Wer seinen Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung verklagt, muss nach dessen erfolgreicher Verurteilung die Arbeit auf Aufforderung wieder aufnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm dies aus besonderen Umständen unzumutbar ist.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Lohnklage eines Arbeitnehmers zurück. Auf dessen Kündigungsschutzklage hatte zuvor das Arbeitsgericht den Arbeitgeber antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer daraufhin schriftlich auf, die Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Er wies zugleich darauf hin, dass die Beschäftigung nicht als normale Weiterbeschäftigung zu verstehen sei, sondern als „Prozessbeschäftigung“ bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Der Arbeitnehmer antwortete, dass er an einem solchen „Prozessrechtsverhältnis“ nicht interessiert und zur Annahme dieses Angebots auch nicht verpflichtet sei. Er blieb der Arbeit fern. Als der Arbeitgeber daraufhin keinen Lohn zahlte, klagte er auf Lohnzahlung.
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Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht böswillig nicht nachkomme, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehne oder vorsätzlich verhindere, dass ihm Arbeit angeboten werde. Die vorsätzliche Untätigkeit müsse vorwerfbar sein. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer eine angebotene oder sonst mögliche Arbeit nach den konkreten Umständen unzumutbar sei. Die Unzumutbarkeit könne sich aus der Art der Arbeit, den sonstigen Arbeitsbedingungen oder der Person des Arbeitgebers ergeben. Im vorliegenden Fall sei dem Arbeitnehmer die Beschäftigung zumutbar gewesen. Er habe davon ausgehen können, dass er ordnungsgemäß bis zur endgültigen Klärung der Kündigung weiterbeschäftigt würde. Allein die fehlende Vertragsgrundlage und die damit verbundene Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen bei wirksamer Kündigung mache die Beschäftigung nicht unzumutbar. Er habe mit seinem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zudem zum Ausdruck gebracht, dass ihm die vorläufige Weiterbeschäftigung zumutbar sei (BAG, 5 AZR 500/02).
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