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Schlagwort: Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB begeht, wer einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre verletzt, indem er ihm vorsätzlich durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung seinen sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, ihm also unter einem dieser drei Gesichtspunkte Minderwertigkeit oder Unzulänglichkeit bescheinigt. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Beleidigung also eine Äußerung, durch die jemand in seiner Ehre verletzt wird. Eine Beleidigung kann sowohl durch Worte als auch durch Gesten oder Verhaltensweisen erfolgen. Es muss sich jedoch um eine herabsetzende Äußerung oder Handlung handeln, die geeignet ist, das Ansehen oder die Würde des Betroffenen zu beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Verleumdung und übler Nachrede ist bei der Beleidigung keine unwahre Tatsachenbehauptung erforderlich. Bei der Verleumdung wird eine unwahre Tatsachenbehauptung über jemanden verbreitet, während bei der üblen Nachrede eine wahre Tatsachenbehauptung über jemanden in ehrverletzender Weise verbreitet wird.

Beleidigung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Strafbarkeit hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Beleidigung, dem Vorleben des Täters und dem Verhalten des Opfers. In vielen Fällen können Beleidigungsvorwürfe jedoch durch eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien beigelegt werden.

Rechtsanwalt für Beleidigung und Verleumdung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf, Aachen, Profi im Strafrecht & Persönlichkeitsrecht, hilft bei Verteidigung gegen den Vorwurf der Beleidigung und Verleumdung. 

 

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Störerhaftung und Meinungsforen

    In der aktuellen NJW (21/2010) findet sich ab Seite 1494 ein Beitrag von Holger Nieland mit dem Titel „Haftung bei Meinungsforen im Internet“. Der Autor analysiert in ziemlich kompakter Form die aktuelle Rechtslage zur Störerhaftung im Rahmen von Internet-Foren, dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Auseinandersetzung mit der – speziell aus Hamburg geforderten – „proaktiven Prüfungspflicht“, gemeint ist die unmittelbare Prüfung von Inhalten bei Eingang.

    Hinweis am Rande: Der Beitrag in der NJW ist zwar sehr verständlich aufbereitet, aber dennoch ein juristischer Fachbeitrag. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn nun Webmaster blind sich diese NJW-Ausgabe suchen. Insofern fand ich den Vortrag „Unter Trollen“ von Jörg Heidrich auf dem LawCamp 2010 (auch auf der Re:Publica gehalten) aus praktischer Sicht sehr viel sinnvoller.

    Im Rahmen des Beitrags ist zuerst festzustellen, was sicherlich ohnehin jeder erwartet, der in der Materie steckt: Einen Kern bildet das Landgericht Hamburg mit seiner nicht immer von inneren Widersprüchen freien Linie. Dabei erkennt Nieland im Ergebnis zu Recht, dass es bei der Störerhaftung letztlich um drei Pflichtenkreise des Betreibers gehen kann:

    1. Gibt es eine „Proaktive Prüfungspflicht“, also eine Pflicht zur Kontrolle aller eingehenden Inhalte?
    2. Wann gibt es eine Zurechnung der Inhalte, ein „zu Eigen machen“, für das der Forenbetreiber ohnehin einsteht?
    3. In wie weit gibt es eine Vorsorgepflicht nach Kenntniserlangung mit Blick auf die Verhinderung zumindest gleichartiger (vorhersehbarer) Verstöße?

    Im Rahmen der Zurechnung (oben 2) bzw. des „zu Eigen machens“ äußert der  Autor (berechtigterweise) alleine an der ausufernden Rechtsprechung des LG Hamburg, dass zuletzt jeglichen Eintrag in Foren dem Betreiber pauschal als eigene Inhalte zuordnet. Wenig überraschend lehnt der Autor eine proaktive Prüfungspflicht generell ab (die Kritik in dem Bereich ist ja durchaus verbreitet), für mich dagegen schon eine Überraschung ist, dass selbst Vorsorgepflichten vom Autor abgelehnt werden.

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  • Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Lange Zeit war es früher fraglich ob es ein „virtuelles Hausrecht“ überhaupt gibt und falls ja, wie es ausgestaltet ist. Dazu gibt es inzwischen eine recht umfassende Rechtsprechung. Der Klassiker schlechthin ist die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2000 (AZ 19 U 2/00):

    Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem „Hausrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung

    Vorangegangen war ein Urteil des LG Bonn (AZ 10 O 457/99), in dem jedenfalls festgehalten wurde, dass nicht willkürlich ein solches Hausverbot verhängt werden darf. Bestätigt wurde das inhaltlich zwischenzeitlich vom LG München I (AZ 30 O 11973/05).

