Kann nach einer Hausdurchsuchung erneut durchsucht werden?

Hausdurchsuchung

Wer als Beschuldigter eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lässt, glaubt das Schlimmste überstanden – bis die Ermittler ein zweites Mal vor der Tür stehen, obwohl sich am Tatverdacht nichts geändert hat. Genau diese Wiederholung empfinden Betroffene als doppelte Demütigung, und sie wirft die Frage auf, ob der Staat an derselben Stelle beliebig oft eindringen darf. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 12 Qs 31/26) die Grenzen dieser Wiederholungsdurchsuchung präzise abgesteckt.

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Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auf der Grundlage zweier Durchsuchungsbeschlüsse wurden seine Wohn- und Firmenräume am 28. Januar 2026 durchsucht – allerdings befand er sich an diesem Tag im Ausland, sodass insbesondere seine mitgeführten digitalen Datenträger nicht sichergestellt werden konnten.

Daraufhin erließ das Amtsgericht Nürnberg am 3. März 2026 einen weiteren, auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für dieselbe Person und dieselben Räume, der am 22. April 2026 vollzogen wurde. Die Begründung stellte ausdrücklich darauf ab, dass mangels Anwesenheit des Beschuldigten noch keine Informationsträger gesichert worden seien und sich auf diesen angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden ließen. Gegen diese zweite Anordnung wandte sich der Beschuldigte mit der Beschwerde, die das Landgericht als unbegründet verwarf.

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Verbrauch der ersten Anordnung

Den dogmatischen Ausgangspunkt bildet der „Verbrauch“ der ursprünglichen Durchsuchungsanordnung. Eine Durchsuchungsanordnung erschöpft sich, wenn die ausführenden Beamten das Objekt verlassen, weil darin konkludent die Beendigung der Maßnahme liegt. Für jeden weiteren Zugriff ist deshalb eine neue richterliche Anordnung erforderlich – ein bloßes Wiederanknüpfen an den alten Beschluss scheidet aus.

Die zentrale Klarstellung des Gerichts lautet: Eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ist also nicht etwa wegen eines Verbots der Doppelung gesperrt, sondern unterliegt – wie jede Durchsuchung – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Damit verschiebt sich die eigentliche Prüfung von der Frage des „Ob überhaupt“ hin zur Frage nach dem rechtfertigenden Grund.

Der sachliche Grund als Schlüssel

Weil das staatliche Eindringen in die räumliche Privatsphäre mit jeder Wiederholung belastender wird, verlangt das Gericht für die erneute Maßnahme einen sachlichen Grund, der diese gesteigerte Belastung rechtfertigt. Damit etabliert es eine eigenständige, über die allgemeinen Durchsuchungsvoraussetzungen hinausgehende Rechtfertigungslast für die Wiederholung – ein wichtiger Baustein des Grundrechtsschutzes aus Art. 13 GG.

Das Gericht benennt zwei Fallgruppen. Erstens kann der Grund in einer veränderten Verdachtslage oder Ermittlungsrichtung liegen, wenn es nunmehr auf Beweismittel ankommt, die zuvor nicht im Blick standen – diese Variante lag hier gerade nicht vor, da sich der Verdacht nicht geändert hatte. Zweitens, und das ist der tragende Gedanke, kann die Wiederholung gerechtfertigt sein, wenn die erste Durchsuchung aus Gründen außerhalb der Ermittlersphäre nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Genau so lag der Fall: Die Auslandsabwesenheit des Beschuldigten verhinderte den Zugriff auf seine Person sowie auf die von ihm mitgeführten Aufzeichnungen und Datenträger, deren Sicherstellung die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar für die Fortführung der Ermittlungen für erforderlich hielt.

Entscheidend ist damit die Erkenntnis, dass eine gleichbleibende Verdachtslage einer Wiederholung nicht entgegensteht. Der Einwand des Beschuldigten, der unveränderte Verdacht rechtfertige keinen neuerlichen Eingriff, verkennt, dass nicht der Verdacht, sondern der unvollständige Vollzug der ersten Maßnahme den sachlichen Grund liefert. Die bloße Abwesenheit, die den ersten Zugriff vereitelt hatte, wird so zum legitimierenden Anlass des zweiten.

Bestimmtheit trotz identischer Objektliste

Heikel war die Rüge, der zweite Beschluss sei zu weit geraten, weil seine Objektliste unverändert dieselben Geschäftsunterlagen und Gegenstände aufführte wie der erste. Das Gericht räumt diese Identität ein, löst den Konflikt aber über die Zusammenschau von Tenor und Begründung. Aus der Begründung ergab sich, dass es den Ermittlern um die wegen der Abwesenheit nicht erfassten mitgeführten Daten und Unterlagen ging, sodass die Durchsuchung sich erkennbar nicht erneut „auf alles“ erstrecken sollte.

Dass die umfassende Objektliste gleichwohl bestehen blieb, war nach Ansicht des Gerichts kaum vermeidbar, weil die Ermittler nicht wissen konnten, welche Gegenstände der Beschuldigte im Ausland bei sich geführt hatte. Naheliegend waren Mobiltelefon und Notebook; durch das Wort „insbesondere“ blieb aber Raum für weitere, vorab nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen. Die unveränderte Objektliste begrenzte dabei gerade den potenziellen Umfang dieser unbekannten Gegenstände – die Liste wirkte also begrenzend, nicht ausufernd.

Keine Abwendungsbefugnis beim Beschuldigten

Schließlich wies das Gericht den Einwand zurück, es seien mildere Mittel wie eine Herausgabeaufforderung oder eine Abwendungsbefugnis zu erwägen gewesen. Die Abwendungsbefugnis hat ihren systematischen Ort bei der Durchsuchung beim Nichtbeschuldigten nach § 103 StPO, weil dieser durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungen gegeben hat und daher gesteigerten Verhältnismäßigkeitsschutz genießt. Auf den Beschuldigten einer Durchsuchung nach § 102 StPO lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen.

Der Grund liegt in der Natur der frühen Ermittlungsphase: Den Behörden ist oft nicht klar, was genau sie finden können, weshalb der Verweis auf freiwillig herausgegebenes Material den Ermittlungserfolg eher vereiteln als fördern würde. Da im Vorfeld nicht bekannt war, welche Gegenstände der Beschuldigte mitführte, fehlte es auch an der Voraussetzung konkret benannter Gegenstände, deren freiwillige Herausgabe die in der Literatur diskutierte Ausnahme überhaupt erst auslösen könnte. Auf vage Kooperationsankündigungen mussten sich die Ermittler nicht verweisen lassen, zumal eine solche Bereitschaft bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar war.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Der Beschluss ordnet die Wiederholungsdurchsuchung dogmatisch sauber ein: Sie ist zulässig, wenn die verbrauchte Erstanordnung durch eine neue ersetzt wird und ein sachlicher Grund die gesteigerte Belastung trägt – sei es eine veränderte Verdachtslage oder, wie hier, ein aus der Sphäre des Betroffenen herrührender unvollständiger Erstvollzug. Praktisch bedeutet das für die Verteidigung, dass das bloße Beharren auf einem unveränderten Verdacht keine erfolgversprechende Angriffslinie bietet; anzusetzen ist vielmehr beim Fehlen eines rechtfertigenden Grundes oder an der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Für die Ermittlungsbehörden wiederum schärft die Entscheidung die Pflicht, den Wiederholungsgrund in der Beschlussbegründung offenzulegen und damit den Umfang der erneuten Maßnahme nachvollziehbar zu begrenzen – gerade dann, wenn die Objektliste aus tatsächlichen Gründen unverändert bleiben muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner