Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?

Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.

In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?

Der Sachverhalt: Ein klassischer Fall des „Enkeltricks“

Die Klägerin, eine 77-jährige Rentnerin, erhielt im November 2022 einen Anruf, der sie in eine perfide Falle lockte. Ein angeblicher Rechtsanwalt teilte ihr mit, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und befinde sich in Untersuchungshaft. Nur durch die Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro könne ihre Freilassung erreicht werden. Unter dem Druck der Situation und durch geschickte Manipulation der Täter – darunter die Aufforderung, beide Telefonleitungen nicht zu unterbrechen und mit niemandem über den Vorfall zu sprechen – hob die Klägerin den Betrag von ihrem Konto ab und übergab ihn einem angeblichen Boten. Erst später erkannte sie den Betrug und erstattete Anzeige. Die Täter blieben unbekannt.

Im Einkommensteuerbescheid für 2022 lehnte das Finanzamt den Abzug der 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung ab. Die Klägerin argumentierte, sie habe sich in einer Zwangslage befunden und keine Handlungsalternativen gehabt. Das Finanzgericht Münster wies die Klage nun ab und bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde.

Juristische Analyse: Warum der Abzug scheitert

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei zentrale Punkte: das Fehlen der Außergewöhnlichkeit und das Fehlen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.

Außergewöhnlichkeit: Betrug als allgemeines Lebensrisiko

Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen in vergleichbarer Situation. Das Gericht betonte, dass das Risiko, Opfer eines Betrugs zu werden, ein allgemeines Lebensrisiko darstelle – ähnlich wie Diebstahl oder Unterschlagung. Solche Verluste seien nicht per se außergewöhnlich, sondern gehörten zu den typischen Gefahren des modernen Lebens. Besonders bei Trickbetrug durch Schockanrufe handele es sich um ein Massenphänomen, das gezielt ältere Menschen treffe, aber prinzipiell jeden betreffen könne, der einen Telefonanschluss besitze:

Bei § 33 geht es um die Erfassung der subjektiven Leistungsfähigkeit und letztlich um die Frage, ab wann der Einzelne Anspruch auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft hat. Ist das allgemeine Lebensrisiko betroffen, hat der Steuerpflichtige die damit zusammenhängenden Kosten selbst zu tragen (…). § 33 EStG dient dazu, sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen, werden daher von § 33 EStG nicht erfasst. Ferner fallen nur solche Aufwendungen unter § 33 EStG, die existentiell erforderlich sind und weder durch den Grundfreibetrag noch durch den Sonderausgabenabzug erfasst werden. Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (B…).

Hieraus wird gefolgert, dass die Verwirklichung des allgemeinen Risikos, Opfer einer Straftat zu werden, in der Regel nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG des Geschädigten führt (…). Der Gegenmeinung, wonach das allgemeine Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, in aller Regel unabhängig von der Art der Straftat zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führen müsse, da auch die Verwirklichung des allgemeinen Risikos, Opfer einer Erkrankung zu werden, die in aller Regel zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen führe (…), ist nicht zu folgen.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Art des Betrugs – die gezielte Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit und die Androhung einer Gefahr für ihre Tochter – eine besondere Härte darstelle. Das Gericht wies dies zurück: Selbst wenn die Täter besonders hinterhältig vorgingen, ändere dies nichts daran, dass Betrug ein verbreitetes Delikt sei. Die Außergewöhnlichkeit setze voraus, dass der Vermögensverlust aus einem „elementaren Ereignis“ resultiere, das weit über das normale Maß hinausgehe. Dies sei bei einem Trickbetrug nicht der Fall, da es sich um ein kalkulierbares Risiko handele, das durch öffentliche Warnungen und Aufklärung eingedämmt werden könne:

Anders als im Fall der Entführung einer prominenten Person oder eines Fabrikantenkindes oder der Erpressung aufgrund eines entsprechenden Vorverhaltens wurde die Klägerin nicht gezielt ausgesucht, sondern ist – wie viele andere Seniorinnen und Senioren auch – Zufallsopfer geworden.