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  • Grundlos behauptete Kindeswohlgefährdung kann üble Nachrede sein

    Kurzum: Wer „ins Blaue hinein“ behauptet, in einer Familie gäbe es „Partnerschaftsgewalt“ und es bestünde eine „Kindeswohlgefährdung“, der kann sich wegen übler Nachrede strafbar machen – dies hat das AG Rosenheim (1 Cs 420 Js 18674/11) klar gestellt. Die Täterin hatte derartiges gegenüber einer Mitarbeiterin eines Kindergartens behauptet, die diese Informationen an das Jugendamt weiter gegeben hat, das diesen Verdacht nicht bestätigen konnte. Die Täterin hatte, in bester Dorf-Tratsch-Manier, darauf verwiesen „von jemandem gehört zu haben“, es gäbe derartige Gewaltprobleme in der betreffenden Familie und dass sie sich Sorgen um die Kinder mache.

    Das Amtsgericht stellt m.E. korrekt klar dass es sich bei Begriffen wie „Partnerschaftsgewalt“ und „Kindeswohlgefährdung“ nicht einfach nur um juristische Begrifflichkeiten, sondern vielmehr um Tatsachen i.S.d. §186 StGB („Üble Nachrede“) handelt. Ein berechtigtes Interesse nach §193 StGB, dass dieses Verhalten rechtfertigen könnte, kam mit dem Gericht nicht in Betracht: Zum einen war es schon ein Fehler, den Kindergarten „zwischen zu schalten“, man hätte sich direkt an das Jugendamt wenden können und damit den Kreis der Betroffenen kleiner gehalten. Zum anderen war es schlicht fehlerhaft, nicht den angeblich bestehenden dritten Informanten offen zu legen.

    Die Täterin wurde zu 30 Tagessätzen verurteilt und die Entscheidung ist überzeugend: Es ist auch bei begründetem Verdacht nicht im Sinne des Kindes, sprichwörtlich „durch das Dorf“ zu laufen und zu tratschen. Es gibt mit dem zuständigen Jugendamt einen konkreten Ansprechpartner, der die Zuständigkeit zu handeln hat. Bei konkreten Verdachtsmomenten sind diese dem Jugendamt gegenüber auszusprechen, ohne dass man etwas verzerrt darstellt. Wer seine Sorgen alleine auf „unbekannte Dritte“ abstellen kann, sollte vorher überdenken, ob er in der Lage ist, zwischen Dorftratsch und ernsthafter Sorge zu unterscheiden. Andernfalls droht ein böses Erwachen.

  • Kündigungsgrund: „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8 Sa 361/10) hatte sich mit einer Beleidigung eines Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dieser äusserte sich gegenüber seinem Arbeitgeber mit den Worten

    „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen“

    Nun gilt, dass jedenfalls grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten (oder eines anderen Arbeitskollegen!), die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen – und somit sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen können (dazu auch das Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 418/01). Da solche Beleidigungen eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigen, sind sie erst recht geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu rechtfertigen.
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  • ACAB: Hose mit Schriftzug „ACAB“ ist strafbare Beleidigung

    Das OLG München (4 OLG 13 Ss 571/13) hat festgestellt, dass der Schriftzug „ACAB“ auf einer Hose den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann. Dies jedenfalls dann, wenn er gegenüber einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen gezeigt wird. Dies ist mit dem OLG bei Polizeibeamten, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen, der Fall.
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  • Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren (1 Ss 329/2008) ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen.

    Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

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  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der Vergangenheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der Vergangenheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, sich die Betroffene aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 10. November 2015 – 2 Sa 235/15).

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  • Facebook: Kollegen beleidigen rechtfertigt Kündigung

    Und wieder einmal ging es vor Gericht um die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Beleidigungen auf Facebook – diesmal allerdings wurde nicht der Arbeitgeber beleidigt, sondern es wurden die Kollegen in öffentlichen Postings beleidigt. So fanden sich Kollegen dort betitelt u.a. als „Speckrollen“ und „Klugscheisser“. Das Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 949/12) hatte sich damit zu befassen und erkannte, im Einklang mit bisheriger Rechtsprechung, einen grundsätzlichen Kündigungsgrund, der keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Dabei stellte das Gericht klar:

    1. Es ist egal, ob ein Post öffentlich ist oder nur für „Kontakte“ sichtbar ist – solange ein grosser Teil der Arbeitskollegen den Post sehen können. Dies entspricht der zunehmenden Rechtsprechung zum Thema.
    2. Dem Arbeitnehmer können aber die konkreten Umstände zu Gute kommen. Wer etwa zu seinem Posting (nachvollziehbar!) provoziert wurde, bei dem kann dann doch eine Abmahnung verlangt werden. So ging hier wohl ein fälschliches Denunzieren des Betroffenen durch Kollegen voraus.
    3. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob konkrete Kollegen individualisiert werden können oder man gar nicht weiss wer gemeint ist. Sollte es um ein allgemeines Posting gehen, sich also nicht konkrete Personen angesprochen fühlen, spricht auch dies für den Betroffenen und damit das Erfordernis einer Abmahnung.

    Es bleibt bei meinem einfachen Rat zum Thema: Wer sich ausgrotzen möchte, tut das im echten Freundeskreis in privater Atmosphäre – niemals im Internet.

