Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt in neuerer Entwicklung häufiger die bedenkliche Haltung ein, dass einem Nebenkläger auch in Aussage-gegen-Aussage-Situationen die Akteneinsicht nicht verwehrt werden darf, da das ihm zustehende Recht nicht unterlaufen werden darf (dazu etwa die, von mir deutlich kritisierte, Rechtsprechung des BGH).
Jedenfalls derzeit gibt es einen recht offenen Streit zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten zur Frage, ob bei Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenkläger generell eine Gefährdung des Untersuchungszwecks i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu besorgen ist oder ob eine solche erst nach Betrachtung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden kann.
Das OLG Hamm (4 Ws 153/21) hat dies in einer aktuellen Entscheidung nun ausdrücklich offen gelassen, aber zugleich – jedenfalls lese ich die Entscheidung so – klar gestellt, dass eben der Einzelfall eine Rolle spielt (denn auf der Überlegung basiert die gesamte Entscheidung):
Auch (…) führt die Ausübung des durch die Norm eingeräumten Ermessens, zu dessen Überprüfung der Senat mangels gesetzlicher Beschränkung der Überprüfungskompetenz (wie etwa in § 453 Abs. 2 StPO) in vollem Umfang berufen ist (vgl. § 309 Abs. 2 StPO), dazu, im vorliegenden Fall nur eine eingeschränkte Akteneinsicht in dem vom Landgericht vorgenommenen Umfang zu gewähren.
Der Angeklagte bestreitet die Tat und es liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Es wird daher im Hauptverfahren auf eine eingehende Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussage der Nebenklägerin einschließlich ihrer Entstehungsgeschichte und Aussagekonstanz ankommen. Zwar drängt die Kenntnis der Verfahrensakten nicht zur Annahme der Unrichtigkeit von Aussagen und mit der Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (…).
Auch ist vorliegend angesichts des geringen Alters der Nebenklägerin und der Zusicherung der Nebenklägervertreterin, ihr den Akteninhalt nicht zugänglich zu machen, nicht zu gewärtigen, dass die Nebenklägerin ihre verschriftlichte Aussage bzw. Teile der verschriftlichen Aussage ihrer Mutter gleichsam „zum Auswendiglernen“ erhält. Andererseits war die Aussage der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren bei der Polizei so detailarm (und Angaben zum Tatgeschehen erfolgten eher mühsam und auf immer erneute Vorhalte), dass die Kenntnis der Akteninhalte – und sei dies auch nur durch entsprechende Vorhalte im Rahmen eines vorbereitenden Gesprächs mit der Nebenklägervertreterin – sehr wohl die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Hauptverfahren erschweren und damit den Untersuchungszweck gefährden könnte.
Demgegenüber ist die Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin gering, denn – wie der Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt – ihrer anwaltlichen Vertreterin kann unmittelbar nach ihrer Vernehmung bzw. der Vernehmung ihrer Mutter und noch vor Entlassung dieser Zeugen Akteneinsicht gewährt werden, so dass diesen entsprechende Vorhalte – nach einer zunächst von etwaigen Kenntnissen der Akteninhalte unbeeinflussten Aussage – gemacht werden können. Sollte eine längere Verhandlungspause innerhalb eines Verhandlungstages für die Wahrnehmung der Akteneinsicht nicht ausreichen, wird das Landgericht ggf. auch die Anberaumung eines weiteren Fortsetzungstermins in Erwägung ziehen müssen.
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 153/21
- Rückzug aus der Cloud: Kosten, Herausforderungen und rechtliche Aspekte der Re-Migration - 2. November 2024
- Schlag gegen die Plattformen „Flight RCS“ und „Dstat.CC“. - 2. November 2024
- Sophos‘ „Pacific Rim“-Bericht zu chinesischen Cyberangriffsstrategien - 2. November 2024