Die §§1,2 UKlaG sehen bei typischen Verstößen (rechtswidrige AGB, „verbraucherschutzwidrige Praktiken“) einen Unterlassungsanspruch vor, den entsprechend §3 UKLaG auch „qualifizierte Einrichtungen“ geltend machen können. Nach §4 UKlaG sind u.a. die Einrichtungen qualifiziert, die in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. So kurz, so knapp – immer wieder interessant ist nun die Frage, ob da jemand wirklich in der Liste steht oder nicht. Die entsprechende Liste wird vom Bundesamt für Justiz geführt und immer zum Jahresbeginn im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Aber: Im Laufe des Jahres ändert sich die Liste natürlich, die Sicherheit ist daher immer etwas begrenzt wenn man ständig auf diese Liste zurück greift. Was aber nur wenig Bekannt ist: Die Liste gibt es laufend gepflegt auch auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz, zu finden hier. Aktuell ist sie z.B. mit Stand vom 08.12.2010 publiziert, somit keine 2 Wochen alt und auch eine zuletzt gestrichene Einrichtung ist nicht mehr zu finden. Der Blick in die Liste spart bei einer Abmahnung nicht den Weg zum Anwalt, ganz im Gegenteil: Wer meint, zu Unrecht abgemahnt zu sein, muss erst recht zum Rechtsanwalt (gerade Unternehmer). Aber es schafft ein wenig Ruhe bei der Bearbeitung.
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