Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres.
Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ausgeübt wird, kann diese auch über die Schulferien hinaus bestehen bleiben. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 Prozent an die Bundesknappschaft abzuführen.
Obgleich der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ bei der zuständigen Krankenkasse erstattet werden. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft zu erstatten.
Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für kurzfristige Beschäftigungen diejenige, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist.
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