Das BVerfG (2 BvR 1954/11) hat bereits letztes Jahr klar gestellt, dass Durchsuchungsbeschlüsse lediglich 6 Monate „gültig“ sind. Das BVerfG geht davon aus, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zu Grunde liegende richterliche Prüfung schlicht nicht „ewig wirkt“ und damit der Durchsuchungsbeschluss ausser Kraft tritt:
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag […]
Es gibt somit bei Durchsuchungsbeschlüssen ein faktisches Haltbarkeitsdatum. Abzustellen ist jedoch auf die letzte richterliche Prüfung, also im Fall der eingelegten Beschwerde auf die sodann erfolgte richterliche Prüfung, nicht auf den ursprünglichen Beschluss!
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.