Das Landgericht Aachen, 60 KLs 9/19, konnte sich zu den Konkurrenzen bei einer Vergewaltigung äussern und zu den jeweiligen Delikten festhalten:
- Nötigung: Wenn Nötigungshandlung nicht über die Vollendung des § 177 StGB hinaus fortdauert, tritt der ebenfalls verwirklichte § 240 StGB hinter § 177 StGB zurück.
- Körperverletzung: Eine verwirklichte Körperverletzung wird von § 177 Abs, 5 Nr. 1 StGB verdrängt, sofern die körperliche Misshandlung im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Hat die Geschädigte durch die Tat eine Gesundheitsschädigung in Form einer akuten Belastungsreaktion verbunden mit häufigen Flashbacks, klaustrophobischen Zuständen und Einschränkungen des Sexualverkehrs erlitten, ist ein hierauf gerichteter Vorsatz erforderlich. Diese für den Täter vorhersehbaren und zurechenbaren Tatfolgen können im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.
- Freiheitsberaubung: Wenn die Freiheitsberaubung ausschließlich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung der Vergewaltigung darstellt, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung.
- Beleidigung: Der objektive Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuellen Handlungen) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen.
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