Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)

Die §§1,2 UKlaG sehen bei typischen Verstößen (rechtswidrige AGB, “verbraucherschutzwidrige Praktiken”) einen vor, den entsprechend §3 UKLaG auch “qualifizierte Einrichtungen” geltend machen können. Nach §4 UKlaG sind u.a. die Einrichtungen qualifiziert, die in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. So kurz, so knapp – immer wieder interessant ist nun die Frage, ob da jemand wirklich in der Liste steht oder nicht. Die entsprechende Liste wird vom Bundesamt für Justiz geführt und immer zum Jahresbeginn im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Aber: Im Laufe des Jahres ändert sich die Liste natürlich, die Sicherheit ist daher immer etwas begrenzt wenn man ständig auf diese Liste zurück greift. Was aber nur wenig Bekannt ist: Die Liste gibt es laufend gepflegt auch auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz, zu finden hier. Aktuell ist sie z.B. mit Stand vom 08.12.2010 publiziert, somit keine 2 Wochen alt und auch eine zuletzt gestrichene Einrichtung ist nicht mehr zu finden. Der Blick in die Liste spart bei einer nicht den Weg zum Anwalt, ganz im Gegenteil: Wer meint, zu Unrecht abgemahnt zu sein, muss erst recht zum Rechtsanwalt (gerade Unternehmer). Aber es schafft ein wenig Ruhe bei der Bearbeitung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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