Mit Beschluss vom 26. März 2026 (2 ORs 13/26) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung im Straßenverkehr teilweise aufgehoben und zugleich den Anforderungen an ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB präzise Konturen gegeben. Die Entscheidung verzahnt drei dogmatische Linien: die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung im Rahmen des § 241 StGB, die Voraussetzungen einer Nötigung durch dichtes Auffahren und die Wechselbeziehung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bei der Anordnung eines Fahrverbots.
Sachverhalt
Das Amtsgericht Schwelm hatte den Angeklagten am 9. Oktober 2025 wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet. Grundlage der Verurteilung wegen Bedrohung war ein Vorfall vom 1. Juli 2024, bei dem der Angeklagte dem Zeugen K. im Straßenverkehr dicht aufgefahren sein und ihm an einer Kreuzung sinngemäß zugerufen haben soll: „Weißt du wer ich bin? Ich finde deine Familie.“
Auf die Sprungrevision des Angeklagten, die sich nach Klarstellung und Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO wirksam auf den Bedrohungsvorwurf beschränkte, hob der Senat das Urteil insoweit im Schuldspruch, in der Einzelstrafe, im Gesamtstrafenausspruch und hinsichtlich des Fahrverbots auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück; die Verurteilung wegen Beleidigung wurde rechtskräftig.
Hinreichende Bestimmtheit der Tatankündigung nach § 241 Abs. 1 StGB
Den Ausgangspunkt bildet der Tatbestand der Bedrohung: Strafbar ist nur, wer die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert in Aussicht stellt, auf deren Eintritt er Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Von diesem Deliktsbereich ausgenommen sind Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen.
Der Senat stellt drei Filter heraus, die in der tatgerichtlichen Praxis häufig vernachlässigt werden: das Erfordernis objektiver Ernsthaftigkeit, die Bestimmtheit der angedrohten Tat und die Abgrenzung zu situativer Verbalaggression. Die im Urteil lediglich „sinngemäß“ festgestellte Äußerung „Weißt du wer ich bin? Ich finde deine Familie“ erfüllt nach Auffassung des Gerichts schon für sich genommen nicht die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Tatankündigung. Die Formulierung lässt eine Bandbreite an Deutungsvarianten zu, die vom bloßen Auffinden der Familie bis hin zu Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit reicht; der Wortlaut der Drohung bleibt offen, und die tatbestandlich geforderte Spezifizierung der angedrohten Tat fehlt.
Methodisch folgt das Gericht damit einer zunehmend strengen Linie in der Anwendung des § 241 StGB nach der Reform 2021: Die Ausweitung des Tatbestands auf Drohungen unterhalb der Schwerkriminalität darf nicht dazu führen, dass jede beunruhigende oder aggressive Äußerung als Bedrohung qualifiziert wird. Vielmehr ist die tatbestandliche Bestimmtheit eigenständig zu prüfen und positiv festzustellen – ein Ansatz, der die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung des § 241 StGB auf rüpelhafte, aber nicht deliktsspezifische Verbalaggressionen wirksam begrenzt.
Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass auch die Kombination einer unbestimmten Äußerung mit weiterem einschüchternden Verhalten – hier dem dichten Auffahren – nicht automatisch zur Bedrohung wird. Zwar kann das dichte Auffahren beim Zeugen eine Druck- und Einschüchterungssituation erzeugen; ohne weitere Feststellungen zum Inhalt und zur Konkretheit der in Aussicht gestellten Tat lässt sich daraus aber kein Inaussichtstellen einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat ableiten. Verstärkung der Drohkulisse durch Verkehrsverhalten substituiert damit nicht die tatbestandlich erforderliche Tatbenennung.
Nötigung durch dichtes Auffahren: Intensität, Dauer, Zweck
Flankierend arbeitet der Senat die dogmatischen Koordinaten der Verkehrsnötigung nach § 240 StGB heraus, auch wenn das Amtsgericht eine solche Verurteilung nicht ausgesprochen hatte. Drei Voraussetzungen werden identifiziert: die Intensität der Einwirkung, die regelmäßige Notwendigkeit einer Zwangswirkung von gewisser Dauer und die Zweckrichtung des verbotswidrigen Verhaltens.
