Aussage gegen Aussage im Strafprozess: Keineswegs ist es so, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Das Gericht kann aber auch nicht einfach irgendeinem Folgen: Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert.
Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (siehe dazu nur BGH, 2 StR 408/15, 5 StR 394/12, 4 StR 511/98). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (BGH, 1 StR 40/02, 2 StR 235/16). Erforderlich sind vor allem:
- Eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben (BGH, 2 StR 7/20 und 2 StR 222/20)
- Eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, 4 StR 98/05 und 2 StR 222/20)
- Eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (BGH, 4 StR 73/03 und 2 StR 222/20)
- Eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 2 StR 565/11, 2 StR 447/17 und 2 StR 222/20)
Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet, sondern auch, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH, 6 StR 281/22)!
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