KG: Aussage gegen Aussage und weitere Beweise

Das Kammergericht ((2) 121 Ss 100/21 (24/21)) hat sich – aus meiner Sicht streitbar – zur in Sexualstrafsachen als Regelfall anzutreffenden „Aussage gegen Aussage“-Konstellation geäußert und dabei ausgeführt:

Werden die Angaben des Belastungszeugen durch andere unmittelbar tatbezogene Beweisergebnisse (hier: Lichtbilder der Verletzungen und ärztliches Attest) bestätigt, sind die für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht anwendbar [Leitsatz laut Rechtsprechungsdatenbank Berlin]

(…) Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 – 5 StR 178/97 –, juris) keine durchgreifenden Bedenken.

Die Annahme der Revision, dass eine -Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – in Gestalt der bei der Anzeigenaufnahme gefertigten Lichtbilder und des ärztliche Attests des Dr. med. P. vom 20. Januar 2020 weitere unmittelbar tatbezogene, sachliche Beweismittel vorlagen, die die Angaben der Zeugin stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 – juris; Senat, NStZ 2019, 360). Der Anwendung der vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln (vgl. BGHSt 44, 153; 44, 257) bedurfte es somit nicht. (…)

Kammergericht, (2) 121 Ss 100/21 (24/21)

Ich sehe hier ein fehlerhaftes Verständnis der BGH-Rechtsprechung, schon der Blick in die zitierte BGH-Entscheidung zeigt, dass es hier um ein rechtsmedizinisches Gutachten ging, das im Regelfall nicht nur Verletzungen, sondern deren Entstehungsgeschichte thematisiert. Die Annahme Lichtbilder von Verletzungen seien „unmittelbar Tatbezogen“ ist insoweit trügerisch, da damit gerade noch nichts zum Tathergang gesagt ist.

Die genaue Betrachtung der Lichtbilder in diesem Fall offenbart die Problematik: Die Lichtbilder der Verletzungen sagen für sich nichts aus, als dass zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Verletzungen an der Zeugin vorhanden waren. Den Rückschluss, dass diese Verletzungen auf Handlungen des Angeklagten beruhen, kann das Gericht nur ziehen, indem es die Aussage der Zeugin selber heranzieht, keineswegs aber aus den Fotos selbst! Um hier einen Zirkelschluss zu vermeiden (Fotos sind originäres Beweismittel für Tathandlung, weil sie dokumentieren, was die Zeugin sagt und was die Zeugin sagt muss stimmen, weil die Fotos ja die Verletzungen zeigen), sind diese abschließend nur bei der Würdigung der Aussage der Zeugin heran zu ziehen!

Vielmehr dürften Lichtbilder, die Verletzungen dokumentieren, zusammen (!) mit dem Zeitpunkt Ihrer Dokumentation eher als Indiz bei der Würdigung der Aussage der Zeugin dienen. Dies gilt erst recht für einen allgemeinen Bericht eines Arztes, der regelmäßig nur die Erklärung des Patienten fixiert – auch hier mag ein Rückschluss auf die Aussage-Konstanz gezogen werden, dies aber gerade nicht als Argument gegen eine Aussage-/Aussage-Konstellation dienen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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