Der Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt, wenn ein Ermittlungsrichter den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses übernimmt.
Zwar ist es Aufgabe und Pflicht des Richters, sich in allen von ihm zu entscheidenden Rechtsfragen ein eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Eine bloße ungeprüfte Übernahme der in das Verfahren eingebrachten Anträge und Entwürfe verbietet sich; dies gilt auch für Routinefälle und insbesondere dann, wenn zur Verfahrensbeschleunigung, etwa bei häufig vorkommenden Problemkonstellationen, sogenannte Textbausteine verwendet werden (BVerfG, 2 BvR 200/14). Es muss erkennbar sein, dass der Richter selbst eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall vorgenommen hat (BVerfG, 2 BvR 200/14).
Allein die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft durch den Ermittlungsrichter rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung habe nicht stattgefunden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1940/05 und 2 BvR 200/14). Durch seine Unterschrift bekundet der Ermittlungsrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit die richterliche Verantwortung übernimmt. Die gegenteilige Annahme kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden hat.
Solche Anhaltspunkte können z.B. die unkorrigierte Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonstiger offensichtlicher Mängel im Antrag der Staatsanwaltschaft sein (BVerfG, 2 BvR 200/14). Auch der Umstand, dass das Amtsgericht die im Entwurf der Staatsanwaltschaft unterbliebene Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung der Besitzbeschaffungshandlung nicht nachgeholt hat, indiziert noch keinen vollständigen Prüfungsausfall (BVerfG, 2 BvR 728/05 und 2 BvR 758/05).