Telekommunikationsrecht: Zu starke Datendrosselung – keine Werbung mit Datenvolumen unbegrenzt

Sehr lebensnah hat das LG Potsdam (2 O 148/14) festgestellt, dass eine Werbung mit „Datenvolumen unbegrenzt“ bei zu starker Drosselung der Geschwindigkeit nicht vereinbar ist. Denn, so das Gericht vollkommen zu Recht: Wenn eine Drosselung so stark ist, dass der Dienst unbrauchbar wird, dann ist es eine faktisch Reduzierung auf Null und somit eben kein unbegrenztes Datenvolumen:

Diese weitergehende Bestimmung beschreibt nicht mehr lediglich die Hauptleistungspflicht sondern modifiziert diese dergestalt, dass die Leistungspflicht der Beklagen gerade nicht die unbegrenzte Nutzung des Internets sein ist, sondern in einer dem Vertragszweck entsprechenden Art und Weise nur bis zum Aufbrauch eines Datenaustauschvolumens von 500 MB geschuldet sein soll. Nach Aufbrauch dieses Datenvolumens ist im Widerspruch zu der Leistungsbeschreibung „Datenvolumen pro Monat – unbegrenzt“ eine dem Vertragszweck entsprechende Nutzung des Internets entgegen Treu und Glauben nicht mehr möglich.

Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass in den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass mobile Datennutzung in unterschiedlichen Geschwindigkeiten (Datendurchflussmenge pro Sekunde) üblich ist und auch so angeboten und vertrieben wird. Allerdings muss hier darauf abgestellt werden, dass die Beklagte durch die Beschreibung der Hauptleistungspflicht mit „Datenvolumen unbegrenzt“ zunächst den Anschein erweckt, als beinhalte der angebotene bzw. vereinbarte Tarif eben keine Begrenzung der Internetnutzung. Diese ist jedoch entgegen der Hauptleistungsbeschreibung tatsächlich nicht gegeben.

Die Drosselung der Datendurchflussmenge auf 56 KBit/s, was dem 0,002-Fachen der von der Beklagten beschriebenen Highspeedgeschwindigkeit entspricht und damit 500mal langsamer ist als diese, kommt der Reduzierung der Leistung der Beklagten Internetnutzung auf „null“ gleich.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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