Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen. Tut er es dennoch, kann ihn jeder andere Wohnungseigentümer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss dazu nicht herbeigeführt werden.
Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) jeder Wohnungseigentümer nur zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Vorschriften des WEG berechtigt ist. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Verfolgen Wohnungseigentümer unterschiedliche Interessen, sind sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Bei einer Gegenüberstellung der gegenseitigen Interessen der Wohnungseigentümer muss das Interesse des Hundebesitzers auf ein freies Auslaufen seines Hundes vor den berechtigten Interessen der anderen Wohnungseigentümer auf freien Zugang zu den Kellerräumen zurücktreten. Durch den frei laufenden Kampfhund werden die anderen Wohnungseigentümer faktisch am Betreten des Kellers gehindert. Sie müssen immer damit rechnen, dem Hund zu begegnen. Eine solche Situation ist bei einem Kampfhund stets gefährlich. Ob der Hund nach der Behauptung der Eigentümer gutmütig ist, kann dahingestellt bleiben, da Tiere stets unberechenbar reagieren. Hier ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der Hund die Kellerräume als sein Territorium betrachten könnte. Jede Person, die die Kellerräume betritt, würde als Eindringling angesehen. Im Falle eines Angriffs durch den unbeaufsichtigten Hund ist zudem auf Grund seiner Kampfkraft mit erheblichen Verletzungen des Opfers zu rechnen (KG, Beschluss vom 22.7.2002).
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