Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 31/19 und 2 BvR 886/19 befasst sich mit der Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) durch eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 der Strafprozessordnung (StPO).
Das BVerfG stellt fest, dass die Durchsuchungsanordnung und die damit verbundene Sicherstellung von Datenträgern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung verletzt haben, da sie unverhältnismäßig und auf unzureichender Begründung eines Auffindeverdachts basierten.
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