In einer herausragenden Entscheidung hat das LG Nürnberg-Fürth (12 Qs 24/22) festgestellt, dass wenn im Fortgang des Ermittlungsverfahrens ein ursprünglich bestehender Anfangsverdacht, der den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses begründet hatte, beseitigt wird, die Fortführung der Durchsuchung in Form der Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen rechtswidrig ist:
Eine Durchsuchungsanordnung gem. § 102 StPO setzt einen durch Tatsachen konkretisierten Verdacht voraus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als deren Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Für das später mit der Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses befasste Beschwerdegericht ist grundsätzlich ebenfalls die Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses maßgeblich, wie sie dem Ermittlungsrichter bei seiner Entscheidung vorlag (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 BvR 2561/08, juris Rn. 28; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 105 Rn. 15a).
Wird aber im weiteren Ermittlungsverfahren etwa durch die Vorlage neuer Beweismittel der Anfangsverdacht wieder beseitigt, so ist die Fortführung der Durchsuchung in Form der Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen rechtswidrig (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08, juris Rn. 54; BGH, Beschluss vom 23. November 1987 – 1 BGs 517/87, CR 1988, 142, 143; LG Leipzig, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 5 Qs 18/08, juris Rn. 15 ff.).
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