Die geforderte „Zwangswirkung von gewisser Dauer“ wurzelt in der ständigen Rechtsprechung und wird durch den Senat mit Verweisen auf OLG Hamm (NZV 2006, 388) und OLG Köln (NZV 2013, 454) bekräftigt. Kurzfristige, situative Dichtauffahrvorgänge erfüllen den Tatbestand regelmäßig nicht; notwendig sind Feststellungen zu Dauer und Strecke des Auffahrens, die das Amtsgericht vorliegend nicht getroffen hatte.
Bedeutsam ist darüber hinaus das Kriterium der Zweckrichtung: Die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer muss nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein. Diese Zweckkomponente trennt die strafbare Nötigung von bloßer rücksichtsloser Fahrweise und verlangt Feststellungen zum Vorsatz und zur finalen Ausrichtung des Dränglers. Für die Verteidigungspraxis bedeutet dies, dass die subjektive Finalität des Auffahrens zu einem eigenständigen Prüfungspunkt wird – ein Punkt, an dem tatrichterliche Feststellungen häufig unterspezifisch bleiben und sich revisible Angriffsflächen eröffnen.
Beweiswürdigung bei „sinngemäßen“ Aussagen
Einen eigenständigen Rechtsfehler sieht der Senat in der lückenhaften Beweiswürdigung. Das Amtsgericht hatte weder die offenbar abweichende Einlassung des Angeklagten wiedergegeben noch den zeitlichen Ablauf der Vorgänge – Hupen, Äußerungen an der Kreuzung, Hinterherfahren – hinreichend aufgeklärt. Vor allem die Feststellung des konkreten Wortlauts bleibt in den Urteilsgründen widersprüchlich: Der Zeuge K. bekundete einerseits, nicht zu wissen, was genau der Angeklagte gesagt habe, andererseits, dieser habe ihm gedroht, die Familie zu finden, und schließlich, er habe „etwas wegen seiner Familie gesagt“.
Diese Ungenauigkeiten hätten einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Einlassung des Angeklagten bedurft; bloße Paraphrasen genügen für die tragfähige Feststellung einer Bedrohung nicht. Sollte – was den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war – eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vorliegen, wären zusätzlich die erhöhten Anforderungen zu beachten, die der BGH an diese Beweislage stellt (NStZ-RR 2026, 89). Die Entscheidung unterstreicht damit einen in der Praxis wichtigen Merkposten: „Sinngemäße“ Wiedergaben drohender Äußerungen sind für die Subsumtion unter § 241 StGB in aller Regel unzureichend, weil die Tatbestandsmäßigkeit gerade vom konkreten Wortlaut abhängt.
Fahrverbot nach § 44 StGB: Wechselbeziehung und Strafempfindlichkeit
Den dritten dogmatischen Schwerpunkt bildet die Fahrverbotsanordnung. Schon wegen der Aufhebung einer der beiden Verurteilungen war das Fahrverbot zu beseitigen, weil das Amtsgericht zwei Taten zugrunde gelegt hatte. Darüber hinaus rügt der Senat aber auch strukturelle Begründungsmängel, die für die tatrichterliche Praxis über den Einzelfall hinaus Bedeutung gewinnen.
Bei der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB muss sich das Tatgericht bewusst machen, dass Haupt- und Nebenstrafe in einer Wechselbeziehung stehen; das gesamte Strafübel darf das Maß der Tatschuld nicht überschreiten. Daraus folgt eine zweistufige Prüfungspflicht: Zunächst ist zu erörtern, ob die Strafzwecke bereits allein mit einer – gegebenenfalls strengeren, aber noch innerhalb der Tatschuld liegenden – Hauptstrafe erreicht werden können oder ob erst die Verbindung mit einem Fahrverbot die spezial- und generalpräventiven Zwecke optimal realisiert. Auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob das Fahrverbot trotz dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen besonderer Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.
