Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 4/22, konnte sich zur gerichtlichen Hinweispflicht nach §265 StPO äußern. Dabei hat es nochmals hervorgehoben, dass Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, das Tatopfer, die Tatrichtung, eine Person des Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes bestehen.
(mehr …)Schlagwort: Anklage
Rechtsanwalt & Strafverteidiger bei Anklage bzw. Anklageschrift: Im deutschen Strafverfahren wird gegen eine Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, eine Anklage, auch Anklageschrift genannt, erhoben. Die Anklageschrift ist eine schriftliche Beschuldigung, die von der Staatsanwaltschaft verfasst und bei Gericht eingereicht wird.
In der Anklageschrift werden die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten im Einzelnen beschrieben und die Rechtsgrundlage für die Anklage angegeben. Sie enthält auch eine Zusammenfassung der Beweismittel, auf die sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anklage stützt. Die Anklageschrift wird beim zuständigen Gericht eingereicht, das entscheidet, ob es die Anklage zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Lässt das Gericht die Anklage zu, wird das Hauptverfahren eröffnet und der Angeklagte zur Stellungnahme aufgefordert.
Wichtig ist, dass die Anklageschrift keine Verurteilung des Angeklagten bedeutet. Er gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als unschuldig und hat das Recht, sich vor Gericht zu verteidigen und seine Unschuld zu verteidigen.
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Einziehung: Übergang in objektives Verfahren bei verjährter Straftat
Der dritte Senat (BGH, 3 StR 474/19) fragt bei den anderen Senaten an, ob diese sich gegen eine Einziehung nach Übergang ins subjektive Verfahren ohne Antrag der StA stellen:
Die Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten Wertes des Tatertrags nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB kann auch im subjektiven Verfahren angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der Erwerbstat Anklage erhoben, das Gericht das Hauptverfahren insoweit eröffnet und die Einstellung des Verfahrens erst im Urteil ausgesprochen hat (§ 260 Abs. 3 StPO); eines Übergangs in das objektive Verfahren sowie eines Antrags der Staatsanwaltschaft nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO und einer staatsanwaltschaftlichen Ermessensausübung im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Der 5. Senat (BGH, 5 ARs 28/21) hat sich dem bereits angeschlossen und führt ergänzend aus, dass der Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang (Neufassung von § 413 StPO, hierzu näher Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21) eine von der Verurteilung einer Person unabhängige (selbständige) Einziehung im Sicherungsverfahren für möglich hält, wenn die Anlasstat bis zum Urteil Verfahrensgegenstand ist (vgl. auch BT-Drucks. 19/27654, S. 108).
Der 1. Senat (BGH, 1 ARs 13/21) hat sich dem aber entgegengestellt! Aus seiner Sicht stehen Praktibilitätserwägungen einer zu fordernden Antragsstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. Denn diese allein ist bereits ausreichend, um den inhaltlichen Erfordernissen des § 435 Abs. 2 StPO zu genügen. Einer gesonderten schriftlichen Begründung des Antrags bedarf es mit Blick auf die bereits zum Hauptverfahren zugelassene Anklage nicht. Weiterhin führt der 1. Senat aus:
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das in § 435 Abs. 1 StPO statuierte Antragserfordernis als entbehrlich angesehen hat, wenn vom subjektiven Verfahren hinsichtlich der durch eine verjährte Erwerbstat erlangte Wert von Taterträgen in ein (teilweises) selbständiges Verfahren übergegangen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Grundkonzeption unverändert gelassen und mit Wirkung zum 1. Juli 2021 in § 435 Abs. 4 StPO lediglich eine Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zur Feststellung erlangter inkriminierter Vermögenswerte vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 109 f.).

Kraftfahrzeugrennen – Strafbarkeit & Strafe bei illegalem Autorennen
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB): Illegale Autorennen sind strafbar und es drohen erhebliche Strafen – nicht ohne Grund finden Sie auf unserer Seite dazu eine Vielzahl von Beiträgen. Nachdem der Gesetzgeber reagiert hat, ist inzwischen die ausdrückliche Strafbarkeit von Fahrzeugrennen im Straßenverkehr normiert. Auch wenn die Norm immer noch relativ jung ist, gibt es bereits einige Entscheidungen und es zeigt sich, dass ein professionelles Verteidigungsverhalten, fernab des „Schema F“ notwendig ist.