Das Phänomen des Trickbetrugs in Form von Schockanrufen ist ein weit verbreitetes Problem. „Niemand ist vor Betrug gefeit!“ (Zitat der ehemaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/enkeltrick/artikel-enkeltrick.html). Die Täter können mit wenig Aufwand durch Wählen einer Telefonnummer versuchen, ein Opfer zu finden. Jeder, der einen Telefonanschluss besitzt, kann potenzielles Opfer eines solchen Betruges werden. Da die Dunkelziffer bei derartigen Delikten sehr hoch liegen dürfte, erscheint ein Abstellen auf die Polizeiliche Kriminalstatistik wenig zielführend. Typisch für die vorliegende Betrugsmasche oder ähnliche Taten ist vielmehr, dass die Täter eine Vielzahl von Telefonanrufen tätigen. Wenn nur jeder 100. Anruf oder noch weniger zum Erfolg führen, ist dies aus Sicht der Täter dennoch ein „lukratives Geschäft“. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine Vielzahl potenzieller Betrugsversuche scheitern, weil die potenziellen Opfer den Betrugsversuch schnell durchschauen, etwa weil sie keine Kinder haben, oder gar nicht erst ans Telefon gehen.

Zudem verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach nur Verluste an Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs – wie lebenswichtige Haushaltsgegenstände oder Kleidung – ausnahmsweise abzugsfähig seien. Die 50.000 Euro, die die Klägerin verlor, stellten jedoch keine existenzielle Notlage dar, da sie über Mieteinnahmen und eine Rente verfügte:

Der Vermögensverlust der Klägerin ist auch nicht deshalb ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil es sich bei dem an die Trickbetrüger gezahlten Betrag um einen Gegenstand gehandelt hätte, der zum lebensnotwendigen Bedarf der Klägerin gehört hat. Der Klägerin sind keine lebensnotwendigen Gegenstände abhandengekommen, sondern Bargeld, das sie am Tag des Anrufs problemlos bei ihrer Bank abheben konnte. Sie hatte den Betrag offenbar als liquide Mittel zur Verfügung. Für ihre finanzielle Absicherung war die Klägerin auf diesen Betrag aufgrund der vorhandenen sechs Mietobjekte, aus denen sie ausnahmslos positive Einkünfte erzielte und ihrer kleineren Rente nicht lebensnotwendig angewiesen.

Zwangsläufigkeit: Fehlende Handlungsalternativen?

Noch entscheidender war die Frage, ob die Klägerin sich der Zahlung „nicht entziehen konnte“ (§ 33 Abs. 2 EStG). Das Gericht differenzierte zwischen subjektiver Empfindung und objektiver Beurteilung: Zwar mag die Klägerin subjektiv unter Schock gestanden und keine Auswege gesehen haben. Maßgeblich sei jedoch, ob objektiv zumutbare Handlungsalternativen bestanden.

Hier zog das Gericht Parallelen zur Erpressung: Bei einer echten Erpressung wird geprüft, ob das Opfer durch eigenes Vorverhalten – etwa eine Straftat – die Situation herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall lag ein solches Vorverhalten nicht vor. Dennoch sei die Klägerin nicht zwangsläufig zur Zahlung verpflichtet gewesen. Sie hätte den Anruf beenden, die Polizei oder ihre Tochter kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen können. Dass sie dies in der Stresssituation nicht tat, ändere nichts an der objektiven Zumutbarkeit dieser Schritte:

Bei Betrug oder Unterschlagung ist zu prüfen, ob die Ursache, die zum Delikt geführt hat, zwangsläufig war. Dies führt bei einem Eingehungsbetrug dazu, dass nur zwangsläufige Vertragsabschlüsse zum Abzug von Aufwendungen führen können, nicht aber freiwillig eingegangene rechtsgeschäftliche Verpflichtungen wie der Kauf eines Hauses (…) oder Darlehensgewährungen an einen als kreditwürdig geltenden Freund (…).

