Betrunken auf dem Fahrrad: Fahrradfahrverbot. Für viele immer noch überraschend ist, dass betrunkenen Radfahrern der Führerschein (zumindest bei 1,6 Promille) entzogen werden kann und auch wird. Doch es geht sogar noch weiter: Die Rechtsprechung kennt inzwischen sogar ein gefestigtes „Fahrradfahrverbot“.
Denn: Auch wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrad, Mofa, untersagt werden.
Rechtsgrundlage für das Fahrradfahrverbot
Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie das Fahrrad zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
Vermutung für weitere Fahrten unter Alkohol auf dem Fahrrad
Inzwischen gilt mit der gefestigten Rechtsprechung, dass wenn eine Person mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken ergeben, sondern es besteht vielmehr auch Grund zu der Besorgnis, dass sie künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (siehe hierzu BayVGH, B.v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832; B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – ZfS 2010, 296; B.v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68; B.v. 12.10.2010 – 11 ZB 09.2575; U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771).
Es gab früher eine andere Ansicht, die aber überholt ist: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (OVG RhPf, 10 B 10930/09, hier bei uns) ausdrücklich aufgegeben (OVG RhPf, 10 A 19284/12). Schon früh postierte sich der BayVGH (11 CS 10.2095) anders und auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (mit Beschluss vom 6.10.2010, 2 B 1076/10) hat festgestellt, dass einem betrunkenen Radfahrer durchaus ein Fahrverbot für Fahrräder auferlegt werden kann. Ausdrücklich soll dies auch bei einem „Ersttäter“ gelten.
Beispiel 1: Fahrradfahrverbot bei 2 Promille
Auch das VG Neustadt (3 L 372/05.NW) hatte das schon 2005 ähnlich gesehen: Dies hatte den Fall eines Radfahrers zu entscheiden, der mit seinem Fahrrad zu Fall gekommen war und sich verletzt hatte. Ein von der herbeigerufenen Polizei veranlasster Alkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen – auch von Kraftfahrzeugen – vorzulegen. Dieses beim TÜV eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis der Ungeeignetheit des Radfahrers. Die Behörde entzog ihm deshalb den Führerschein und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das VG entschied, dass die Maßnahmen der Behörde nicht zu beanstanden seien. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Zu den Fahrzeugen in diesem Sinne gehörten nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Radfahrer weder zum Führen von Kraftfahrzeugen noch zum Führen von sonstigen Fahrzeugen geeignet sei, seien die getroffenen Entscheidungen des Entzugs der Fahrerlaubnis und des Radfahrverbots rechtmäßig.
Beispiel 2: Drogeneinfluss führt zu Fahrradfahrverbot
Fahrradfahrverbot: Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wie z. B. einem Fahrrad verbieten. Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 L 2934/17) im Fall eines Mannes, dem wegen Fahren unter Drogeneinfluss der Führerschein für sein Auto entzogen wurde. Außerdem untersagte ihm die Behörde, auch erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Der Mann beantragte bei Gericht, das Verbot per einstweiliger Verfügung auszusetzen. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht verwies dazu auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach sei es der Behörde möglich, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten.
In dem vorliegenden Rechtsschutzverfahren fiel die Interessenabwägung zulasten des Mannes aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Mannes. Die Ordnungsverfügung, mit der ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. So gehe auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten – ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus.
Letztendlich verbleibt dennoch nur der Rat: Nach Alkoholkonsum möglichst kein Transportmittel führen, auch keine Fahrräder. Mir wurde kürzlich ein Fall bekannt, in dem jemand sein Fahrrad nur geschoben und sich zwischenzeitlich darauf abgesetzt hat. Obwohl die vorbeikommende Polizeistreife nichts anderes bezeugen konnte, bedeutete dies erhebliche Probleme in der Folgezeit. Ich kann daher nur eindringlich vor der Kombination Fahrrad und Alkohol warnen – gleich ob man sich am Ende (erfolgreich) verteidigen kann oder nicht. Der Ärger ist es einfach nicht wert.
Jens Ferner
RechtsanwaltFahrradfahrverbot: Verhältnismäßigkeit ist zu beachten
Allerdings ist – so auch das OVG Rheinland-Pfalz (10 B 10930/09.OVG) richtigerweise – immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Und dieses kommt sehr überzeugend zu dem Schluss, dass bei Ersttätern nur in seltenen Ausnahmefällen ein Fahrradfahrverbot in Betracht kommt. Wenn sich der Radfahrer aber weigert ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfertigen zu lassen, kommt grundsätzlich ein Fahrverbot in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10284/12). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (11 ZB 14.1516) hat entschieden, dass bereits die einmalige Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad zu einem Fahrradfahrverbot führen kann:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (…)
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (…)
Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7). (…) Da der Kläger ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden.
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (11 ZB 14.1516)
Medizinisch-psychologisches Gutachten wenn erstmals betrunken auf dem Fahrrad
Hinsichtlich der Forderung nach der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist es rechtlich unbeachtlich, wenn derjenige, der durch eine entsprechende Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und auch in Zukunft keine erwerben will.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht Augsburg hin. Die Richter stützten sich dabei auf die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die betroffene Regelung gelte für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z. B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Dies lasse sich u. a. aus dem Wortlaut „Fahrzeug“ in Abgrenzung zu „Kraftfahrzeug“ in anderen Teilen der FeV entneh- men.
Im Übrigen gilt: Nimmt eine Person mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es besteht vielmehr auch Grund zur Besorgnis, dass sie künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Eine sachliche Differenzierung danach, ob der Radfahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, erscheint im Hinblick auf das vom alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential nicht gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 11.5.2010 a.a.O.; U.v. 1.10.2012 a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin könnte gerade hierin ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegen. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – a.a.O.; B.v. 22.10.2009 – a.a.O.; OVG Nds, B.v. 1.4.2008 – 12 ME 35/08). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2008 (3 C 32/07 – BVerwGE 131, 163, vgl. auch U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249) ausgeführt hat, bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2010, § 316 StGB Rn. 18). Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen (BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771). Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. sogar besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (vgl. HessVGH vom 6.10.2010 – 2 B 1076/10 Blutalkohol 2010, 436).
Es ist deshalb gerechtfertigt, von solchen Personen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.
VG Augsburg, Urteil v. 09.09.2019 – Au 7 K 18.1240
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