Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 900/22) betont, dass das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Recht nicht nur ein Verbot der Mehrfachbestrafung, sondern auch ein Verbot der Mehrfachverfolgung umfasst. Dieses schützt sowohl den Verurteilten als auch den Freigesprochenen vor erneuter Strafverfolgung. Dieses Verbot hat Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit und begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens.
(mehr …)Schlagwort: Anklage
Rechtsanwalt & Strafverteidiger bei Anklage bzw. Anklageschrift: Im deutschen Strafverfahren wird gegen eine Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, eine Anklage, auch Anklageschrift genannt, erhoben. Die Anklageschrift ist eine schriftliche Beschuldigung, die von der Staatsanwaltschaft verfasst und bei Gericht eingereicht wird.
In der Anklageschrift werden die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten im Einzelnen beschrieben und die Rechtsgrundlage für die Anklage angegeben. Sie enthält auch eine Zusammenfassung der Beweismittel, auf die sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anklage stützt. Die Anklageschrift wird beim zuständigen Gericht eingereicht, das entscheidet, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Lässt das Gericht die Anklage zu, wird das Hauptverfahren eröffnet und der Angeklagte zur Stellungnahme aufgefordert.
Wichtig ist, dass die Anklageschrift keine Verurteilung des Angeklagten bedeutet. Er gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als unschuldig und hat das Recht, sich vor Gericht zu verteidigen und seine Unschuld zu verteidigen.
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Gerichtliche Fehler und beschränkte Berufung im Strafprozess
Wie ist zu verfahren, wenn eine Berufung dahingehend beschränkt wurde, dass das Gericht nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden hat, gleichzeitig aber in der ersten Instanz ein Fehler bei der rechtlichen Würdigung vorlag? Das Oberlandesgericht Köln, 1 ORs 97/23, hat hierzu in einer Entscheidung ausgeführt, dass Subsumtionsfehler der Wirksamkeit einer erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist jedoch der tatsächliche Schuldgehalt der Tat so weit wie möglich zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist insoweit an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldumfang gebunden. Gleichwohl getroffene Feststellungen, die den Schuldumfang erweitern, dürfen der Strafzumessung jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden, so das OLG.
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Kein präventiver Umweltschutz durch die Strafjustiz
Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, bereits präventiv tätig zu werden, wenn Umweltstraftaten im Raum stehen, etwa wenn fragwürdige Genehmigungen (gerade im Moment) erteilt werden. Das Thüringer Oberlandesgericht (1 Ws 481/16) macht dies deutlich, indem es ausführt, dass eine solche Erwartung nicht nur Gegenstand, sondern auch Aufgabe und Zweck des Strafverfahrens grundlegend verkennt.
(mehr …)KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.
(mehr …)Strafverfahren wegen Verlinkung zu Webseite verbotener Vereinigung
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 13.06.23 auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Hauptverfahren gegen einen Redakteur eines Rundfunksenders vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Strafgesetzbuch zur Hauptverhandlung zugelassen.
Den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.05.2023, in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, hat der Senat aufgehoben.
Hinweis: Ich nehme hier die Pressemitteilung des Gerichts zur Dokumentation auf. Rechtlich war die Nichteröffnung zwar ein guter Erfolg, aber durchaus überraschend, da der weite Begriff der Werbung für eine verbotene Vereinigung und die im Strafprozess weit gehende Würdigung dem Gericht gerade ermöglichen, auch eine Würdigung vorzunehmen, die überraschend ist.
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Dabei geht es vorliegend alleine um den hinreichenden Tatverdacht im Gesamtbild der Würdigung der Aussage. Die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens muss dabei nicht zwingend mit der presserechtlichen Würdigung einer einzelnen Aussage/Handlung übereinstimmen – und die Frage der Verlinkung ist nach bisherigem Eindruck wohl nur ein Randaspekt. Es geht also mitnichten um die „Strafbarkeit eines Links“ sondern um die zu würdigende Frage, wie dieser Link im Rahmen einer Gesamthandlung zu verstehen ist. Es ist zu erwarten, dass hier viel Verteidigungspotenzial besteht – aber man sollte nicht den Fehler machen, dies wie einen Presseprozess zu führen oder als Außenstehender so zu verstehen.Bundesweite Durchsuchungen und Maßnahmen zur Vermögenssicherung bei „Letzter Generation“
An dieser Stelle soll kurz über die jüngsten Entwicklungen in einem wichtigen Fall berichtet werden, der die juristische und allgemeine Öffentlichkeit in Deutschland stark beschäftigt: Die Generalstaatsanwaltschaft München hat laut eigener Mitteilung in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der als „Letzte Generation“ bekannten Gruppierung eingeleitet. Hintergrund ist der Verdacht, dass diese Gruppierung verschiedene Straftaten begangen haben könnte.
