In NRW gilt mit der „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus (…) der Informationstechnologie und Medientechnik (…)“ (siehe Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 83 vom 9.12.21) nunmehr eine Sonderzuständigkeit des LG Köln in IT-Prozessen:
Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung (…) betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus
der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
zugewiesen. Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.
Der Trick dabei sind die 100k Gegenstandswert, es gibt also keine originäre Sonderzuständigkeit für alle IT-Sachen (was aus meiner Sicht äußerst ungeschickt wäre, denn am Ende sollte jedes Landgericht in NRW am Ende eine IT-Spezialkammer haben, jedenfalls für echtes IT-Recht). Zugleich wird der Standort Köln weiter gestärkt, wobei ich mir mit Blick auf die Provider und TKG-Streitverfahren in Köln einerseits und die RWTH-Aachen als Gründungsforum in Aachen andererseits eine frühzeitige Berücksichtigung des LG Aachen gewünscht hätte. Mittelfristig dürfte die Entscheidung alles in Köln zu konzentrieren nach meinem Dafürhalten eher dumm sein, auch wenn man einen Schwellen-Streitwert einführt.
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