Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)

Die §§1,2 UKlaG sehen bei typischen Verstößen (rechtswidrige AGB, “verbraucherschutzwidrige Praktiken”) einen Unterlassungsanspruch vor, den entsprechend §3 UKLaG auch “qualifizierte Einrichtungen” geltend machen können. Nach §4 UKlaG sind u.a. die Einrichtungen qualifiziert, die in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. So kurz, so knapp – immer wieder interessant ist nun die Frage, ob da jemand wirklich in der Liste steht oder nicht. Die entsprechende Liste wird vom Bundesamt für Justiz geführt und immer zum Jahresbeginn im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Aber: Im Laufe des Jahres ändert sich die Liste natürlich, die Sicherheit ist daher immer etwas begrenzt wenn man ständig auf diese Liste zurück greift. Was aber nur wenig Bekannt ist: Die Liste gibt es laufend gepflegt auch auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz, zu finden hier. Aktuell ist sie z.B. mit Stand vom 08.12.2010 publiziert, somit keine 2 Wochen alt und auch eine zuletzt gestrichene Einrichtung ist nicht mehr zu finden. Der Blick in die Liste spart bei einer Abmahnung nicht den Weg zum Anwalt, ganz im Gegenteil: Wer meint, zu Unrecht abgemahnt zu sein, muss erst recht zum Rechtsanwalt (gerade Unternehmer). Aber es schafft ein wenig Ruhe bei der Bearbeitung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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