Therapie wirkt sich nicht auf Aussagequalität aus

Der Bundesgerichtshof (5 StR 394/25) hat nun klar Stellung bezogen zur Frage, ob sich eine Therapie, in der ein Tatgeschehen aufgearbeitet wird, auf die Qualität einer Aussage auswirken kann. Der BGH sagt nun klar: „Weshalb in derartigen Fällen ein Zuwarten mit einer Therapie bis zur Hauptverhandlung geboten sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht.”

Die Tatsache, dass ein Opfer sexuellen Missbrauchs eine Therapie zur Linderung tatverursachter seelischer Schmerzen und Leiden durchführt, spreche laut BGH nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass gerade Opfer sexuellen Missbrauchs schnell therapeutische Hilfe benötigen können. Es wäre widersprüchlich, wenn die Inanspruchnahme solcher Hilfe als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von Geschädigten schwerer Straftaten gewertet würde.

Eine Therapie kann aus Sicht des BGH für das Tatgericht lediglich Anlass sein, sich in seiner Beweiswürdigung – insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – mit möglichen suggestiven Einflüssen auseinanderzusetzen. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Anzeige erst Ausfluss einer Therapie ist oder es nach einer Therapie zu einer signifikanten Veränderung der Aussage kommt. Wird aber – was vorzuziehen ist – zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine ausführliche polizeiliche Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, ohne dass zuvor eine Therapie begonnen wurde, steht dem Tatgericht in der Regel schon eine unbeeinflusste Grundlage für seine Beweiswürdigung zur Verfügung.

Dies gelte umso mehr, wenn am Ende des Ermittlungsverfahrens in zulässiger Weise eine videoaufgezeichnete ermittlungsrichterliche Vernehmung nach § 58a Abs. 1 StPO durchgeführt wird, um weitere ergänzende Vernehmungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu vermeiden und eine vernehmungsersetzende Vorführung nach § 255a Abs. 2 StPO ohne ergänzende Befragung in der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

In einer solchen Situation sei es – wenn nicht aus therapeutischen Gründen geboten – nicht angezeigt, weiterhin für den Therapiebeginn auf den Abschluss der Hauptverhandlung zu warten. Denn die ermittlungsrichterliche Vernehmung kann insbesondere aus Gründen des Opferschutzes (vgl. § 255a Abs. 2 Satz 3 StPO) nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dass ein Zeuge daneben in der Hauptverhandlung ergänzend vernommen wird, ist nach dem Gesetz die Ausnahme, nicht die Regel. Damit erweise sich die ermittlungsrichterliche Vernehmung gleichsam als vorweggenommener Teil der Hauptverhandlung, sodass ein weiteres Zuwarten mit dem Therapiebeginn unnötig erscheint.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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