Im Fall einer Erpressung wird eine zweistufige Prüfung vorgenommen. Ein Abzug scheidet mangels Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Erpressungsopfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht und damit die wesentliche Ursache für die Aufwendungen selbst gesetzt hat, etwa durch Eingehen eines außerehelichen Verhältnisses (…) oder durch Nichtdeklaration eines aus der Türkei eingeführten Teppichs (…). Anderenfalls ist weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten. Im Fall des außerehelichen Verhältnisses hat der BFH es für das Erpressungsopfer für zumutbar gehalten, das Verhältnis seiner Ehefrau trotz deren Herzkrankheit zu gestehen, da nicht jede Aufregung zu einer Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung geführt hätte (…). Dementsprechend scheiterte der Abzug als außergewöhnliche Belastungen in diesem Fall sowohl am sozialwidrigen Vorverhalten als auch an der fehlenden Unzumutbarkeit der Handlungsalternative.

Bei Lösegeldzahlungen, die nach der Entführung eines Angehörigen geleistet werden, wird hingegen eine „unabweisbare Notwendigkeit“ gesehen, diese als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (…). Ein strafbares oder sozialwidriges Vorverhalten scheidet in derartigen Fällen regelmäßig aus und eine Handlungsalternative zur Zahlung des Lösegeldes kommt ebenfalls im Regelfall nicht in Betracht.

Interessant ist an der Stelle der Vergleich zu Lösegeldzahlungen bei Entführungen, die der BFH als zwangsläufig anerkennt. Doch selbst hier betonte das Gericht, dass eine Verhaftung in Deutschland keine akute Lebensgefahr darstelle – anders als bei einer echten Entführung. Die angebliche Gefahr für die Tochter war eine Täuschung, und selbst wenn sie real gewesen wäre, hätte die Klägerin rechtliche Wege beschreiten können.

Keine sittliche Verpflichtung zur Zahlung: Die Klägerin hatte zudem eine sittliche Verpflichtung zur „Rettung“ ihrer Tochter geltend gemacht. Das Gericht ließ diese Frage offen, da bereits die fehlende Zwangsläufigkeit den Abzug ausschloss. Doch selbst wenn man eine sittliche Pflicht annimmt, wäre diese nicht steuerlich relevant, solange keine rechtliche oder tatsächliche Unausweichlichkeit besteht.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Solidarität der Gemeinschaft hat Grenzen

Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist – zu Recht! – hervor, dass der Staat nicht jeden individuellen Vermögensverlust ausgleichen kann, selbst und gerade nicht, wenn dieser durch eine Straftat verursacht wurde. Die Grenze liegt dort, wo das Opfer objektiv die Möglichkeit hatte, den Schaden abzuwenden. Dazu gehört auch, dass man sich Hilfe sucht, die heute ja durchaus schnell und digital erreichbar ist. Trickbetrug, so grausam er im Einzelfall sein mag, bleibt ein Risiko, das jeder selbst tragen muss. Dabei muss man berücksichtigen, dass es nicht nur um Fälle wie den vorliegenden Enkeltrick geht: Love Scamming und betrügerische Arbeitsverträge, durch die Menschen unerkannt zu Finanzagenten gemacht werden, sind natürlich genauso betroffen.

Für Betroffene bedeutet dies: Prävention ist der beste Schutz. Banken, Polizei und Medien warnen seit Jahren vor Schockanrufen und technische Lösungen wie Telefonblocker können helfen. Steuerlich bleibt der Verlust jedoch eine private Angelegenheit, es sei denn, der Gesetzgeber schafft hier künftig Ausnahmen. Damit rechne ich jedoch nicht, da am Ende nicht das einzelne Opfer entschädigt, sondern der Straftäter in einer Gesamtbilanz belohnt wird.

Die Entscheidung ist nicht nur für Betrugsopfer relevant, sondern wirft auch die Frage auf, wie weit die Solidargemeinschaft gehen soll. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof hier eine andere Linie ziehen wird, was ich aber nicht erwarte. Es wird weiterhin gelten: Wer auf Betrüger hereinfällt, muss den Schaden in der Regel selbst tragen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.