(mehr …)Anklageerhebung wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch den nicht genehmigten Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder
Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Anklageschrift vom 03.05.2023 Anklage wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz in drei tateinheitlichen Fällen in Mittäterschaft zum Landgericht München I – Große Strafkammer – gegen insgesamt vier Angeschuldigte erhoben. Ihnen wird vorgeworfen, als Verantwortliche der FinFisher-Unternehmensgruppe durch den Verkauf von Überwachungssoftware an Nicht-EU-Länder vorsätzlich gegen Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter verstoßen und sich damit strafbar gemacht zu haben.
(mehr …)BVerfG weist amtsrichterliche Vorlagen zu Kinderpornographie zurück
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 11/22; 2 BvL 15/22) hat erste amtsgerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des §184b StGB mangels Zulässigkeit zurückgewiesen. Leider bietet die mutlose Entscheidung, die einen faden Beigeschmack hat, kaum Anhaltspunkte für die Praxis und dürfte die gesamte Situation nun sogar noch verschlimmern.
(mehr …)Vorladung zur Polizei: Was tun?
Vorladung zur Polizei: Sollten Sie hingehen? Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben: Seien Sie vorsichtig! Der Vorladung können Sie entnehmen, ob Sie als „Beschuldigter“ oder „Zeuge“ vorgeladen wurden. Die Konsequenz ist in beiden Fällen schon unterschiedlich: Auch wenn es „Vorladung“ heißt, ist es für den Beschuldigten dennoch nur eine „Einladung“! Sie müssen dem als Beschuldigter – anders als Zeuge – nicht Folge leisten.
Hinweis: Wundern Sie sich nicht! Es war bis zum September 2017 über Jahrzehnte hinweg so, dass man auch als Zeuge nicht bei der Polizei erscheinen musste. Das hat der Gesetzgeber aber bewusst geändert, Sie müssen daher als Zeuge (nicht Beschuldigter!) zur Polizei, sonst riskieren Sie ein Zwangsgeld.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelErpressung nach „sexuellen Diensten“ mit illegalen Handyaufnahmen
Vor dem AG Wiesbaden haben sich zwei Männer wegen mehrfacher gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, Betrug und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu verantworten.
(mehr …)Impfausweise als taugliche Tatobjekte des § 275 Abs. 1a StGB
Die Vorschrift des § 275 Abs. 1a StGB ist – ebenso wie die Neufassungen der §§ 277 bis 279 StGB – durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung“ vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906) am 24. November 2021 in Kraft getreten.
Es stellt ausweislich seiner – gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich auch für die Fassung der Urteilsformel maßgeblichen – gesetzlichen Überschrift Handlungen unter Strafe, die der „Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfdokumente“ dienen. Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers die Strafbarkeit aller strafwürdigen Verhaltensweisen im Bereich der Fälschung von Impfausweisen zweifelsfrei sicherstellen, indem sie auch „Konstellationen der Manipulation von Blanko-Impfausweisen“ erfasst.
Dabei handelt es sich um Impfausweise, die noch nicht personalisiert sind, also noch keine Angaben zur Person des Inhabers enthalten (vgl. BT-Drucks. 20/15, S. 32). Der Gesetzgeber hat Regelungsbedarf gesehen, weil nach bisherigem Recht zweifelhaft war, ob dann, wenn in solchen Blanko-Impfausweisen bereits mindestens eine – tatsächlich nicht durchgeführte – Impfung eingetragen ist, bereits vor der Personalisierung des Impfausweises eine Fälschung eines Gesundheitszeugnisses (§ 277 StGB), ein Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) vorliegt. Aber: Dies ist kritisch zu sehen, wenn der Impfausweis bereits ausgefüllt ist:
Bei den vom Angeklagten verwahrten Impfausweisen handelte es sich demgegenüber nicht (mehr) um Blankett-Impfausweise, weil sie bereits mit sei- nem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift versehen, also perso- nalisiert waren. Ob im Hinblick auf die Personalisierung, sofern diese als vom Anklagevorwurf mitumfasst angesehen wird, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 Abs. 1 StGB in der seit dem 24. November 2021 geltenden Fassung oder wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Variante 1 StGB) in Betracht kommt, lässt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Den Urteils- gründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Impfausweise personalisiert wurden.
BGH, 6 StR 548/22Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten: Dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, hat der Bundesfinanzhof (VI R 75/10) klargestellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen. Aufwendungen, die durch strafbare Handlungen ausgelöst werden, sind nicht ohne Weiteres der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergibt sich auch aus § 40 AO. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641).
In gleicher Weise ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, und Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
Dem Abzug dieser Verfahrenskosten steht § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Vorschrift, die – wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG – als Reaktion auf die Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, und vom 21. November 1983 GrS 3/82 (BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166) zu verstehen ist (Fissenewert in Herrmann/ Heuer/Raupach –HHR–, § 12 EStG Rz 141; HHR/Hildesheim, § 4 EStG Rz 1700 Gff.), bewusst davon abgesehen, auch die Verfahrenskosten in das Verbot eines Abzugs als Werbungskosten einzubeziehen (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 40 AO Rz 62; zum Anwendungsbereich des § 12 Nr. 4 EStG s. Senatsentscheidungen vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111; vom 22. Juli 2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151).
