Sozialversicherungspflicht: Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres.

Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ausgeübt wird, kann diese auch über die Schulferien hinaus bestehen bleiben. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 Prozent an die Bundesknappschaft abzuführen.

Obgleich der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck “Meldung zur Sozialversicherung” bei der zuständigen Krankenkasse erstattet werden. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft zu erstatten.

Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für kurzfristige Beschäftigungen diejenige, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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