des Senats nicht zu transitorischem Besitz, da es an einer tatsächlichen Steuerung durch vor Ort präsente Hintermänner fehlt und der Finanzagent eine eigenständige Umwandlung des Vermögenswerts vornimmt.
Folgerichtig bejaht das BayObLG das „Erlangen“ des vollen Taterlöses aus den beiden zunächst nicht eingezogenen Gutschriften und ordnet die Einziehung von Wertersatz in Höhe weiterer 4.439,23 Euro an. Die Einziehung umfasst damit den Gesamtbetrag von 9.640,18 Euro, unabhängig davon, dass der Angeklagte die Gelder aus den ersten beiden Überweisungen taggleich über Kryptowährung weitertransferiert hatte.
Verteidigungsstrategie in Finanzagentenfällen

Die Entscheidung schärft die ohnehin strenge Linie der Rechtsprechung gegenüber Finanzagenten und zeigt deutlich, dass sich Verteidigungsargumente mit „nur kurzer Besitzzeit“ in Einziehungsfragen kaum durchsetzen lassen werden. Wer – wie hier – als alleiniger Kontoinhaber fungiert und selbst aktiv Transaktionen ausführt, wird regelmäßig als Inhaber faktischer Verfügungsgewalt über den gesamten Durchflussbetrag angesehen, auch wenn er subjektiv „nur weiterleiten“ wollte und in engem zeitlichen Zusammenhang handelte. Für die Praxis bedeutet das, dass sich das Einziehungsrisiko für Finanzagenten typischerweise an der Höhe sämtlicher Buchgeldzuflüsse orientiert, nicht an etwaigen Teilbeträgen, die auf dem Konto verblieben sind.
Verteidigungsstrategisch verlagert sich damit der Schwerpunkt: Statt über transitorischen Besitz und die Einziehungsfrage allein zu argumentieren, wird man bei geeigneter Beweislage stärker an der Tatbeteiligung (Teilnahmequalität, Vorsatzgrad, Irrtumsproblematik) ansetzen müssen.
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