Schlagwort: Aussage-gegen-Aussage

Aussage gegen Aussage bezieht sich auf eine Situation in einem Gerichtsverfahren oder einer strafrechtlichen Ermittlung, in der es im Wesentlichen darum geht, wem das Gericht oder die Ermittler glauben sollen, wenn die Aussagen der beteiligten Parteien widersprüchlich sind.

In der Regel steht Aussage gegen Aussage, wenn es keine anderen Beweise oder Zeugen gibt, die die Behauptungen einer der Parteien bestätigen oder widerlegen können. In solchen Fällen muss das Gericht oder die Ermittlungsbehörde anhand der widersprüchlichen Aussagen entscheiden, wer die Wahrheit sagt. Wenn es auch nur Indizien gibt, die zum Geschehen irgendetwas sagen können, liegt bereits keine Aussage gegen Aussage Situation im juristischen Sinne vor!

Da in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation keine objektiven Beweise vorliegen, ist es schwieriger, eine Entscheidung zu treffen. In der Regel wird das Gericht oder die Ermittlungsbehörde versuchen, die Glaubwürdigkeit der Parteien zu beurteilen und ihre Aussagen im Kontext der Umstände des Falles zu prüfen. Es kann auch andere Faktoren berücksichtigen, wie das Vorhandensein von Motiven oder Glaubwürdigkeitsprobleme in der Vergangenheit.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) gilt, was bedeutet, dass das Gericht im Zweifel für den Angeklagten entscheiden sollte.

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  • Aussage gegen Aussage

    Aussage gegen Aussage im Strafprozess: Keineswegs ist es so, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. Das Gericht kann aber auch nicht einfach irgendeinem Folgen: Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert.

    Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (siehe dazu nur BGH, 2 StR 408/15, 5 StR 394/12, 4 StR 511/98). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (BGH, 1 StR 40/02, 2 StR 235/16). Erforderlich sind vor allem:

    • Eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben (BGH, 2 StR 7/20 und 2 StR 222/20)
    • Eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, 4 StR 98/05 und 2 StR 222/20)
    • Eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (BGH, 4 StR 73/03 und 2 StR 222/20)
    • Eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 2 StR 565/11, 2 StR 447/17 und 2 StR 222/20)

    Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf bestreitet, sondern auch, wenn er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH, 6 StR 281/22)!

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  • Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte nur nach Anhörung

    Das Landgericht Aachen (60 KLs-806 Js 589/16-12/19) hat recht umfassend klargestellt, dass eine Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte nur nach erfolgter Anhörung geschehen kann, gleich ob die Entscheidung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu treffen ist. Ein solcher Verstoß kann mit dem LG Aachen auch nicht durch die spätere Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung oder im späteren Beschwerdeverfahren geheilt werden.

    Zugleich wurde durch das Gericht klargestellt, dass aus der festgestellten Rechtswidrigkeit der Akteneinsichtsgewährung für das vorliegende Strafverfahren kein Beweisverwertungsverbot folgt, da ein solches regelmäßig einen rechtswidrigen Beweiserhebungsakt voraussetzt:

    Die Gewährung von Akteneinsicht stellt aber keine Beweiserhebung dar. Aktenkenntnis, im Übrigen auch wenn sie auf zu Recht gewährte Akteneinsicht zurückgeht, ist erforderlichenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.01.2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520; L-R/Wenske, StPO, 26. Aufl. 2014, § 406e Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 21; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, § 406e Rn. 13; MüKo-StPO/Grau, 1. Aufl. 2019, § 406e Rn. 22).

    Landgericht Aachen, 60 KLs-806 Js 589/16-12/19
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  • Aktenkenntnis des Nebenklägers bei der Würdigung seiner Zeugenaussage

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 40/16) betont, dass die Aktenkenntnis des Nebenklägers nicht zwingend in den Urteilsgründen bei der Würdigung von Zeugenaussagen zu berücksichtigen ist, da dies den Aussagegehalt nicht zwingend infrage stellen soll:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich keine Erörterungspflicht in Bezug auf eine etwaige Kenntnis eines Nebenklägers vom Inhalt der Verfahrensakten besteht (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16). Regelmäßig drängt auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Aufklärungspflicht das Gericht nicht dazu, Feststellungen zur Wahrnehmung des sich aus § 406e Abs. 1 StPO ergebenden Akteneinsichtsrechts zu treffen.

    Auch in solchen Fällen bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung in der Regel keiner ausdrücklichen Würdigung des Umstands, dass ein Verletzter vermittelt durch einen Rechtsanwalt Zugang zum Inhalt der Ermittlungsakten – insbesondere auch zu Niederschriften seiner früheren Vernehmungen – hatte.

    Denn mit der Wahrnehmung dieses gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts geht nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (aA wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 261 Rn. 55.3). Durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, würde zudem seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. zu § 52 StPO: LR-StPO/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 52 Rn. 40).

    Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Diese können etwa dann zu einer ausdrücklichen Bewertung möglicher Aktenkenntnis des (einzigen) Belastungszeugen im Rahmen der Beweiswürdigung drängen, wenn Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des Zeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen hierzu Anlass geben. Daran fehlt es hier. In der Person der Nebenklägerin oder in ihren Aussagen liegen keine Umstände vor, durch die das Landgericht sich zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auch auf den genannten Gesichtspunkt hätte gedrängt sehen müssen und die eine ausdrückliche Würdigung auch dieses Aspekts im Rahmen der durch das Landgericht eingehend und sorgfältig vorgenommenen Analyse der Angaben der Nebenklägerin erforderlich gemacht hätten.

    Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für aus dem Ruder laufende Rechtsprechung, die „sollen und sein“ verwechselt: Weil dem Opfer ein Recht grundsätzlich zustehen soll, tut man so, als würde die Kenntnis des Akteneinhalts keinerlei Einfluss auf die Aussage haben – was mit der Kognitionspsychologie schlichter Quatsch ist, wie der Bundesgerichtshof selber weiß! Denn bei Angeklagten unterstellt der BGH bereits dann mangelnde Aussagekraft, nur weil man einen Anwalt hat der Schreiben zur Akte gereicht hat.