Steuerberaterkosten: Ersatzanspruch bei Organisationsverschulden des Finanzamts

Von einem Steuerberater wird erwartet, dass er spätestens innerhalb von vier bis sechs Wochen Kenntnis von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erlangt. Eine längere Frist wird ihm von den Gerichten nicht zugebilligt. Wird die Karenzzeit überschritten und berät der Steuerberater in Unkenntnis einer höchstrichterlichen Entscheidung falsch, haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht.

Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jedoch auch für die Finanzverwaltung. Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriftenumlauf, Besprechungen, elektronische Informationen). Erlässt ein Sachbearbeiter ohne Kenntnis der neuen BFH-Rechtsprechung einen Bescheid, der auf der alten Rechtsprechung basiert, verletzt er seine Amtspflicht. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch gegen das Finanzamt. Er kann die Kosten für den Steuerberater erstattet verlangen, die für das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid angefallen sind (OLG Köln, Urteil vom 17.7.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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