Hinweis: Wir haben in mehreren Fällen illegaler Autorennen verteidigt und können nur betonen, diesen Themenkomplex nicht zu unterschätzen. Suchen Sie beim Vorwurf illegaler Autorennen sofort fachkundige Hilfe!
(mehr …)Zu typischen Delikten im Verkehrsstrafrecht bei uns:

Entschädigung bei zu langer Dauer der Festsetzung der Pflichtverteidiger-Vergütung
Mit §198 GVG steht Verfahrensbeteiligten ein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren zu. Dies kommt auch Anwälten zu Gute, die zu Lange auf Ihre Gebühren warten müssen.
Denn: Das beim Amtsgericht durchzuführende Verfahren zur Festsetzung der erstinstanzlichen Pflichtverteidiger-Gebühren kann eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne des § 198 GVG aufweisen – wenn es von dem zuständigen Rechtspfleger grundsätzlich so geführt wird, dass die Vergütungsfestsetzung bis zur Rückgabe der Akten aus der Rechtsmittelinstanz nicht abschließend bearbeitet wird und während der Dauer der Aktenübersendung auch eine Anfrage beim Rechtsmittelgericht unterbleibt, um die Akten für die kurze Bearbeitungszeit einer Vergütungsfestsetzung zurückzuerhalten (so: Oberlandesgericht Hamm, 11 EK 11/20).
Anmerkung: Für die Verzögerung der Kostenfestsetzung um ca. 5 Monate erschien dem Senat die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs in Höhe von 200,– Euro angemessen! Die Entscheidung findet ihre Grundlage bei: OLG Zweibrücken, 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 Ent V; OLG Karlsruhe, 16.10.2018 – 16 EK 10/18; KG, 29.01.2016 – 7 EK 12/15; OLG Hamburg, 13.07.2016 – 6 Sch 1/16; Aber aufpassen: Es muss die Verspätung mit §198 Abs.3 S.1 GVG gerügt werden, damit der Anspruch entsteht!
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Einstweilige Verfügung erhalten – was tun?
Einstweilige Verfügung erhalten: Wie geht man damit um, wenn man eine einstweilige Verfügung erhält? Das häufiger Beispiel meiner Praxis, etwa im Wettbewerbsrecht, sieht so aus: Ein Unternehmer erhält eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, spart sich die anwaltliche Beratung und macht alleine „irgendwas“, wobei durchaus häufig – bar jeder Fachkenntnis – erklärt wird, dass man keine Unterlassungserklärung abgeben möchte. Mit dieser Steilvorlage ist es dann eine Frage der Zeit, bis der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung überbringt. Dann kommt die vorhersehbare Frage: Was nun?
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen zu einer erhaltenen einstweiligen Verfügung können entsprechend auf die verbreiteten einstweiligen Verfügungen im Medienrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Gewaltschutzgesetz übertragen werden, wobei die Streitwerte dabei mitunter variieren (im Gewaltschutzgesetz eher niedriger, im Markenrecht eher höher).
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Besichtigungsrecht der Verteidigung bei zur Durchsicht beschlagnahmter Speichermedien
Das Oberlandesgericht Koblenz (5 Ws 16/21) konnte sich in einer sehr spannenden Entscheidung zum Zugriff der Verteidigung auf digitale Beweismittel (bzw. die vorgehaltenen Speichermedien) äußern. Dabei ist es der Regelfall, dass deutsche Verteidiger hier zuerst vor Wände laufen. Die vorliegende Problematik wird sich in den nächsten Jahren weiter verschärfen, die aktuelle OLG-Entscheidung wird Präzedenz-Charakter haben.
(mehr …)EUGH: Generalanwalt zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung 2021
Die Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell mal wieder beim EUGH (verbundene Rechtssachen C-339/20 VD und C-397/20 SR) und in seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt wiederholt betont, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist. DIe deutschen Regelungen stehen damit erneut in schlechtem Licht.
(mehr …)Korrektur der Urteilsformel in der Revision
Wie geht man damit um, wenn die Urteilsformel anders verkündet worden ist, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben? Hierzu sollte bekannt sein, dass sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift ergibt (BGH, 2 StR 42/01 und 1 StR 529/12). Doch wie geht man diese Differenz nun an?
