Doppelte Haushaltsführung: Vermietung der Zweitwohnung an den Ehepartner

Erwirbt der Ehegatte eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten und vermietet er ihm diese Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen, so liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Folge: Zum einen sind die Mietzahlungen des Nutzenden abziehbar und zum anderen ist der in diesem Fall entstehende Verlust des Eigentümers steuerlich anzuerkennen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Urteilsfall hatte die Ehefrau am Beschäftigungsort ihres Ehemanns eine Wohnung gekauft. Diese vermietete sie ihrem Mann zu fremdüblichen Bedingungen. In der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung machte die Frau Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Mann setzte die Miete im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten an. Der BFH sah darin keinen Gestaltungsmissbrauch: Ehegatten könnten frei entscheiden, wer eine Wohnung kauft. Diese kann dann durchaus auch dem anderen vermietet werden.

Weil die Miete nicht zur Schuldentilgung reichte, überwiesen die Ehegatten die fehlenden Mittel vom gemeinsamen Girokonto, das fast ausschließlich vom Gehalt des Ehemanns gespeist wurde, auf ein so genanntes Objektkonto der Ehefrau. Von diesem wurden bei Fälligkeit Zinsen und Tilgung angewiesen. Selbst das änderte nach Ansicht des BFH nichts an der Abzugsfähigkeit (BFH, IX R 55/0).

Hinweis: Ob die Aufwendungen des Ehemanns für die doppelte Haushaltsführung auch nach zwei Jahren noch abziehbar sind, ist fraglich. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung auf zwei Jahre in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Ob diese Entscheidung auch auf den oben genannten Fall anzuwenden ist, lässt sich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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