Diese Prüfungsgrammatik macht das Fahrverbot zu einer Nebenstrafe mit eigenständiger Begründungslast. Für die Verteidigungspraxis bedeutet der Maßstab zweierlei: Erstens ist der Vortrag zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten – insbesondere zur Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis, etwa für Berufspendler, Selbständige mit Außendienst oder Angehörige in Pflegeverantwortung – kein bloßer Milderungsgesichtspunkt, sondern ein potenziell ausschlusserheblicher Faktor der Nebenstrafenprüfung. Zweitens muss das tatrichterliche Urteil erkennen lassen, dass beide Prüfungsstufen tatsächlich durchlaufen wurden; eine schablonenhafte Anordnung des Fahrverbots, ohne die Wechselwirkung mit der Hauptstrafe oder die Strafempfindlichkeit zu thematisieren, ist revisionsrechtlich angreifbar.
Ergänzend weist der Senat auf die Prüfung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB hin, die bei einem etwaigen erneuten Schuldspruch in den Blick zu nehmen sei. Dieser Hinweis ergänzt das Bild einer umfassenden Rechtsfolgenbetrachtung, die neben der Strafhöhe auch die Zumutbarkeit der Vollstreckung und flankierende Nebenstrafen in den Fokus rückt.
Fazit zur Bedrohung im Strassenverkehr

Der Beschluss des 2. Strafsenats liefert gleich in mehrfacher Hinsicht belastbare Arbeitslinien für die strafrechtliche Praxis im Feld der Verkehrsdelikte. Er erinnert daran, dass § 241 StGB trotz der erweiterten Schutzgüter seit 2021 ein Delikt konkreter Tatankündigung bleibt; pauschale Einschüchterungen, diffus auf Familienangehörige bezogene Worte oder in „sinngemäßer“ Form überlieferte Äußerungen genügen für eine Verurteilung nicht, wenn die angedrohte rechtswidrige Tat nicht bestimmbar ist. Die Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßiger Drohung und bloßer situativer Beschimpfung erhält damit scharfe Konturen – mit erheblichen Konsequenzen für die Verurteilungsdichte im Umfeld von Verkehrsvorfällen, häuslichen Eskalationen und digitalen Kommentarkulturen, in denen solche Formulierungen häufig auftreten.
Flankierend schärft der Senat die Anforderungen an die Verkehrsnötigung und zwingt zu differenzierten Feststellungen über Intensität, Dauer und finale Ausrichtung des Dränglerverhaltens; das dichte Auffahren wird nicht zum selbstverständlichen Nötigungsbaustein, sondern muss in der Gesamtwürdigung als Mittel zum bewussten Einwirkungszweck belegt werden. Schließlich konsolidiert der Beschluss die dogmatische Grundstruktur des § 44 StGB: Das strafrechtliche Fahrverbot ist eine begründungspflichtige Nebenstrafe in Wechselbeziehung zur Hauptstrafe, deren Anordnung die Prüfung der Strafempfindlichkeit und der persönlichen wie wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend einschließt.
Für die Verteidigung in Verfahren mit Vorwürfen aus dem Straßenverkehr ist die Entscheidung ein mehrschichtiges Werkzeug: Sie eröffnet Angriffspunkte auf Tatbestandsebene (Bestimmtheit der Drohung, Zweckrichtung der Nötigung), auf Beweisebene (Gesamtwürdigung paraphrasierter Zeugenaussagen, Aussage-gegen-Aussage-Problematik) und auf Rechtsfolgenebene (Fahrverbot, Zahlungserleichterungen). Für Tatgerichte verdeutlicht der Beschluss, dass die juristische Struktur der §§ 241, 240, 44 StGB sorgfältig durchschritten werden muss – die Versuchung, einen ungehobelten Verkehrsstreit in ein Bündel von Strafnormen einzupassen, endet andernfalls mit einer Aufhebung, die über den konkreten Fall hinaus zur dogmatischen Hygiene des Verkehrsstrafrechts beiträgt.
