Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigung nur bei schwerem Eingriff

Beim LG Köln (28 O 30/11) liest man noch einmal, was gerne vergessen wird:

Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (BGH NJW 1996, 1131).

Das heißt im Ergebnis: Ein Anspruch besteht nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht wird. Und wenn als „anderweitige Ausgleichsmöglichkeit“ beispielsweise ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht kommt, reicht das auch. Das geht soweit, dass sich um einen solchen der Betroffene auch noch selbst bemühen soll.

Also: Wer sich mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung konfrontiert sieht, wird im Regelfall eine Abmahnung aussprechen können. Aber nur im Ausnahmefall auch eine Geldentschädigung verlangen können, ausgenommen evt. Anwaltskosten. Die umfangreiche und komplizierte Rechtsprechung können Laien dabei nicht bewältigen – hier ist Beratung zwingend!

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.