Rechtsmittel gegen Durchsicht von Datenträgern

Wenn bei einer Datenträger zur forensischen Analyse beschlagnahmt wurden, richtet sich die Wahl des richtigen Rechtsmittels nach dem aktuellen Stadium:

Ab dem Zeitpunkt der (§98 StPO) sind nur noch Rechtsbehelfe gegen die Beschlagnahmeanordnung zulässig, nicht mehr gegen die Anordnung der Durchsuchen. Denn die im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung beruht mit der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf der , sondern auf dem neuen Rechtsgrund der Beschlagnahmeanordnung, die ihrerseits separat angegriffen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Beschlagnahme eine die Durchsuchung rechtlich beendigende Wirkung beizumessen, weswegen diese in den Hintergrund tritt. Dabei gilt diese Sicht weise mit dem BGH bereits ab dem Moment, in dem die Staatsanwaltschaft den Antrag auf gerichtliche Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände gestellt hat. Denn so – meint der BGH – wird eine sachgerechte Abgrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Durchsuchung und anschließender Beschlagnahme ermöglicht (grundlegend: BGH, StB 33/95).

Für die nach § 110 StPO zur Durchsicht sichergestellten Datenträger gilt im Ergebnis mit dem BGH entsprechendes, auch wenn man hier durchaus kritisch sein könnte, da diese Grundsätze auf die Maßnahme nach § 110 StPO nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Der BGH meint aber „passt schon“:

Denn das Sichtungsverfahren, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert.

Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 – StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 10 ff.).

Betroffene können die Sicherstellung deshalb grundsätzlich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung angreifen – wird sie aufgehoben, entzieht dies der vorläufigen Sicherstellung regelmäßig die Grundlage – oder analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine erstinstanzliche Entscheidung herbeiführen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 2 BvQ 27/17, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 9 mwN; dazu, dass ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, welches Ziel der Beschuldigte mit seinem Antrag verfolgt, s. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6 und 7/21, juris Rn. 3) […]

Denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch tatsächliche Entwicklungen nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses berücksichtigen. Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, , 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Die Gründe der Durchsicht müssen mit denen für die Anordnung der Durchsuchung auch nicht vollständig identisch sein; im Detail können andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 – 2 BvR 2038/18, juris Rn. 46 mwN).

Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und richterlicher Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO möglich wären (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 3. August 1995 – StB 33/95, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1).

Das Problem liegt freilich woanders, denn „auf dem Papier“ liest sich das alles durchaus gut und nachvollziehbar. Nicht ohne Grund sprechen immer mehr Profis bei der Durchsicht nach §110 StPO aber von der „kleinen Online-Durchsuchung“, da hier ungeahnte Zugriffsmöglichkeiten schlummern können. Und eine Hausdurchsuchung ist nun mal für den Zugriff auf physische Daten gedacht und nicht auf Chats oder Social-Media-Accounts – die eine vollständige Offenbarung privatester Gedanken beinhalten und bewusst dem Schutzkonzept der §§100b, d, e, g StPO unterfallen.

Anders, als der BGH meint, macht es gerade bei der Durchsicht mit Blick auf §100 Abs.3 StPO sehr großen Sinn, bei digitalen Daten zu unterscheiden und hier die Gründe für die Hausdurchsuchung an die Gründe der Online-Sichtung zu klammern. Andernfalls passiert genau das, was wir jeden Tag beobachten: „Zufallsfunde“ noch und nöcher bei Online-Sichtungen die faktische Onlinedurchsuchung sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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