Das OLG Naumburg (2 Ss 156/11) hat erklärt, dass ein Staatsanwalt sich die Bezeichnung als „Rechtsbrecher“ durchaus gefallen lassen muss. Es ging hier um einen Betroffenen, der der Meinung war eine Wohnungsdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt und daraufhin den zuständigen Staatsanwalt markig als „Rechtsbrecher“ betitelte. Eine Beleidigung sah das Gericht hier nicht, denn der Betroffene, der hier unbestritten der Meinung war es würde vorsätzlich gegen das Recht verstossen, muss diese Äußerung tätigen können. Das Gericht dazu:
Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 106 Rdn. 4) – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein […]
Rechtsanwälte dürfen dagegen durchaus dünnhäutiger sein mit dem OLG Köln (16 U 184/11), das eine Bezeichnung als „Winkeladvokat“ keineswegs lustig findet. Vielmehr handelt es sich hier um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die man zu unterlassen hat:
Unter einem Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69, Tz 10 – zitiert nach juris -). Dies bedeutet, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962, Az.: I ZR 32/61 Tz 33 – zitiert nach juris -). Ferner ist darunter derjenige zu verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt eine Verhaltensweise an den Tag, die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“. Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder „Winkelzug“ recht, um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den „gerissenen“ Rechtsanwalt, der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein, dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist. […]
Auf dieser Basis liegt in der Titulierung als Winkeladvokat eine Ehrverletzung.
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