    Zum Thema bei uns:

  • Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Es ist gerade heute nichts Ungewöhnliches, dass an einem Tatort DNA-Spuren gefunden werden, die einem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Hintergrund ist, dass zunehmend inflationär DNA-Proben genommen werden. Mitschuld tragen auch die Gerichte, die u.a. den §81g StPO über Gebühr anwenden, der laut Gesetzestext nur bei schwersten Taten Anwendung finden sollte, tatsächlich aber bereits bei Körperverletzungsdelikten ab gefährlicher Körperverletzung mitunter vorkommt (die beim Treten mit einem beschuhten Fuss schon vorliegen kann).

    Wie obskur es inzwischen zugeht, verdeutlicht das BVerfG (2 BvR 2392/12, hier zu finden), dass einen Anordnungsbeschluss aussetzen musste, bei dem von einem 14jährigen wegen sexuellen Missbrauchs einer 13jährigen eine DNA-Probe genommen werden sollte – Vorwurf: Er hatte ihr einen „Knutschfleck“ am Hals verpasst und sie (während sie angezogen war) am Geschlechtsteil berührt.

    Das Ergebnis ist eine DNA-Datenbank, die weit über 1 Million Datensätze enthält (Stand 22. Mai 2024 waren in INPOL-Z mehr als 1.183.000 DNA-Datensätze (Personen- und Spurendatensätze) verzeichnet.). Der erheblich überwiegende Teil erfasste Straftaten sind dabei Diebstahlsdelikte, daneben gibt es aber auch Beleidigungen, Betrügereien und Sachbeschädigung. Die schwersten Straftaten und Sexualdelikte machen einen sehr geringen Anteil aus.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

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  • Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Wer einen Vollstreckungsbeamten als „Verbrecher“ tituliert und androht, ihn zukünftig von seinem Grundstück zu werfen, macht sich nicht nur wegen Beleidigung, sondern auch wegen einer versuchten Nötigung strafbar. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat daher in einer aktuellen Entscheidung die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerte wegen Beleidigung verworfen und den Angeklagten zusätzlich wegen einer versuchten Nötigung verurteilt.

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  • Anbieten von Geld für Sex: Beleidigung

    Das OLG Oldenburg (1 Ss 204/10) hat festgestellt, dass das Anbieten von Geld mit dem Hinweis, sich davon sexuelle Dienstleistungen zu erhoffen, eine Beleidigung darstellen kann. Wie ich zum Thema Voyeurismus erklärt hatte, ist darauf abzustellen, ob eine Kundgabe von Missachtung vorliegt – wer einem anderen Geld gegen Sex anbietet, bringt damit offen zum Ausdruck, dieser „sei käuflich wie eine Prostituierte“ (so das OLG). Dieser Ausdruck von Missachtung kann unter den Tatbestand der Beleidigung fallen.

  • Zur Strafbarkeit des Voyeurismus

    Zur Strafbarkeit des Voyeurismus

    Es geht um folgenden Sachverhalt:

    Der Angeklagte hielt sein Mobiltelefon unter den Rock der Geschädigten, um Bildaufnahmen zu fertigen. Nach den Gesamtumständen wollte er dies heimlich tun; eine von der Geschädigten geschilderte Berührung mit dem Handy an ihrer Kniekehle erfolgte offensichtlich unbeabsichtigt.

    Frage: Ist das Strafbar? Das Ergebnis überrascht sicherlich einige.
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  • Arbeitsrecht: Kündigung bei „Hasspostings“ & Hetze auf Facebook

    Man stelle sich vor, eine Altenpflegerin schreibt auf Facebook diesen Beitrag:

    „Irgendwann wird es eh so kommen dass man hinz und kunz aufnehmen muss. dank meiner medizinischen Ausbildung wird bei mir keiner überleben.“

    Wie geht man damit als Arbeitgeber um? Kann man sich als Arbeitgeber überhaupt wehren, wenn Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit so genannte „Hasspostings“ absetzen? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können Konsequenzen auch bei rein privatem Handeln zu befürchten haben. Ein kurzer Überblick zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


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  • Urteile zur Beleidigung mittels „A.C.A.B.“ – „All cops are bastards“

    In einem bestimmten Alter – das manche geistig nicht hinter sich lassen können – aber auch in bestimmten Szenen ist der „Slogan“  „A.C.A.B. – All cops are bastards“ relativ verbreitet. Dabei tritt er in zwei wesentlichen Formen auf: Einmal als mündliche Äußerung gegenüber Polizeibeamten und einmal als „Aufnäher“ oder „Sticker“ an einem Kleidungsstück. Fraglich ist die Strafbarkeit, die in der Tat je nach Form anders zu beurteilen ist.
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  • OLG Hamburg zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

    Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei Blogspot.com publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen Unterlassungsanspruch gegenüber Blogspot.com hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

    Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein „Intelligenzproblem“, da im Gesamtbild eine (zulässige) Meinungsäußerung erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung, die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige Meinungsäußerung oder schon als unzulässige Beleidigung/Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.