Keine Zeugenvernehmung per Telefon

Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden: Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 20.6.2019, [2 B] 53 Ss-OWi 252/19 [111/19]).

Die Richter weisen zutreffend darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur gilt, um behördliche Erklärungen einzuholen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies jedoch nicht. Es hat auch nicht „geholfen“, dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung zugstimmt hatte und einverstanden war, dass die dabei gewonnenen Aussagen verwertet werden.

Eine Zustimmung des Betroffenen legalisiert nämlich nur die im Gesetz geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass später die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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