Allerdings setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So greifen nach der Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.
Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223). Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, genügt allerdings insoweit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs der Tatvorwurf allein zumindest dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue vorgeworfen wird.
BFH, VI R 75/10
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzen? Es wäre schön, wenn dies einfach wäre, aber natürlich ist es das nicht. Tatsächlich ist es ein sehr undankbares Thema.
Zusammenfassend also nochmals kurz zu den Strafverteidigungskosten als Werbungskosten:
- Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Danach können auch Straftaten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Werbungskosten sein (BFH, VI R 35/96, VI R 75/10 und VI B 88/21).
- Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde (BFH, VI R 42/04, GrS 2/82, VI R 75/10 und VI B 88/21).
Grenze: Keine erwerbsbezogene Veranlassung
Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aber aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.
Denn: Die Annahme von Werbungskosten setzt in oben geschilderten Fällen voraus, dass die den Aufwand auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. So ist nach der Rechtsprechung eine private Veranlassung gegeben, wenn die strafbaren Handlungen mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.
Die berufliche Veranlassung entfällt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich, schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, das Verhalten des Arbeitnehmers also von privaten Motiven getragen war (BFH, VI R 75/10 und VI B 88/21).
Strafverteidigerkosten als Werbungskosten: Honorarvereinbarung
In der Rechtsprechung des BFH ist somit geklärt, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind.
Aus Sicht des BFH (zusammenfassend dazu BFH, VIII R 43/14). entstehen Kosten im Strafverfahren nur dem verurteilten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr aufgewendet hat, als ihm vom Staat erstattet wird. Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.
Soweit der Steuerpflichtige aufgrund eines Freispruchs nach § 467 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Erstattung der Strafverteidigungskosten hat, fehlt es für einen Abzug nach § 33 EStG bereits an einer Belastung des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen für die Strafverteidigung sind auch dann nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten übersteigt.
Wären die anteilig auf die nicht zugelassenen Anklagepunkte entfallenden Kosten der Strafverteidigung höher als die erstattungsfähigen gesetzlichen Gebühren, wären auch diese vom Beschuldigten selbst zu tragenden Kosten aufgrund der mit dem Verteidiger getroffenen Honorarvereinbarung nicht zwangsläufig entstanden.
Einstellung des Strafverfahrens
Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO rechtfertigt dabei nicht die Schlussfolgerung, dass der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat verübt hat! Gleichwohl zeigt es sich steuerrechtlich undankbar:
Der Regelfall wird sein, dass der Beschuldigte bei einer Einstellung nach § 467 Abs. 5 StPO seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Verteidigers, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Der Beschuldigte hat sie nach § 467 Abs. 5 StPO zu tragen, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterwirft, um die Fortsetzung des Verfahrens zu vermeiden, so der BFH (vgl. ausdrücklich BFH, VIII R 43/14). Die Kosten der Strafverteidigung entstehen dem Kläger daher nicht zwangsläufig, sondern sind von ihm zu tragen, weil er der Verfahrensbeendigung zugestimmt hat.
Dazu auch bei uns die allgemeine Übersicht zur Absetzbarkeit von Kosten beachten!
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem „Cum-Ex“-Fall wegen Entziehung des gesetzlichen Richters
Mit Beschluss vom 27.01.23 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1122/22) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-Ex-Geschäfte) richtet.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter geltend. Zwei Mitglieder der zuständigen Strafkammer des Landgerichts waren an einem zuvor gegen zwei Börsenhändler wegen Beihilfe zu Steuerstraftaten gefällten Urteil beteiligt gewesen. Die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils enthielten auch Ausführungen zur Rolle des – an diesem Verfahren unbeteiligten – Beschwerdeführers als Haupttäter.
(mehr …)Mangel bei Freispruch wegen Volksverhetzung
Beim OLG Frankfurt a.M. (3 Ss 123/22) ging es um eine Sprungrevision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil, wobei in der Anklage eine Volksverhetzung vorgeworfen wurde. Dass ein solcher Freispruch gut zu begründet ist, macht das OLG deutlich. Dabei gilt der Grundsatz, dass das Urteil eine verständliche Darstellung des konkreten Anklagesatzes, der den individuellen Anklagevorwurf nach Ort, Zeit, Verantwortungsbereich und Begehungsweise aufzeigt, enthalten muss. Ohne eine solche Mitteilung können die Urteilsgründe ihre Aufgabe, dem Rechtsmittelgericht eine umfassende Nachprüfung auch der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen, nicht erfüllen – daran scheiterte es hier.
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