BGH: Anforderungen an ein Urteil in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 26. Juni 2024 (Az. 1 StR 176/24) ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben, das einen Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte. Der BGH bemängelte dabei die unzureichende Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, die besondere Anforderungen an die Urteilsbegründung stellt. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche hohen Anforderungen an die Darlegung und Würdigung der Beweise gestellt werden müssen, wenn es keine weiteren Zeugen oder Beweise gibt, die den Tathergang stützen.

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde beschuldigt, eine 18-jährige Praktikantin während eines Gesprächs in einem abgelegenen Fitnessbereich sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Die Verurteilung basierte weitgehend auf den Aussagen der Nebenklägerin, da keine weiteren direkten Beweise vorlagen. Der Angeklagte legte Revision ein, wobei er eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügte.

Anforderungen an die Beweiswürdigung

In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, sorgfältig abgewogen hat. Insbesondere muss das Gericht darlegen, warum es einer Aussage Glauben schenkt und die andere verwirft. Der BGH stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft und widersprüchlich war:

  1. Lückenhafte Beweiswürdigung: Das Landgericht hatte die Aussage der Nebenklägerin nicht vollständig wiedergegeben, insbesondere fehlte eine detaillierte Darstellung der Aussagegenese und der Konstanzanalyse. Dies ist jedoch erforderlich, um zu prüfen, ob die Aussage über den gesamten Verlauf hinweg konsistent war und ob Fremdsuggestionen ausgeschlossen werden können.
  2. Widersprüche in der Beweiswürdigung: Das Landgericht stützte seine Überzeugung darauf, dass die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen während des gesamten Vorfalls deutlich gemacht habe. Dabei widersprach es jedoch den eigenen Feststellungen, da die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung angegeben hatte, sich erst kurz vor dem Samenerguss des Angeklagten weggedrückt zu haben. Zudem stellte das Gericht nicht fest, was zwischen dem Beginn des Oralverkehrs und dem bevorstehenden Samenerguss geschah, obwohl dies für die Bewertung der Situation entscheidend gewesen wäre.

Konsequenzen und Vorgaben für die Neuverhandlung

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Dabei wies er darauf hin, dass das neue Tatgericht bei der Beweiswürdigung sorgfältiger zwischen dem objektiven und subjektiven Tatbestand differenzieren müsse. Insbesondere müsse geklärt werden, ob aus der Sicht eines objektiven Dritten der entgegenstehende Wille der Geschädigten erkennbar war und ob der Angeklagte diesen Willen erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Fazit

Der BGH-Beschluss unterstreicht die hohen Anforderungen an die Urteilsbegründung in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht. Die Beweiswürdigung muss detailliert und widerspruchsfrei sein, um dem Angeklagten eine faire und rechtlich einwandfreie Verurteilung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in Strafverfahren, wo die Freiheit des Einzelnen auf dem Spiel steht.

Rechtsanwalt Jens Ferner