Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1283/11) hatte sich mit einem Auszubildenden zu beschäftigen, der seinen Arbeitgeber mit werthaltigen Kommentaren wie „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“ oder „daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen“ bedacht hat. Die problemlos als Beleidigung zu wertenden Äußerungen nutzte der Arbeitgeber, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, gegen die der Auszubildende sich erfolgreich gewehrt hat.
Update: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Entscheidung aufgehoben – dazu hier bei uns.
Die heftigen Vorwürfe dürften wohl durchaus zu einer fristlosen Kündigung ausreichen – hier aber profitierte der Arbeitnehmer von seinem Status als Auszubildender. Das Arbeitsgericht verwies hier auf §14 BBiG, demzufolge durch den Arbeitgeber „dafür zu sorgen ist, dass Auszubildende charakterlich gefördert“ werden. Im vorliegenden Fall sei daher als mildere Maßnahme bei einem Auszubildenden, noch vor der fristlosen Kündigung, eine Abmahnung durchaus denkbar und angezeigt. Dass der Auszubildende hier schon recht alt war mit 27 Jahren, hinderte diese Einschätzung nicht, denn auch bei älteren Auszubildenden besteht diese Förderpflicht – zumal der Auszubildende in diesem Fall noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte.
Der Auszubildende dagegen konnte sich nicht darauf zurück ziehen, dass die Einträge nur eine „allgemeine Gesellschaftskritik“ gewesen seien. Da er unter dem Facebook-profil-Feld „Arbeitgeber“ diese Einträge vorgenommen hat, war ein konkreter Bezug zu seinem Arbeitgeber geradezu aufdrängend. Da die Äußerung öffentlich erfolgte – und nicht etwa nur in einem Chat – gab es auch keinen Vertrauensschutz.
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