Das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 663/12) hat klargestellt, dass schwerste Beleidigungen eines Arbeitskollegen den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Dabei ging es um tatsächlich schwerste Beleidigungen: Eine Arbeitskollegin wurde am Arbeitsplatz als „Fotze“ tituliert und gleich mehrmals bespuckt. Das Gericht dazu richtigerweise:
Angesichts der Schwere der Beleidigungen und der damit verbundenen Schwere der Pflichtverletzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich. Die Bezeichnung der Zeugin als „Fotze“ nebst Bespucken stellt eine hochgradig gehässige Ehrkränkung dar.
Der Kläger musste angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen, dass die Beklagte als Arbeitgeber den Pflichtenverstoß nicht duldet und missbilligt. Besonders schwere Verstöße gegen vertragliche Pflichten bedürfen keiner vorherigen Abmahnung, wenn eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 24.03.2011 – 2 AZR 282/10 – m.w.N.).
Die Entscheidung überrascht nicht, sollte aber auch deutlich gelesen werden – es ging hier um eine schwerste und tiefgehende Beleidigung.
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Je nach Arbeitsumfeld und Schwere der Beleidigung wird aber zu unterscheiden sein. Nicht jede Beleidigung wird gleich zur fristlosen Kündigung berechtigen. Letztlich gilt, gleich ob auf Facebook (siehe etwa hier bei uns) oder unmittelbar am Arbeitsplatz – eine Beleidigung anderer Mitarbeiter gefährdet das eigene Arbeitsverhältnis.
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