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OLG Karlsruhe: Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse
Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse: Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. November 2021 die weitere Untersuchungshaft eines 41 Jahre alten Mannes angeordnet, gegen den der dringende Tatverdacht des mehrfachen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich besteht und gegen den die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage zum Landgericht Freiburg erhoben hat.
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!Kein Hindernis hat der Senat darin gesehen, dass sich der dringende Tatverdacht vor allem auf die Erkenntnisse aus der zwischen Tatbeteiligten über den Messengerdienst „EncroChat“ geführten Kommunikation stützt, die französische Ermittlungsbehörden den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hatten. Der Senat hat damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bestätigt, die für „EncroChat“-Daten – anders als das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 1. Juli 2021 – kein generelles Beweisverwertungsverbot in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren gesehen haben.
(mehr …)Anklage beim Landgericht Aachen
Verteidigung nach Anklageschrift zum Landgericht Aachen: Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, die von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Aachen gesendet wurde, gelten erst einmal unsere allgemeinen Hinweise zur Anklageschrift zum Landgericht.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelAnfrage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Dass ein Ersuchen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Auskunft über Kontostammdaten auch in Fällen leichter Kriminalität zulässig ist – und gerade nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden ist, konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 11/21, hervorheben:
Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten, der hierzu keine Angaben macht, können in zwei Schritten Finanzermittlungen durchgeführt werden.
Zunächst kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft über die Kontostammdaten des Angeklagten ersucht werden (§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG). Ein solches Auskunftsersuchen ist nicht an eine bestimmte Schwere der zu verfolgenden Straftat gebunden und auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2016, 48; BeckOK StPO/Sackreuther, 39. Edition 2021, § 161 Rdn. 5; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 161 Rdn. 39). Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die durch § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG eröffnete Auskunftsmöglichkeit auf bestimmte Katalogtaten zu beschränken. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO. Danach genügen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat (vgl. BT-Drucksache 14/8017, S. 123).
Das Auskunftsersuchen kann nach Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1052; OLG Stuttgart NStZ 2016, 48).
Nach Erhalt der Auskunft zu den Kontostammdaten können die betreffenden Kreditinstitute um Auskunft zu den dort geführten Konten des Angeklagten ersucht werden. Dies geschieht in der Praxis in der Weise, dass die Kreditinstitute in dem Auskunftsersuchen darauf hingewiesen werden, dass durch die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (nebst Übersendung von Ablichtungen der zugehörigen Unterlagen) die Durchsuchung der Geschäftsräume oder die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern abgewendet werden kann.
Um einen aussagekräftigen Überblick über die Einkünfte des Angeklagten zu erhalten, sollte sich die Auskunft zu Girokonten auf die Buchungen ca. des letzten Jahres erstrecken.
Die Auskunftsersuchen an die BaFin und die kontoführenden Kreditinstitute wären verhältnismäßig. Andere hinreichenden Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen stehen hier nicht zur Verfügung. So scheidet bei einem beruflich Selbständigen eine Befragung des Arbeitgebers zu Lohn- und Gehaltszahlungen aus.
Die Finanzermittlungen wären entbehrlich, wenn der Angeklagte rechtzeitig vor der neuen Hauptverhandlung schriftsätzlich konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen würde.
Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RVs 60/21, gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Falle der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?
(mehr …)Verteidigung bei Corona-Betrug
Corona-Betrug und Strafverteidigung: Wenn im Umfeld der Corona-Pandemie Betrugstaten begangen werden, reagiert die Justiz äusserst empfindlich. Sehr schnell steht etwa eine Untersuchungshaft im Raum, die bei ähnlich gelagerter Betrugstat ausserhalb eines Corona-Umfelds gar nicht im Raum stehen würde. Wir waren in unserer Kanzlei in mehreren Corona-Betrugs-Verfahren tätig und können nur davor warnen, hier nach „Schema F“ in der Verteidigung zu verfahren.
(mehr …)Gegenstand der Urteilsfindung
Wenn das in einem strafprozessualen Urteil geschilderte und abgeurteilte Geschehen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen abweicht, dass sie sich nicht mehr als die von der Anklage
bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellen, ist dies ein Fehler, der in der Revision angegriffen werden kann.Dazu bei uns:
- Kognitionspflicht im Strafprozess
- Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift
- Notwendige Feststellungen im Urteil
KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
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