Beim LG Köln (28 O 30/11) liest man noch einmal, was gerne vergessen wird:
Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (BGH NJW 1996, 1131).
Das heißt im Ergebnis: Ein Anspruch besteht nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht wird. Und wenn als „anderweitige Ausgleichsmöglichkeit“ beispielsweise ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht kommt, reicht das auch. Das geht soweit, dass sich um einen solchen der Betroffene auch noch selbst bemühen soll.
Also: Wer sich mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung konfrontiert sieht, wird im Regelfall eine Abmahnung aussprechen können. Aber nur im Ausnahmefall auch eine Geldentschädigung verlangen können, ausgenommen evt. Anwaltskosten. Die umfangreiche und komplizierte Rechtsprechung können Laien dabei nicht bewältigen – hier ist Beratung zwingend!
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