Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

Wann die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen beim vorliegt, konnte der BGH ausarbeiten. Er tritt dabei Auffassung, dass eine größere Personenanzahl erforderlich sei, entgegen, weil durch dieses Verständnis der Anwendungsbereich des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB aus seiner Sicht unangemessen eingeengt werden würde:

Dies ergibt sich aus einer tatbestandsspezifischen Auslegung, wie sie der
bereits zu § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB vorgenommen
hat.

Dort ist mit Blick auf die Systematik des maßgebenden Normgefüges von
Bedeutung, dass die Qualifikationsnorm sich auf sämtliche Tatobjekte im Sinne
der § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1 StGB erstreckt, weswegen die erforderliche
Tathandlung der Inbrandsetzung beliebige Objekte erfasst. Hierdurch fallen auch
solche Objekte in den Anwendungsbereich der Vorschrift, bei denen schon ihrer
Art nach eine Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen eher fernliegt. Daneben muss der Strafwürdigkeitsgehalt des Qualifikationstatbestands
des § 306b Abs. 1 Alternative 2 StGB lediglich demjenigen des § 306b Abs. 1
Alternative 1 StGB, also der schweren Gesundheitsbeschädigung eines Menschen, entsprechen. Schließlich ist der Strafrahmen des § 306b Abs. 1 StGB
gegenüber demjenigen des § 306a Abs. 1 StGB lediglich im Mindestmaß geringfügig von einem auf zwei Jahre erhöht, wohingegen das Höchstmaß gleichbleibt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 177 f.)

Diese Gesichtspunkte gelten in entsprechender Weise für die insoweit
wortlautgleiche Vorschrift des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB: Auch die Strafvorschrift des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB stellt in ihrem Abs. 2 im Vergleich zu Abs. 1 keine erhöhten Anforderungen an die

Sprengstoffexplosion als solche, etwa mit Blick auf deren Umfang oder die Qualtität des Tatorts. Hieraus folgt, dass auch solche Sprengstoffexplosionen tatbestandlich erfasst sein können, bei denen schon ihrer Art nach mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen kaum zu rechnen ist. Weiter entspricht der Strafwürdigkeitsgehalt des Qualifikationstatbestands § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB demjenigen des § 308 Abs. 2 Alternative 1 StGB, der seinerseits wiederum mit § 306b Abs. 1 Alternative 1 StGB wörtlich übereinstimmend auf die schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen abstellt; § 306b Abs. 1 StGB und § 308 Abs. 2 StGB weisen demnach ein insoweit identisches Normgefüge auf. Ebenso ist die Abstufung der Strafrahmen innerhalb beider Delikte bzw. Deliktsgruppen identisch.

Für die Übertragbarkeit der vorstehend dargelegten Auslegungskriterien auf die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alternative 2 StGB spricht weiter, dass es
sich bei der Vorschrift ausweislich der gesetzlichen Überschrift des 28. Abschnitts gleichfalls um ein gemeingefährliches Delikt handelt, welches durch den Gesetzgeber mit einer Erfolgsqualifikation versehen worden ist. Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass das Grunddelikt § 308 Abs. 1 StGB anders als § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist; denn die Herbeiführung des Gefahrerfolges ist zwar kein gesetzliches Merkmal des abstrakten Gefährdungsdelikts, wohl aber typische Folge der unter Strafe gestellten gemeingefährlichen Tathandlung und deshalb gesetzgeberisches Motiv der Vertatbestandlichung (BGH, Urteile vom 24. April 1975, 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123; vom 22. April 1982 – 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 – 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409).

Bundesgerichtshof, 3 StR 264/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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